Wilson Alves Pereira
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OLG München, Endurteil vom 25.03.2015 - 15 U 458/14

Die vollständige Entscheidung lautet:

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.01.2014 (Az. 28 O 19781/04) dahin abgeändert, dass die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von Zinsen ab dem 25.11.2003 entfällt und auch insoweit die Klage abgewiesen wird. Das Endurteil vom 14.01.2014 (28 O 19781/04) wird dahingehend berichtigt, dass die vom Beklagten zu 1) geschuldeten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.07.2009 höchstens 6% p. a. betragen dürfen. Der Tenor des Endurteils vom 14.01.2014 (28 O 19781/04) wird in Ziffer 1. insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 2.758.548,00 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Rückübertragung der mit Vertrag vom 29.06.2000 erworbenen 50.000 Aktien an der M.-G. C. Inc. USA. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin aus dem Betrag von 2.758.548,00 € Zinsen in Höhe von 6% seit dem 25.11.2003 bis einschließlich 30.06.2009 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 6%, seit dem 01.07.2009 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Rückübertragung der mit Vertrag vom 29.06.2000 erworbenen 50.000 Aktien an der M.-G. C. Inc. USA. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 63% und der Beklagte zu 1) allein weitere 18%, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 37%, die auch 19% der Gerichtskosten trägt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Schuldner können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe:
1I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (im Folgenden: Zedent) von den beiden Beklagten Schadensersatz wegen eines vom Zedenten mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Kaufvertrages vom 29.06.2000 über ein Paket von 50.000 Aktien an der M.-G.-C. Inc. (im Folgenden M.-G.) zum Preis von 2.600.000 $ (= 52 $ pro Aktie; Anlage K 8); darin verkaufte der Beklagte zu 2) diese Aktien an den Zedenten. Beide Parteien hatten im Jahr 2000 ihren Wohnsitz in Deutschland und der Vertrag wurde in Deutschland abgeschlossen; im Kaufvertrag war vereinbart, dass „diese Vereinbarung den Gesetzen von Delaware (USA) [unterliegt].“ Der Kaufvertrag kam durch die Vermittlung des Beklagten zu 1), dem Mitgründer der M.-G. und deren damaligen CEO, zustande. Es gab vor Abschluss des Kaufvertrages zwei Informationsveranstaltungen im April und Juni 2000 in A., dem deutschen Sitz der M.-. Über die M.-G. und deren Produkte wurde im Januar 2000 eine Studie der schweizerischen Beratungsfirma E. AG vorgelegt (Anlagen K 4 und 5). Die M.-G. entwickelte zu dieser Zeit Medizinprodukte, insbesondere einen Inkontinenzkatheter und ein Arterienverschlusssytem, deren Entwicklung später (ohne Fertigstellung der Produkte) eingestellt wurde. Die Klägerin meint u. a., dass der Beklagte zu 1) den Zedenten bei Vertragsabschluss über den Entwicklungsstand der beiden „Blockbusterprodukte“ arglistig getäuscht habe.

2Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in I. Instanz und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das Endurteil vom 14.01.2014 Bezug genommen. Darin kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1) den Zedenten arglistig über den Entwicklungsstand des Inkontinenzkatheters und des Arterienverschlusssystems getäuscht habe und bejahte (in Anwendung deutschen Rechts) eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB. Beim Beklagten zu 2) erkannte das Landgericht wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ebenfalls einen Schadenersatzanspruch, den es aufgrund der im Vertrag getroffenen Rechtswahl - sachverständig beraten - dem Recht von Delaware entnahm. Gegenüber beiden Beklagten erkannte es einen Verzugszinsanspruch der Klägerin.

3Gegen dieses Urteil wenden sich beide Beklagte.

4Der Beklagte zu 1) bestreitet weiter, den Kläger über den Entwicklungsstand der beiden Medizinprodukte getäuscht zu haben. Jedenfalls wäre eine Täuschung für den Abschluss des Kaufvertrages vom 29.06.2000 nicht ursächlich gewesen, was sich auch daran zeige, dass der Zedent im Jahr 2005 2.428 Aktien der M.-G. und im Jahr 2014 nochmals 1.200 Aktien von Herrn U. gekauft habe, dessen verstorbene Ehefrau die - aus Sicht des Zedenten täuschende - Epidosstudie verfasst habe. Schließlich seien mögliche Ansprüche jedenfalls verjährt, da der Zedent seit dem 08.05.2001 alle notwendigen Umstände gekannt habe.

5Weiter trägt der Beklagte zu 1) vor, dass das Landgericht bei seiner Schadensberechnung das dem Zedenten gewährte Dissagio von 5% nicht beachtet habe, zu dem er in seinen Schriftsätzen vom 01.10.2013 (= Bl. 1212 d. A.) und vom 11.01.2005 (= Bl. 80 d. A.) vorgetragen habe.

6Der Beklagte zu 2) bestreitet ebenfalls eine Täuschung des Zedenten durch den Beklagten zu 1). Außerdem sei seine Haftung jedenfalls aus rechtlichen Gründen wegen der im Kaufvertrag vereinbarten Rechtswahl ausgeschlossen. Die vom Landgericht herangezogenen Anspruchsgrundlagen aus dem Recht von Delaware dürften nicht zu seinen Lasten angewandt werden, da es sich dabei um deliktische Ansprüche handele.

7Das maßgebliche Deliktsrecht sei aber ausschließlich deutsches Recht. Nach dessen (Sach-)Vorschriften (vgl. insbesondere § 831 BGB) gebe es aber keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) wegen eines diesem unbekannten - unterstellten - betrügerischen Vorgehens des Beklagten zu 1).

8Der Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 14.01.2014 (Az. 28 O 19781/04) in Bezug auf den Beklagten zu 1) abzuändern und die Klage abzuweisen.

9Der Beklagte zu 2) beantragt, unter Abänderung des am 14.01.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az. 28 O 19781/04) die Klage in Bezug auf den Beklagten zu 2) abzuweisen.

10Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

11Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und die dort erfolgte Beweisaufnahme und -würdigung. Sie räumt ein, dass der Zedent im Dezember 2005 die Aktien zum Preis von 0,75 € (insgesamt 1.821,00 €) erworben habe. Der Aktienankauf im Jahr 2014 sei zu einem marktgerechten Preis von 4 $ pro Aktie erfolgt.

12Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 24.09.2014 (Bl. 1503 d. A.) den Parteien eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage gegeben, die in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 (Bl. 1593) auch mit Blick auf die darauf erfolgten weiteren Ausführungen der Parteien weiter vertieft und erläutert wurde.

13Ergänzend wird zum Vorbringen in der Berufungsinstanz auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.04.2014 (= Bl. 1407 d. A. und Bl. 1455 d. A.), vom 19.11.2014 (Bl. 1528 d. A.), vom 01.12.2014 (Bl. 1555 d. A.) und vom 02.12.2014 (Bl. 1583 d. A.) sowie der Klägerin vom 08.12.2014 (Bl. 1588 d. A.) Bezug genommen; die Beklagten nahmen nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit den drei nachgelassenen Schriftsätzen vom 04.03.2015 (Bl. 1615 f; 1617 ff, 1621 ff. d. A.) und die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 21.01.2015 (Bl. 1599 d. A.) nochmals Stellung.

14II. A. Berufung des Beklagten zu 1)

15Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.758.548,00 € nebst Zinsen nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB verurteilt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 24.09.2014 (dort die Punkte A. und B. = Bl. 1503 ff.) Bezug genommen; ergänzend dazu ist folgendes auszuführen.

