Wilson Alves Pereira
Bismarckstraße 5
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SG Köln, Urteil vom 16.12.2015 - S 3 AL 377/14


Die vollständige Entscheidung lautet:
Der Sperrzeitbescheid vom 14.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ... unter entsprechender Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 14.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2014 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2/3. Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Der 1954 geborene Kläger war zuletzt bei der Firma AL Linienverkehr als Busfahrer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 30.01.2014 zum 28.02.2014. In der Zeit vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 bezog der Kläger Krankengeld. Bereits am 27.01.2014 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2014 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger einen „Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag“, mit dem sie dem Kläger Gelegenheit gab, sich zu den Umständen und den Gründen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu äußern. In seiner Stellungnahme gab der Kläger an, die Arbeitgeberin habe ihm bereits Mitte Januar 2014 mitgeteilt, aufgrund der schlechten Auftragslage keine Arbeit mehr für ihn zu haben. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis zerrüttet, da es fortgesetzt Uneinigkeit über die Lohnhöhe gegeben habe. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag geschlossen, um nicht mit dem Makel der Kündigung behaftet zu sein; er habe gehofft, so noch einmal Arbeit bis zum Renteneintritt zu finden. In einem weiteren Schreiben gab der Kläger ergänzend an, dass vereinbart gewesen sei, dass der Kläger bei Arbeitsaufnahme in einer neuen Firma sofort aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma AL Linienverkehr, die an ihm kein Interesse mehr habe, entlassen würde. Leider sei es zu diesem neuen Arbeitsverhältnis dann nicht mehr gekommen, da sich der Kläger (am 27.01.2014) einen Finger an der rechten Hand bei einem häuslichen Unfall an der Kreissäge abgetrennt habe.
Mit Bescheid vom 14.04.2014 stellte die Beklagten den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.03.2014 bis 23.05.2014 fest. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma AL Linienverkehr durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Es sei
unerheblich, ob die Initiative zum Abschluss dieses Aufhebungsvertrages von ihm oder dem Arbeitgeber ausgegangen sei. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne seine Zustimmung nicht zustande habe kommen können. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werden würde. In seiner Erklärung habe er die Gründe, die zu seiner Arbeitslosigkeit geführt hätten, anders geschildert; seine Darstellung sei bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätigt worden. Nach Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft sei die Beklagte zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger keinen wichtigen Grund im Sinn der Sperrzeitregelung gehabt habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung haben erkennen lassen. Die Sperrzeit dauere 12 Wochen; sie mindere den Anspruch auf Alg um 180 Tage-ein Viertel der Anspruchsdauer. Mit Bewilligungsbescheid vom gleichen Tage, vom 14.04.2014, bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2014 und einer Anspruchsdauer von 720 Kalendertagen mit einem täglichen Leistungsbetrag von 30,96 EUR. Aufgrund der festgestellten Sperrzeit ergab sich ein Zahlungsanspruch allerdings erst ab dem 24.05.2014.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Im Hinblick auf die Sperrzeitentscheidung nahm der Kläger zur Begründung im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen Bezug. Im Hinblick auf den im Bewilligungsbescheid festgesetzten Anspruchsbeginn ab dem 01.04.2014 beanstandete der Kläger, dass eine Bewilligung für März 2014 nicht vorgenommen worden sei.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Sperrzeitbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zurück im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag erteilt, ohne eine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu haben. Der Vortrag des Klägers, die mögliche Anschlussbeschäftigung sei allein aufgrund des Unfalls am 27.01.2014 nicht zustande gekommen, könne keine andere Entscheidung herbeiführen, denn der Unfall habe sich bereits drei Tage vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ereignet. Die Arbeitslosigkeit sei daher zumindest grobfahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe sei nicht erkennbar. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Insbesondere habe der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages eine betriebsbedingte Kündigung nicht zu erwarten gehabt. Die
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Arbeitgeberin habe bestätigt, dass sie den Kläger habe weiterbeschäftigen wollen und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hätte. Die Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer seien zutreffend festgesetzt worden.