16I. Die Klägerin kann vom Beklagten zu 1) Schadensersatz in Höhe von 2.758.548,00 € nach §§ 398, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB verlangen.

171. Das Landgericht München I stellte eine vorsätzliche Täuschung des Beklagten zu 1) am 09./10.06.2000 über die Produkte der M.-G. Inc. durch seine dort getroffenen Aussagen zur Marktreife des Inkontinenzkatheters und des Arterienverschlusssystems sowie zum Erzielen von Umsätzen mit diesen Produkte noch im Jahr 2000 fest, aufgrund welcher der Zedent 50.000 Stück Aktien an der M.-G. Inc. am 29.06.2000 kaufte.

18An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Denn nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten. Die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts entfällt nur dann, wenn eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit besteht, dass die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird (BGH, NJW 2006, 153; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 529 Rn. 3, 4). Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass das Berufungsgericht bei einer erneuten Vernehmung zu einer abweichenden Beurteilung gelangt, reicht für eine Wiederholung der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nicht aus.

19Diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Berufungen zeigen weiterhin keine übergangenen Beweisangebote auf. Im Kern zielen beide Berufungen darauf ab, die sehr umfangreiche und sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts anzuzweifeln und durch eine ihnen günstige Beweiswürdigung zu ersetzen. Insoweit darf zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen werden. Mit Blick auf die weiteren Einwände der Beklagten, die insbesondere mit den Schriftsätzen vom 01.12.2014 (Bl. 1559), 02.12.2014 (Bl. 1583) und vom 04.03.2015 (Bl. 1615; 1617) erhoben wurden, ist ergänzend noch Folgendes auszuführen.

20a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts leidet an keinem Denkfehler oder widerspricht anerkannten Erfahrungssätzen. Diese Angriffe des Beklagten zu 1) gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts machen geltend, dass der Zedent aufgrund seiner Ausbildung als Ingenieur und seiner beruflichen Erfahrung nicht Opfer eines Betrugs sein könne bzw. schlechthin nicht getäuscht werden könnte (siehe Schriftsatz vom 01.12.2014, Seiten 12 und 15 f. = Bl. 1570, 1573 d. A.). Dies trifft nicht zu, da auch ein Fachmann getäuscht werden kann. Zudem fehlte dem Zedenten unstreitig jede besondere medizinische oder medizin-technische Kompetenz mit Blick auf die von der M.-G. neu entwickelten Medizinprodukte.

21Soweit der Beklagte zu 1) darauf hinweisen will, dass für den Zedenten vor dem Vertragsschluss die Möglichkeit bestanden hat, vertiefte Einblicke in den Betrieb der M.-G. und zu den dort befindlichen Entwicklungen zu nehmen - was im Einzelnen bestritten ist - schließt dies weder eine Täuschung durch den Beklagten zu 1) noch einen entsprechenden Irrtum des Zedenten aus. Das Landgericht hat dagegen überzeugend ausgeschlossen, dass der Zedent im Juni 2000 den tatsächlichen Entwicklungszustand der beiden hier im Mittelpunkt stehenden Blockbusterprodukte kannte.

22b) Soweit der Beklagte zu 1) eine selektive und fragmentarische Beweisaufnahme des Landgerichts rügt, bleibt dies ohne jede Substanz. Konkret geht der Beklagte zu 1) insoweit nur auf die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen B., M. und J. ein. Damit weckt er aber keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Die Ausführungen des Beklagten zu 1) gehen zudem mit keinem Wort auf die E. -Studie ein, welche die Grundlage der beiden Verkaufsveranstaltungen bildete und die nach den Feststellungen des Landgerichts vom Beklagten zu 1) fälschlicherweise im Juni 2000 noch als aktuell dargestellt wurde. Die argumentative Stoßrichtung des Landgerichts wird damit schon im Ansatz verkannt.

23Die vom Landgericht herangezogene Aussage des Zeuge B. (Bl. 836 d. A.) betrifft den Entwicklungszustand des Arterienverschlusssystems von 1999 bis ca. August 2003 (EU, Seite 44 ff.). Diese Aussage betraf nicht Handlungen oder Mitteilungen einzelner Personen bei der Präsentation im Juni 2000. Die Vorwurf auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 01.12.2014 (= Bl. 1561 d. A.) ist daher nicht nachvollziehbar.

24Soweit der Zeuge M. (Bl. 815 ff. d. A.) aussagte, dass sich der Inkontinenzkatheter im Herbst 2001 in einem „Bastelzustand“ befunden habe, trägt diese ausgesprochen plastische Aussage die vom Landgericht gezogenen Schlüsse auf den Entwicklungszustand dieses Produkts im Jahr 2000. Dabei hatte sich der Zeuge schon vor seiner Festanstellung bei der M.-Globe ab dem 01.01.2002 mit diesem Produkt seit Herbst 2001 befasst. Zudem deckt sich diese Aussage mit den sonstigen Feststellungen zum Entwicklungszustand des Katheters. Die fristlose Entlassung hatte der Zeuge selbst in seiner Vernehmung geschildert (Bl. 815); sie hat für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen keinen Einfluss. Entsprechende Rügen der Beklagten wurden auch bis zum 01.12.2014 nicht erhoben.

25Aus der Aussage des Zeugen J. (Bl. 783 d. A.) können keine dem Beklagten zu 1) günstigen Schlussfolgerungen zu einer Risikoaufklärung entnommen werden, wenn man diese insgesamt zur Kenntnis nimmt. Der Zeuge sagte insbesondere auch aus, dass der Beklagte zu 1) die Angaben der E.-Studie bekräftigte und dass der Zeuge aufgrund der Darstellung von einer Markteinführung des Katheters im Jahr 2000 ausging (Bl. 786 d. A.). Worin daher bei den Ausführungen des Landgerichts (EU, Seite 53) eine „selektive“ oder „fragmentarische“ Verwertung des Beweisergebnisses liegen soll, erschließt sich nicht.

262. Die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) für den Abschluss des Kaufvertrages vom 29.06.2000 werden auch durch den neuen Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nicht beeinträchtigt.

27a) Der Aktienerwerb des Zedenten im Jahr 2014 (zu einem Kaufpreis von 4 $ pro Aktie) berührt die vom Landgericht festgestellte Kausalität der Täuschung des Beklagten zu 1) im Juni 2000 nicht. Dieser Aktienerwerb erfolgte rund 14 Jahre nach dem Erwerb des hier umstrittenen großen Aktienpakets. Hieraus können keine Rückschlüsse auf die Vorgänge und Motive im Juni 2000 gezogen werden, zumal der Kaufpreis und letztlich auch das Unternehmen sich von dem damaligen Zustand diametral unterscheiden. Die hier fraglichen Produktentwicklungen spielten für diesen neuen Aktienerwerb keine Rolle mehr; der Beklagte zu 1) war 2014 nicht mehr für die M.-G. tätig.

28b) Der Aktienerwerb des Zedenten im Jahr 2005 spricht ebenfalls nicht gegen die vom Landgericht festgestellte Ursächlichkeit der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1), sondern bestätigt tendenziell dessen Auffassung.

29Soweit der Zedent im Dezember 2005, nach Erhebung der vorliegenden Schadensersatzklage, Aktien an der M.-G. zum Preis von 0,75 €/1 $ pro Stück (insgesamt 1.821,00 €) erworben hatte, spricht dies nicht ansatzweise gegen eine ursächliche Täuschung durch den Beklagten zu 1) im Juni 2000 bei einem Kaufpreis von 52 $. Vielmehr kann aus beiden späteren Zukäufen zur Stützung der landgerichtlichen Feststellungen zur Kausalität geschlossen werden, dass der Zedent immer nur bereit war, einen dem tatsächlichen Wert des Unternehmens angemessenen Preis für die Aktien zu zahlen.

30Nichts Anderes gilt im Verhältnis zum Beklagten zu 2), dessen Haftung sich allerdings nach dem Recht von Delaware richtet. Die diesbezüglichen Ausführungen im Ergänzungsgutachten (BK 2-3; Seite 8, 9) betreffen nicht die Darstellung des anzuwenden Rechts, sondern enthalten eine Beweiswürdigung des Gutachters, der zudem von falschen und unvollständigen Tatsachen ausgeht. Aus seinen Ausführungen zum amerikanischen Recht kann nur entnommen werden, dass der Getäuschte im berechtigten Vertrauen auf die falsche Zusicherung gehandelt haben muss. Die zitierte Rechtsprechung, wo die Kausalität verneint wurde, betrifft Fälle, bei denen die Partei die Täuschung bei Vertragsschluss schon kannte (S.C. Johnson & Son Inc. v. Dowbrands Inc.). Dieser Fall liegt hier unstreitig nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar und wird auch vom Beklagten zu 2) nicht behauptet, warum ein Vertrauen des Zedenten im Juni 2000 in die Aussagen des Beklagten zu 1), dem damaligen CEO der M.-G., „unangemessen erscheinen“ sollten. Welche Rückschlüsse aus dem späteren Aktienkauf des Zedenten zu ziehen sind, ist Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, auf die das hier geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist (§ 286 ZPO, lex fori-Prinzip).

31c) Ebenso wenig spricht ein nicht näher dargestelltes und zudem bestrittenes (Schriftsatz vom 21.01.2015, Seite 12 = Bl. 1610) Verkaufsangebot des Zedenten an den Beklagten zu 1), die Aktien zum Preis von 5 € zu erwerben, gegen eine kausale Täuschung im Juni 2000 (so aber Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 01.12.2014, Seite 21 (= Bl. 1579).

323. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ist nicht verjährt und erst recht nicht verwirkt.

33a) Wie schon im Hinweisbeschluss näher ausgeführt, begann der Lauf der Verjährungsfrist im Mai 2001 nach § 852 BGB a. F. nur bei (positiver) Kenntnis des Verletzten von Schaden und Person des Schädigers.

34Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zedent schon am 08.05.2001 seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) kannte (§ 852 BGB a. F.). Eine solche schädliche Erkenntnis musste der Zedent aus dem „Shareholder Up-date“ bezüglich des Arterienverschlusssystems gerade nicht ableiten. Eine entsprechende Behauptung wird auch im letzten Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 04.03.2015, Seite 3 (= Bl. 1619) nicht einmal aufgestellt, wenn dort ausgeführt wird, dass der Zedent hätte misstrauisch werden müssen und „weiter nachforschen“ müssen. Soweit in diesem Schriftsatz (Seite 21 = Bl. 1579) in anderen Zusammenhang plakativ eine Kenntnis des Zedenten von der fehlenden Marktreife schon Ende des Jahres 2000 behauptet wird, steht dies im Widerspruch zum sonstigen Vortrag der Beklagten und ist durch nichts belegt. Im Übrigen würde sich auch aus dieser Kenntnis der fehlenden Marktreife der Produkte noch nicht zwingend ergeben, dass der Zedent auch wusste, dass er diesbezüglich vom Beklagten zu 1) arglistig getäuscht wurde.

35b) Der Schadensersatzanspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten im Schriftsatz vom 01.12.2014, Seite 21 (Bl. 1579) auch nicht verwirkt. Es fehlt sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Der Hinweis auf die Jahresfrist des § 124 BGB geht aus zwei Gründen fehl. Zum einen haftet der Beklagte zu 1) nicht aufgrund eines Kaufvertrages als Verkäufer; zum anderen findet auf den mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrag das deutsche Recht gerade keine Anwendung, so dass sich die rechtliche Überlegung der Anfechtung zu keiner Zeit stellte.

364. Der nach §§ 823 Abs. 2, 249 BGB zu ersetzende Schaden des Zedenten besteht in dem (täuschungsbedingt) gezahlten Kaufpreis für den Erwerb der Aktien. Nach dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (EU, Seite 3 2. Absatz) zahlte der Zedent den ungekürzten, vertraglichen vereinbarten Kaufpreis von 2.600.000 $, was einem Betrag von 2.758.548,00 € entsprach. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 04.03.2015, Seite 4 (= Bl. 1620 d. A.) zu Provisionsforderungen des Zedenten führen zu keinem anderen Ergebnis.

37a) Ein Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) wurde nicht gestellt; der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung auch nicht die verfahrensfehlerhafte Übergehung seines Sachvortrags gerügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zedent tatsächlich 2.600.000 $ = 2.758.548,00 € für den Erwerb der Aktien zahlte.

38Zudem fehlt es an konkretem Vortrag des Beklagten zu 1), der umfassend in diese Vorgänge eingebunden war, welchen Betrag der Zedent tatsächlich für seinen Aktienkauf als Disagio (und zu welchem Zeitpunkt) vereinnahmt haben soll. Im Schriftsatz vom 19.09.2013, Seite 8 (= Bl. 1219 d. A.) wird nur ausgeführt, dass der Zedent sich dazu erklären sollte, dass er 5% auf den Kaufpreis aller von ihm vermittelten Verkäufe erhalten habe, einschließlich des Verkaufs an sich selbst. Weiterer Sachvortrag lässt sich auch dem Schriftsatz vom 11.01.2005, Seite 49 (= Bl. 128 d. A.) nicht entnehmen. Die Klägerin hat den Erhalt eines Disagios wegen des Erwerbs der eigenen Aktien bestritten (Schriftsatz vom 14.02.2011, Seite 10 = Bl. 709 d. A.) und der Beklagte zu 1) kein Beweisangebot unterbreitet.

39b) Der vom Beklagten zu 1) zu leistende Schadensersatz umfasst auch den Schaden, der im Währungsumtausch liegt (siehe dazu schon Hinweisbeschluss vom 24.09.2014, Seite 6 = Bl. 1508 d. A.). Der Beklagte zu 1) hat nach § 249 Satz 1 BGB a. F. den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Zedent ohne die Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) den Kaufvertrag nicht abgeschlossen und keinen Umtausch von Euro und US-Dollar vorgenommen. Den Ersatz des darin liegenden Umtauschschadens schuldet der Beklagte neben der schadenrechtlich gebotenen Rückabwicklung des Vertrages. Der Zedent hat das darin liegende Risiko gerade nicht eigenverantwortlich und dauerhaft übernommen, weil er zu diesem Vertrag durch eine deliktische Handlung des Beklagten zu 1) verleitet wurde.

40c) Dem Zedenten fällt auch kein Mitverschulden zu Last (§ 254 BGB), wenn er einen Vertrag in einer Fremdwährung schließt.

41II. Der vom Landgericht zugesprochene Zinsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) war auch für die Zeit nach dem 30.06.2009 auf den verlangten Höchstbetrag von 6% p. a. ausdrücklich zu beschränken.

421. Der Klageantrag erfasst allerdings auch den gesetzlichen Verzugszins (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Beklagte befindet sich spätestens seit dem 25.11.2003 im Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB a. F., Art. 229 § 6 EGBGB); er wurde noch vom Zedenten mit Schreiben vom 07.11.2003 gemahnt, einen Betrag von 3.120.000 $ zu bezahlen (Anlage K 13). Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; soweit das landgerichtliche Urteil den Zinssatz für den Zeitraum vom 25.11.2003 bis zum 30.06.2009 auf 6% festgesetzt hat, liegt darin keine Benachteiligung des Beklagte zu 1), da die Verzugszinsen während dieses Zeitraumes durchgehend über 6% p. a. lagen.

432. Diese Zinsobergrenze gilt aber auch nach dem 01.07.2009 fort, da auch insoweit kein weitergehender Antrag der Klägerin gestellt war (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und dies von Amts wegen zu beachten ist (BGH NJW 1993, 925/928; NJW-RR 1989, 1087). Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) kann nicht dahin verstanden werden, dass sich die Klägerin damit einen aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergebenden höheren Zinsanspruch klageerweiternd zu Eigen machen will, da sie trotz des Hinweises des Senats vom 24.09.2014, Seite 7 keine weitere Stellungnahme dazu gegeben hat. Zudem versteht der Senat das Urteil des Landgerichts dahin, dass dieses auch bei der Abfassung des Tenors von dieser - von ihm zutreffend erkannten, EU, Seite 71 - beschränkten Entscheidungsbefugnis ausging und tatsächlich auch hinsichtlich des künftigen Zinsanspruchs nicht mehr als die beantragten 6% zusprechen wollte („Tenorierungsfehler“, Zöller/Vollkommer, § 319 Rdnr. 15). Zur Klarstellung wurde der Tenor neu gefasst.

44III. Die von der Klägerin beantragte Verurteilung zur Zahlung von Hauptsachebetrag und Zinsen Zug- um Zug gegen Übertragung der Aktien beschwert den Beklagten zu 1) nicht. Der Senat ist daran gebunden (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

45B. Berufung des Beklagten zu 2)

46Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg, soweit er zur Rückzahlung des von ihm vereinnahmten Kaufpreises für die Aktien und zum Schadensersatz wegen des Währungstausches verurteilt wurde. Das Landgericht hat ihn insoweit zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.758.548,00 € in Anwendung des Rechts von Delaware verurteilt und diesen Anspruch von den Zug um Zug zu übertragenden 50.000 Aktien abhängig gemacht. Der Klägerin steht aber der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen nicht zu. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

47I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 2.758.548,00 € als Schadensersatz in Anwendung des Rechts von Delaware (unilateral mistake [EU, Seiten 63 ff.] und misrepresentation bzw. fraudulent inducement [EU, Seiten 65 ff.]). Insoweit wird zur Begründung auf den Hinweisbeschluss vom 24.09.2014 (unter C. = Bl. 1509 ff. d. A.) verwiesen. Ergänzend dazu wird mit Blick auf die vom Beklagten zu 2) weiter vorgebrachten Argumente ausgeführt.

481. Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner schon im Hinweisbeschluss verlautbarten und in der mündlichen Verhandlung eingehend dargestellten Auffassung fest, dass sich die Haftung des Beklagten zu 2) gegenüber dem Zedenten nach den oben genannten Rechtsinstituten des unilateral mistake sowie der misrepresentation und fraudulent inducement richtet.

49a) Auf die Ansprüche zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 2) ist infolge der im Kaufvertrag vom 29.06.2000 erfolgten Rechtswahl das Recht des US-Bundesstaates Delaware anzuwenden (Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 35 Abs. 2 EGBGB i. d. F. bis 16.12.2009); dabei handelt es sich um eine Sachnormverweisung auf das dortige Sachrecht (Art. 35 Abs. 1 EGBGB a. F.). Diese Rechtswahl erfasst auch Ansprüche der Vertragsparteien aus den Folgen der Nichtigkeit des Vertrages (Art. 32 Abs.1 Nr. 5 EGBGB a. F.) und auch Ansprüche aus culpa in contrahendo (Art. 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. analog, BGH NJW 1987, 1141; Palandt/Heldrich, BGB, 57. Aufl., 1998, Art. 32 Rdnr. 8). Es kommt daher nicht zu der vom Beklagten zu 2) zuletzt im Schriftsatz vom 04.03.2015, Seite 4 (= Bl. 1624) behaupteten Rückverweisung auf das (z. B.) deutsche Recht. Das Internationale Privatrecht von Delaware spielt daher für diese Beurteilung der Ansprüche der Klägerin keine Rolle und musste auch nicht nach § 293 ZPO ermittelt werden.

50Die vom Beklagten zu 1) zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1960, 1720) betrifft das alte deutsche Kollisionsrecht, welches damals auch für vertragliche Schuldverhältnisse noch eine Gesamtverweisung anordnete. Das seit 1986 geltende neue deutsche Internationale Vertragsrecht setzt das EG-Übereinkommen vom 19.06.1980 um, das - in Abweichung zum früheren Rechtszustand - eine Sachnormverweisung (Art. 15 EG-Übereinkommen und entsprechend Art. 35 Abs. 1 EGBGB a. F.) enthält.

51Aus der allein maßgeblichen Sicht des deutschen Rechtsanwenders sind danach diejenigen Haftungstatbestände des Rechts von Delaware anzuwenden, die eine (nach deutschem Rechtsverständnis) vorvertragliche Haftung der Vertragsparteien bestimmen. Dies ist bei den vom Landgericht herangezogenen Rechtsfiguren der Fall, was übrigens auch das vom Beklagten zu 2) vorgelegte Ergänzungsgutachten bestätigt. Dort wird einleitend ausgeführt, dass das „Delaware-Recht für bestimmte Arten von vorvertraglichen Verhalten Rechtsbehelfe vorsieht, […] wenn es um Ansprüche wegen betrügerischer Verleitung zum Vertragsschluss durch […] Verheimlichung von Fakten geht, die den Kläger zum Kauf eines Unternehmens verleiten“ (Seite 2; so auch schon im ersten Gutachten BK2-2, Seite 8). Genau aus diesem Grund haftet der Beklagte zu 2) der Klägerin, die den entsprechenden Anspruch des Zedenten gerichtlich verfolgt. Die Rechtsgrundsätze des „unilateral mistake“ (§ 153 Second Restatement of Contracts) behandeln sogar ausdrücklich das irrtumsbehaftete Zustandekommen eines Vertrages und damit die Frage, ob dieser deshalb rückabgewickelt werden kann (EU, Seite 63). Diese Normen betreffen damit den „Prototyp“ der vorvertraglichen Haftung und die vertragsrechtlichen Frage, ob ein Vertrag wegen Irrtums einer Vertragspartei rückabgewickelt werden muss (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB i. V. m. §§ 142, 143, 123 Abs. 1 BGB). Insoweit führt auch das vom Beklagten zu 2) vorgelegte Ergänzungsgutachten aus, dass der einseitige Irrtum zum Rücktritt vom Vertrag führt (BK 2-3, Seite 4 unten).

52Ob die daraus sich ergebende (Schadensersatz-)Haftung des Beklagten zu 2), die zur Aufhebung bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 29.06.2000 („recission“) führt, nach dem Verständnis eines amerikanischen Rechtsanwenders (in der Systematisierung seines eigenen Rechtssystems) eher eine deliktische Haftung ist (was vom gerichtlichen Sachverständigen bezweifelt wird, Gutachten Bl. 1084 ff. d. A.), spielt keine entscheidende Rolle. Diese Normen des US-amerikanischen Rechts bilden kraft der Verweisung des vom zuständigen Rechtsanwender angewandten IPR und dessen Qualifikation die maßgebliche vorvertragliche Haftung und definieren die vom Vertragspartner zu erwartenden Verhaltensmaßstäbe und Haftungsanforderungen. Insbesondere entspricht die vom Landgericht festgestellte fraud- und misrepresentation-Haftung des Beklagten zu 2) in ihrem konkreten Anlass und in ihrer konkreten Form funktional unserem Verständnis der Anfechtung des aufgrund einer Täuschung geschlossenen Vertrages (§§ 142, 123 BGB) und der entsprechenden cic-Haftung (i. V. m. § 249 BGB als „großer Schadensersatz“), welche jeweils die „Vertragsaufhebung“ („recission“) wegen eines Irrtums einer Vertragspartei ermöglichen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beklagten zu 2) würde dazu führen, dass der durch Täuschung und Betrug eines Dritten zustande gekommene Kaufvertrag vom 29.06.2000 nicht aufgelöst werden könnte, obwohl sich der Beklagte zu 2) als Vertragspartei das Verhalten des Dritten sowohl nach dem amerikanischen als auch nach dem deutschen Rechtsverständnis (vgl. §§ 123 Abs. 2, 278, cic BGB) zurechnen lassen muss und damit die Vertragsauflösung in beiden betroffenen Rechtsordnungen möglich und auf rechtzeitiges Verlangen des Geschädigten auch erforderlich wäre.

53b) Soweit der Beklagte zu 2) zu überlegen gibt, dass die Rechtswahl im Vertrag einschränkend nur unmittelbare Ansprüche aus dem Vertrag und die dort gegebenen Zusicherungen (vgl. dazu auch die Aussagen im Gutachten BK2-2, Seite 9) umfasst, gibt der Senat zu bedenken, dass dann die vorvertragliche Haftung nach Art. 28 Abs.1 EGBGB a. F. analog objektiv angeknüpft werden müsste. Dies würde wegen des deutschen Wohnsitzes des Beklagten zu 2) (und dem sonstigen starken Bezug des Vertrages zum deutschen Recht) zur Anwendung des deutschen Rechts und damit zu seiner Haftung aus cic (jetzt §§ 280, 278, 241, 311; §§ 812, 142 Abs. 1, 123 Abs.1 BGB) führen. Der Senat meint aber, dass die Parteien mit der Rechtswahlklausel vertragliche und vorvertragliche Ansprüche einheitlich bestimmen wollten.

542. Das Landgericht hat das Recht von Delaware verfahrensfehlerfrei ermittelt und angewandt.

55a) Der Beklagte zu 2) zeigt weder einen Verfahrensfehler auf, noch vermag er die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Anspruchsvoraussetzungen mit Erfolg anzugreifen.

56aa) Das Landgericht München I hat das einschlägige US-amerikanische Recht, wie es in der Praxis angewandt wird, zutreffend ermittelt und festgestellt. Die diesbezüglichen Rügen des Beklagten zu 2) betreffen nicht die Ermittlung und (praxisentsprechende) Anwendung des Rechts von Delaware, sondern die vom deutschen Kollisionsrecht zu beantwortende Rechtsfrage, welche (Sach-)Normen des Rechts von Delaware für die Entscheidung dieses Rechtsstreits anzuwenden sind (dazu oben 1.).

57Soweit mit dem Schriftsatz vom 04.03.2015, Seite 3 (= Bl. 1623) die erneute Anhörung des Sachverständigen beantragt werden sollte, wäre dies ohnehin verspätet (§§296, 411 Abs. 4 ZPO; Verfügung des Landgerichts München I vom 30.07.2013 = Bl. 1203). Eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen wurde erstinstanzlich nicht beantragt, eine Übergehung eines solchen Antrags auch nicht mit der Berufung gerügt. Auch jetzt besteht für eine Anhörung kein Anlass, da auch die vom Beklagten zu 2) vorgelegten Gutachten zum Recht von Delaware hinsichtlich des Inhalts des anzuwendenden Sachrechts keine Abweichungen aufzeigen.

58bb) Das Landgericht bejaht in Anwendung des ausländischen Rechts zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Zedenten gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 2.758.548,00 €, der sich aus dem Kaufpreis für die Aktien und dem nachteiligen Umtauschkurs DM/$ zusammensetzt. Aufgrund der festgestellten Tatsachen (arglistige Täuschung des Zedenten durch den Beklagten zu 1), dessen Handeln als rechtsgeschäftlicher Vertreter beim Abschluss des Kaufvertrages vom 29.06.2000 dem Beklagten zu 2) nach dem maßgeblichen Sachrecht zurechenbar ist) hat das LG München I auch den Schadensersatzanspruch des Zedenten gegen den Beklagten zu 2) bejaht. Diese Rechtsanwendung teilt der Senat. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.09.2014, Seiten 9 und 10 (= Bl. 1511 f.) Bezug genommen.

59b) Die Klägerin ist aktiv legitimiert und die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 29.06.2000 ist möglich.

60aa) Der Zedent hat der Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts (EU, Seite 32) seine Schadensersatzansprüche abgetreten. Diese Abtretung ist wirksam.

61Der Beklagte zu 2) bezweifelt die Abtretung nur, weil die Art und Weise der Prozessführung in Delaware fremd ist und es bei einem dort geführten Verfahrens dieser Taktik nicht bedurft hätte (Schriftsatz vom 19.11.2014, Seite 16 = Bl. 1543). Weiter wird aus dem Fehlen der Übertragung der Aktien abgeleitet, dass die Klage keinen Erfolg haben könne, da die Klägerin nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfülle.

62Aus diesen Ausführungen kann nicht abgeleitet werden, dass das amerikanische Recht einer Abtretung eines Anspruchs entgegensteht oder verbietet, bei der der Zessionar - wie hier - im Prozess den Anspruch des Zedenten und dessen Schaden geltend macht. Ein (gesetzliches) Abtretungsverbot (vgl. § 399 BGB) wird vom Beklagten zu 2) an keiner Stelle behauptet. Die Klägerin macht mit der hier vorliegenden Klage keinen eigenen originären Anspruch als getäuschte Aktienkäuferin, sondern ein ihr fremdes Recht des Zedenten geltend. Insoweit erfüllt die Klage auch alle auf Seite 17 unten/18 oben des zitierten Schriftsatzes genannten Voraussetzungen, wenn in den Ziffern (4) und (5) das Wort „Kläger“ durch „Zedent“ oder „erster Gläubiger“ ersetzt wird.

63bb) Sollte der Einwand des Beklagten zu 2) dahin gehen, dass eine Rückabwicklung des Vertrages die andere Partei, also den Geschädigten, nicht mehr in den vorvertraglichen Zustand versetzen könnte (vgl. Ergänzungsgutachten BK 2-3, Seite 5 oben), führt dies ebenfalls nicht zur Klageabweisung. Der Geschädigte wünscht, wie die Abtretung verdeutlicht, dass die Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin erfolgt. Auch insoweit ist die tatsächliche Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 29.06.2000 für alle daran beteiligten Personen tatsächlich und rechtlich möglich.

64cc) Die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung und die dahinter stehende Prozesstaktik richten sich nach der lex fori. Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt müssen daher das anwendbare Verfahrensrecht und das dort anzuwendende „fremde“ Sachrecht zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden, auch wenn diese Form der Rechtsdurchsetzung aus der Sicht des Sachrechts ungewöhnlich oder unpassend ist. Die konkrete Rechtsanwendung unter Anpassung auf die prozessualen Besonderheiten und Möglichkeiten der ZPO beachtet aber nach Auffassung des Senats alle materiellen Anspruchsvoraussetzungen des US-Rechts, das - schon wegen des inländischen Wohnsitzes des Beklagten zu 2) - im deutschen Zivilprozess durchgesetzt werden darf und muss.

65c) Die Zug- um Zug Verurteilung des Beklagten zu 2) entspricht der Sach- und Rechtslage.

66Der Beklagte zu 2) muss den ausgeurteilten Schadensersatz nur leisten, wenn ihm zugleich 50.000 Aktien an der M.-G. übertragen werden. Damit wird der täuschungsbedingt geschlossene Kaufvertrag im Verhältnis zum Beklagten zu 2) (schadensrechtlich) rückabgewickelt, wie es auch das maßgebliche amerikanische Recht vorsieht.

67Es bleibt dabei die Last der Klägerin, diese im Titel festgelegte Form der Rückabwicklung tatsächlich zu bewerkstelligen. Ob sie dazu ihren Ehemann, der unstreitig weiter Inhaber der Aktien ist, anweist (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), diese auf den Beklagten zu 2) zu übertragen oder ob sie den titulierten Klageanspruch auf ihren Ehemann zurück abtritt (§§ 325, 727 ZPO), damit dieser die Zwangsvollstreckung betreibt, oder ob sie sich die 50.000 Aktien (von ihrem Ehemann oder anderweitig) verschafft, ist offen. Keinesfalls steht aber fest, dass eine (Rück-)Übertragung der noch immer vorhandenen Aktien an der M.-G. aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit ausgeschlossen ist. Schließlich stand die Vinkulierung der Aktien deren Verkauf nicht entgegen, ebenso wenig verhindert sie jetzt dessen Rückabwicklung, da die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung der Aktien nicht ausgeschlossen ist. Auf die im Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 04.03.2015, Seite 8 (= Bl. 1628) aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es daher nicht weiter an, da es bereits an der von ihm gesetzten Prämisse fehlt, dass der Klägerin die Möglichkeit fehlt, dem Beklagten zu 2) die Aktien „zu verschaffen“. Die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der (Rück-)Übertragung der Aktien ist vielmehr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben.

68Durch die Zug um Zug-Verurteilung wird die Frage der konkreten Leistungsfähigkeit der Klägerin in das Vollstreckungsverfahren verlagert, das ein tatsächliches Angebot der Gegenleistung verlangt (§ 756 Abs. 1 ZPO). Sollte der Klägerin (oder ihrem Rechtsnachfolger) die Erbringung der Gegenleistung tatsächlich oder rechtlich und dauerhaft unmöglich werden, steht dem Beklagten zu 2) die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) offen, um die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen geltend zu machen.

69d) Zur Frage der Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss wurde bereits oben (A. I. 2.) darauf hingewiesen, dass der spätere Aktienerwerb des Zedenten den Ursachenzusammenhang nicht entfallen lässt.

70e) Der Schadensersatzanspruch unterliegt keinen Einreden. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.09.2014, Seiten 11, 12 (= Bl. 1513 f.) verwiesen.

71aa) Der Schadensersatzanspruch ist nicht durch Verwirkung/Verjährung (laches) untergegangen.

72(1) Die sich aus dem Recht von Delaware (Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F.) ergebende Verjährungsfrist von drei Jahren begann nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zum anwendbaren Recht nicht schon mit Abschluss des Kaufvertrages zu laufen, sondern war bis zum Zeitpunkt der möglichen Kenntniserlangung des Zedenten von der Unrichtigkeit der ihm gegenüber vor dem Aktienkauf erfolgten Angaben ausgesetzt (EU, Seite 74). Dabei geht das Landgericht - sachverständig beraten - davon aus, dass die Klägerin die Beweislast trägt (EU, Seite 75). Von daher kann der Vorwurf des Beklagten zu 2) nicht nachvollzogen werden, dass das Erstgericht hier das Regel-/Ausnahmeverhältnis verkannt haben soll.

73(2) Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Zedent von der Unrichtigkeit der ihm gegenüber im Juni 2000 gemachten Abgaben zum Entwicklungsstand der beiden Blockbusterprodukte erst ab Ende des Jahres 2002 hätte Kenntnis erlangen können (EU, Seite 75). Der hiergegen erhobene Vorwurf des Beklagten zu 2), das Landgericht habe hinsichtlich der Täuschungshandlung und der Kenntnis des Zedenten rechtsfehlerhaft unterschiedliche Bezugspunkte gewählt, trifft nicht zu.

74Das Landgericht sah aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme den der Klägerin obliegenden Beweis als geführt an, wonach der Zedent nicht vor Ende des Jahres 2002 wissen musste, dass der Beklagte zu 1) ihm im Jahr 2000 vor Abschluss des Kaufvertrages vorsätzlich falsche Tatsachen zum Entwicklungstand der Blockbusterprodukte machte. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 04.03.2015, Seiten 20 ff. (= Bl. 1640 ff) sind auch nicht geeignet, an der Richtigkeit dieser Feststellung zweifeln zu lassen, sondern stützen vielmehr die Auffassung des Landgerichts.

75Aus der auch dort zitierten Aussage des Zedenten (Bl. 1248 d. A.) geht hervor, dass dieser bis zu der dort genannten Besprechung von der Markteinführung der Produkte ausging. Anlass der Besprechung war der für die Teilnehmer unerwartete und nicht erklärbare Finanzbedarf der M.-G. Der Zeuge führte aus, dass ihm und den anderen Investoren bei dieser Besprechung bewusst geworden sei, dass ihm vor Vertragsschluss „etwas Unwahres erzählt“ worden sei (Bl. 1250 unten). Weiter führte der Zeuge aus, dass bei dem Termin gesagt worden sei, dass die Blockbuster „immer noch nicht auf dem Markt sind. Ich dachte daraufhin, es kann nicht so gewesen sein, dass die Zusagen vor Vertragsschluss zutreffend waren“.

76Aus dieser Aussage konnte und musste das Landgericht den sicheren Schluss ziehen, dass dem Zedent erstmals bei dieser Besprechung die Möglichkeit zur Erkenntnis eröffnet wurde, dass ihm vor Vertragsschluss falsche Angaben zur Marktreife der beiden Produkte gemacht wurden.

77(3) Dass der Anlass des Treffens der Finanzengpass der M.-G. war - woraufhin der Beklagte zu 2) nochmals hinweist-, spricht jedoch für die Auffassung des Landgerichts. Den Anlegern war gerade nicht bewusst, dass die ihnen versprochenen Blockbusterprodukte nicht existierten und damit keinerlei Einnahmen generieren konnten und vermuteten andere Ursachen für den Finanzbedarf.

78Daraus kann auch zusammen mit den übrigen Indizien der Schluss gezogen werden, dass eine frühere Kenntniserlangung von der Täuschung für den Zedenten nicht möglich war und von ihm nicht erwartet werden konnte. Das Landgericht hat sich aufgrund der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung (§ 286 ZPO) hinsichtlich dieser negativen Tatsache die Überzeugung verschafft, dass es für den Zedenten hinsichtlich der Täuschung über die Marktreife der beiden Blockbusterprodukte keine frühere Kenntnisnahmemöglichkeit gab (EU, Seite 72 ff.). Nach Auffassung des Senats musste der Zedent oder sonst eine Person von durchschnittlicher Intelligenz und Umsicht nach den festgestellten Tatsachen vor Ende 2002 nicht damit rechnen, dass er vom Beklagten zu 1) in den Treffen und Gesprächen bis Juni 2000 über den tatsächlichen Entwicklungsstand der beiden Blockbusterprodukte getäuscht wurde. Der Zedent kam im Mai 2001 sogar seiner Nachforschungspflicht mit seinem Schreiben vom 02.05.2001 (Anlage B 1-8) nach. Die vom Beklagten zu 1) verfasste Antwort der M.-G. vom 08.05.2001 (Anlage B 1 -9) deckte aber die im Jahr zuvor erfolgte Täuschung weder auf noch räumte sie auch nur eine Falschunterrichtung über den Entwicklungsstand der beiden Blockbusterprodukte ein, sondern gab einleuchtende Erklärungen für zeitliche Verzögerungen und damit für das Ausbleiben der Umsätze (EU, Seite 73). Aus einer verzögerten Markteinführung musste aber der Zedent - oder ein anderer durchschnittlicher Anleger - aufgrund der hier festgestellten Umstände nicht auf eine fehlende Marktreife und eine diesbezügliche Täuschung durch den Beklagten zu 1) oder sonst auf einen betrügerischen Vertragsabschluss schließen.

79Darüber hinaus greift die Argumentation des Beklagten zu 2) in seinem Schriftsatz vom 04.03.2015, Seite 26 (= Bl. 1646 d. A.) schon im Ansatz zu kurz, wenn er dem Zedenten vorwirft, nicht schon im August 2000 (wie dann tatsächlich im Mai 2001 geschehen) sich zum tatsächlichen Entwicklungsstand zu erkundigen. Es ist auszuschließen, dass ihm dazu von den Beklagten in den Jahren bis 2003 jemals der wahre Entwicklungsstand der Blockbusterprodukte vom Juni 2000 mitgeteilt worden wäre. Damit hatte aber der Zedent objektiv schon keine Möglichkeit, den zu seinem Nachteil begangenen Betrug zu erkennen.

80Für den Zedenten oder eine andere durchschnittliche Person gab es bis Ende 2002 (und zunächst auch danach) keinen ausreichenden Anlass, unter der gezielten Umgehung des Managements der M.-G. und damit des Beklagten zu 1) eigene Nachforschungen zur Entwicklungsreife der Blockbusterprodukte im Juni 2000 beispielsweise durch gezielte Nachfragen bei den beteiligten Entwicklern zu betreiben. Nur auf diesem Weg war es einem Anleger aber überhaupt möglich, den anspruchsbegründenden Sachverhalt aufzudecken (siehe dazu auch schon die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.09.2014, Seite 12). Für dieses unübliche und ganz außergewöhnliche Vorgehen bestand zunächst kein objektiver Anlass. Die diesbezügliche völlige Arglosigkeit des Zedenten gegenüber der Person des Beklagten zu 1) zeigen auch seine weiteren Schreiben an den Beklagten zu 1) vom 09.08.2002 (Anlage B 1 -14), 06.10.2002 (Anlage B 1-11) und 30.01.2003 (Anlage B 1 -12), die zudem auch ergeben, dass sich der Zedent durchgehend um seine Beteiligung an der M.-G. gekümmert hat.

81bb) Dem Schadensersatzanspruch steht auch die Einrede des waiver nicht entgegen.

82Der Senat teilt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (EU, Seite 74). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Klägerin gezielt die Entwicklung abgewartet habe, um in einem wirtschaftlich günstigen Zeitpunkt ihre Ansprüche zu verfolgen (Schriftsatz vom 04.03.2015, Seite 24 = Bl. 1644), verfängt dies nicht.

83Der Klägerin wurden nach den Feststellungen des Landgerichts die Ansprüche am 23.03.2004 (Anlage K 12; EU, Seite 14) abgetreten, die Klageerhebung datiert vom 20.10.2004. Der Beklagte zu 2) erklärt nicht näher, welche konkreten wirtschaftlichen Entwicklungen während dieses Zeitraums von März bis Oktober 2004 eingetreten sein sollen, aus denen auf einen Verzicht auf den Klageanspruch geschlossen werden könnte. Soweit die Klage auf weitere Gründe für eine Rückabwicklung gestützt wurde, fehlen dazu schon entsprechende tatsächliche Feststellungen, weil es darauf für die Entscheidung des Landgerichts nicht weiter ankam und auch nicht ankommt.

84II. Die Klägerin kann vom Beklagten zu 2) allerdings keine Zinsen wegen der Hauptforderung verlangen. Insoweit war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

851. Die Klägerin kann keinen Verzugszins nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB verlangen, da das deutsche Recht auf ihr vertragliches Schuldverhältnis zum Beklagten zu 2) keine Anwendung findet. Soweit die Klägerin meint, dass der Beklagte zu 2) ebenfalls aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. §§ 263, 26, 27 StGB deliktisch hafte, fehlen entsprechende tatsächliche Feststellungen des Landgerichts und entsprechender weiterer Sachvortrag im Berufungsverfahren. Allein aus der Provisionsvereinbarung lässt sich eine Mittäterschaft oder Anstiftungshandlung nicht ableiten. Eine Haftung nach § 831 BGB scheidet aus, da der Beklagte zu 1) wegen seiner selbstständigen Stellung gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht als dessen Verrichtungsgehilfe angesehen werden kann.

862. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) zu, da sich dieser Anspruch nach dem anwendbaren Sachrecht, nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) kommt aber ausschließlich das Rechts des US-Bundesstaates Delaware zur Anwendung.

87Die Frage, ob die Prozesszinsen nach dem Vertragsstatut zu bestimmen sind oder nach der lex fori, ist umstritten. Nach der Ansicht, die für den Grund und die Höhe des Anspruchs die lex fori als maßgeblich erachtet, ist § 291 BGB in allen Inlandsprozessen auf Forderungen in inländischer und ausländischer Währung anwendbar, unabhängig davon, welchem Vertragsstatut sie unterliegen (vgl. z. B. die vom Senat schon erwähnte Darstellung von Prell, JR 2012, 179). Nach der Gegenauffassung, die den Anspruch auf Prozesszinsen an das Vertragsstatut anknüpft, ist § 291 BGB nur dann anwendbar, wenn das deutsche Recht als Vertragsstatut für die Forderung berufen ist (MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 291 Rdnr. 5).

88Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen, weil auch der Zinsanspruch gemäß § 291 BGB ein materiellrechtlicher Anspruch ist, der lediglich durch die Rechtshängigkeit ausgelöst wird (MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 291 Rdnr. 5; BeckOK BGB/Lorenz BGB § 291 Rdnr. 3). Die Vorschrift des § 291 BGB beruht auf dem Gedanken, dass dem Gläubiger einer Geldschuld für die Vorenthaltung des Kapitals eine Entschädigung zu gewähren ist, weil dem Schuldner einer bestehenden Forderung das Eingehen eines Prozesses und dessen Verzögerung nicht zugute kommen soll. Anders als Verzugszinsen werden Prozesszinsen jedoch verschuldensunabhängig gewährt. Die Prozesszinsen sind daher ein Risikozuschlag für den Schuldner, der es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt und in diesem unterliegt (BGH NJW 1965, 531, 532 - Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs). Anders als beispielsweise bei den Vorschriften zur Erstattung von Prozesskosten (§§91 ff. ZPO), geht es bei § 291 BGB also nicht um einen Interessenausgleich im Prozessrechtsverhältnis, sondern um eine gezielte Verschärfung der materiellen Verschuldenshaftung. Dies rechtfertigt es aber, seine Anknüpfung an das Vertragsstatut zu verlangen.

893. Die Klägerin kann auch keinen Zinsanspruch als Teil des vom Beklagten in Anwendung des Rechts von Delaware geschuldeten Schadensersatzes verlangen (i. V. m. §287 ZPO).

90a) Ein Zinsanspruch als Teil des vom Beklagten geschuldeten Schadensersatzes besteht nicht. Das Landgericht hat einen entsprechenden Zinsschaden nicht feststellen können (EU Seite 69, 70). Dagegen liegt kein Berufungsangriff der Klägerin vor.

91Nach ihrem Sachvortrag steht der Klägerin kein weiterer Schadensersatz zu, da nicht mit der von § 287 ZPO gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der an den Beklagten zu 2) gezahlte Kaufpreis während des gesamten Zeitraums des Prozesses anderweitig mit einem Zinssatz von 6% p. a. angelegt worden wäre. Als alternative Anlageform werden von der Klägerin lediglich pauschal andere Unternehmensbeteiligungen vorgetragen, die aber keinen Rückschluss auf damit erzielbare Renditen erlauben, zumal auch ein Totalverlustrisiko drohen kann. Zudem lässt der Vortrag der Klägerin jede zeitliche Differenzierung hinsichtlich des Zeitraums vom Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2000 bis heute vermissen, obwohl der Zedent selbst ausführte, dass eine von ihm alternativ erworbene unternehmerische Beteiligung innerhalb von drei bis Jahren wieder verkauft wird (Bl. 755 f. d. A.).

92b) Einen (gesetzlichen) (Verzugs-)Zinsanspruch in Anwendung des Rechts von Delaware behauptet die Klägerin trotz des Hinweises im Beschluss vom 24.09.2014 auf Seite 13 (= Bl. 1515 d. A.) nicht und ein solcher ist auch nicht sonst erkennbar. Insoweit besteht auch kein Anlass, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen.

93III. Soweit der Beklagte zu 2) rügt, dass er und der Beklagte zu 1) keine Gesamtschuldner seien und deshalb die vom Landgericht getroffene Verurteilung von ihm als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) mangels Feststellungen zum US-amerikanischen Recht rechtsfehlerhaft sei, versteht der Senat diesen Vortrag dahin, dass damit zwar Gründe für eine weitere Sachaufklärung des amerikanischen Rechts genannt werden sollen, aber die vom Landgericht erkannte Haftung nicht mit dem Ziel, die Passage „als Gesamtschuldner“ ersatzlos entfallen zu lassen, angegriffen werden soll.

941. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) richtet sich nach deutschem Recht. Aus Sicht dieses Anspruchs haften die beiden Beklagten (trotz unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen) für den Schaden der Zessionarin gleichrangig und gleichstufig und sind damit Gesamtschuldner im Sinne der §§ 422 ff. BGB (vgl. zu den Kriterien Palandt/Grüneberg, BGB, § 421 Rdnr. 3 ff.). Unerheblich ist dabei, dass sich die Haftung des Beklagten zu 2) aus der Anwendung des US-amerikanischen Rechts ergibt. In Richtung auf den Beklagten zu 1) muss daher der Tenor lauten: „Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) 2.758.458,00 € zu bezahlen. Weiter schuldet er Zinsen …“

952. Nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 04.03.2015, Seite 17 (= Bl. 1637) zweifelt er daran, dass es im amerikanischen Recht eine Haftungsfigur der Gesamtschuld gibt. Legt man dies als zutreffend zugrunde und verneint auch eine Ausstrahlung des Schuldverhältnisses des Beklagten zu 1) auf die parallelen Haftungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2), hätte dies nur die Konsequenz, den Beklagten zu 2) ohne jeden Hinweis auf eine gesamtschuldnerische Haftung neben dem Beklagten zu 1) zu verurteilen; der Tenor würde dann schlicht lauten: „Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.758.458,00 € zu bezahlen.“

96Damit würde aber der Beklagte zu 2) Gefahr laufen, dass ihm Zahlungen des Beklagten zu 1) nicht als Erfüllung des gegen ihn selbst titulierten Anspruchs zugute kommen („Tilgungsgemeinschaft“) und ihm könnten u. U. auch Regressansprüche nach § 426 Abs. 2 BGB abgeschnitten werden, soweit er selbst an die Klägerin zahlt. Der Senat sieht daher den Beklagten zu 2) durch die sachgerechte Tenorierung des Landgerichts, die dem Klageantrag folgt (§ 308 Abs. 1 ZPO), als nicht beschwert an und hält es für ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2) seine günstige Rechtsposition aus dem landgerichtlichen Urteil mit diesem Vortrag schwächen will. Keinesfalls gibt diese Rüge aber Anlass, ein Gutachten zum amerikanischen Recht einzuholen, da der Rechtsstreit sonst mit der oben dargelegten Abfassung des Tenors entscheidungsreif ist.

97C. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92, 97, 100 Abs. 4 ZPO. Wegen des Teilerfolgs der Berufung des Beklagten zu 2) wendet der Senat § 92 Abs. 2 ZPO an, da der aberkannte Zinsanspruch mit rund 1.620.000 € auch ein kostenrechtlich erhebliches Unterliegen der Klägerin darstellt (Zöller/Herget, ZPO, § 92 Rdnr. 3). Die Kostenquote der Parteien wurde aus einem fiktiven Gesamtstreitwert (einschließlich Zinsen) für beide Beklagte von 8.757.096,00 € (doppelte Hauptsacheforderung, zweimal ausgerechnete Zinsforderung) gebildet. Dabei obsiegte die Klägerin im Verhältnis zu beiden Beklagten mit rund 7.120.000 €; nur zugunsten des Beklagten zu 2) liegt ein Teilerfolg vor.

98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 13.11.2014, VII ZB 16/13 = NJW 2015,77).

99Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Diese Entscheidung weicht nicht - wie schon oben ausgeführt - von dem Urteil des BGH vom 09.06.1960 - VIII ZR 109/59 ab. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH liegt bei der vom Senat befürworteten Auslegung des Art. 32EGBGB und der Qualifikation des vorvertraglichen Schuldverhältnisses auch sonst nicht vor.

100Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) handelt es sich im Wesentlichen um tatsächliche Feststellungen, die keine besonderen Rechtsfragen aufwerfen. Das auf das (vor)vertragliche Schuldverhältnis des Zedenten zum Beklagten zu 2) anzuwendende Recht muss den inzwischen aufgehobenen Vorschriften des EGBGB a. F. entnommen werden und betrifft damit einen überholten Rechtszustand. Das heute geltende Recht (Rom-I-Verordnung) müsste letztverbindlich durch den EuGH ausgelegt werden, so dass einer Befassung des BGH mit Altfällen nur beschränkte Bedeutung für das geltende Recht zukommt.

101Der Hinweis des Beklagten zu 2) auf eine Vielzahl von im Inland tätiger „Delaware“-Gesellschaften ist ohne Belang, da es nicht um Fragen des Gesellschafts-, sondern desVertragsrechts geht. Eine Revisionszulassung zugunsten der Klägerin wegen der Prozesszinsen war nicht geboten, da die Entscheidung des Senats der herrschenden Auffassung des Schrifttums folgt und kein Anlass für eine Rechtsfortbildung besteht.