Den Widerspruch des Klägers gegen den im Bewilligungsbescheid festgesetzten Anspruchsbeginn wies die Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zurück im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäß § 137Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, die arbeitslos seien. Gemäß § 138 Abs. 1 SGB III sei ein Arbeitnehmer arbeitslos, der - unter anderem -den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe (Verfügbarkeit). Nach Absatz 5 der Vorschrift stehe aber nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Arbeitsunfähigkeit stehe der Verfügbarkeit gemäß § 138 Abs. 5 SGB IIIgrundsätzlich entgegen. Der Kläger sei seit dem 27.01.2014 arbeitsunfähig gewesen. Nach den vorliegenden Nachweisen habe sich die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 31.03.2014 erstreckt. In der Zeit vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 habe der Kläger Krankengeld bezogen. Bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit habe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden. Die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III sei damit nicht zum 01.03.2014 - dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit - eingetreten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld seien kumulativ erstmals am 01.04.2014 erfüllt gewesen. Arbeitslosengeld sei damit zu Recht (erst) ab dem 01.04.2014 bewilligt worden.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger betont, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Zeugin A., den Kläger kündigen wollte. Die Erkrankung des Klägers sei Schicksal gewesen und könne ihm nicht vorgehalten werden. Im Übrigen seien die Parteien überaus zerstritten gewesen. Es habe Differenzen um Lohnhöhe und Arbeitsumfang sowie auch wechselseitige persönliche Unverträglichkeiten gegeben. Beim Amtsgericht Siegburg habe es einen Vergleich auf einen - gemessen am Streitwert - unteren Betrag gegeben, da die Zeugin A. dort wirtschaftliche Schwierigkeiten bekundet habe. Der Kläger habe Ende Januar letztlich keine Wahl, als den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen; so habe er wenigstens über ein günstiges Zeugnis verhandeln können (das in dieser Situation keinesfalls selbstverständlich schien). Ein positives Zeugnis müsse doch auch im Interesse der Beklagten sein, um den
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Kläger mit 60 Jahren weiterhin für neue Arbeitsstellen empfehlen zu können. Die Aufhebungsmöglichkeit war mithin für den Kläger günstiger, zumal die Kündigung klar erkennbar zum gleichen Zeitpunkt gekommen wäre.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 14.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 aufzuheben, den Bewilligungsbescheid vom 14.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 entsprechend abzuändern und dem Kläger Arbeitslosengeld seit dem 01.03.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf ein Telefonat mit der Arbeitgeberin (Vermerk, Bl. 23 d. VA), wonach sie den Kläger nicht gekündigt hätte. Der Kläger habe mündlich gekündigt, da er beim ADAC Postbus habe anfangen wollen und dort - nach eigenen Angaben - 600,00 EUR mehr verdient hätte. Am nächsten Tag habe er von der Kündigung nichts mehr wissen wollen und habe den Aufhebungsvertrag geschlossen. Es mag zwar sein, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Zeugin A., den Kläger habe kündigen wollen. Es lägen aber bislang keine ausreichenden Angaben dazu vor, mit welcher Begründung und zu welchem Zeitpunkt eine arbeitgeberseitige Kündigung erfolgt wäre. Der Kläger hat im laufenden Verfahren das Protokoll zur Öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.01.2015 - 1 CA 965/14 - vorgelegt und trägt hierzu vor, dass ausweislich der Ausführungen der Zeugin A. in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Telefonvermerk der Beklagten - auf den sich die Beklagte beruft - nicht stimmen könne; die Zeugin A., habe in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren bestätigt, dass sie den Kläger habe kündigen wollen.
Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 24.06.2015 erörtert und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin A., der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird insoweit vollständig und ausdrücklich Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in dem Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben.
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Gegenstand des Verfahrens sind der Sperrzeitbescheid vom 14.04.2014 und der unter Berücksichtigung der Sperrzeit erteilte Leistungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom gleichen Tag. Beide bilden eine rechtliche Einheit. Streitgegenständlich sind damit der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit, die damit verbundene Minderung der Anspruchsdauer und die vor diesem Hintergrund beschränkte Bewilligung von Arbeitslosengeld. Ferner ist streitgegenständlich der im Bewilligungsbescheid festgesetzte Anspruchsbeginn ab dem 01.04.2014.
Der Kläger ist durch die beanstandete Sperrzeitentscheidung der Beklagten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, weil diese nicht rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen des 159 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1SGB III, auf den die Beklagte ihre Entscheidung gestützt hat, liegen nämlich nicht vor.
Danach tritt eine Sperrzeit ein, wenn ein Arbeitnehmer, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Der Kläger stand unstreitig in einem regulären Arbeitsverhältnis. Seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag war kausal für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Eintreten der Arbeitslosigkeit.
Das Herbeiführen der Arbeitslosigkeit geschah auch schuldhaft; denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Arbeitslosigkeit regelmäßig schuldhaft herbeigeführt, wenn keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz besteht.
Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar hat der Kläger, wie er im Erörterungstermin vorgetragen hat, schon einen Arbeitsvertrag für ein Anschlussarbeitsverhältnis gehabt. Das Arbeitsverhältnis ist aber aufgrund des Unfalls, der sich bereits drei Tage vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ereignet hat, dann aber nicht zustande gekommen. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger mithin keine Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz (mehr).
Dem Kläger stand für sein Verhalten aber ein wichtiger Grund zur Seite.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist über das Vorliegen eines wichtigen Grunds unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein. Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen ordentlichen Kündigung gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war (vgl. hierzu:BSG, Urteil vom 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R).
Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können z. B. dann gegeben sein, wenn dem Arbeitnehmer eine rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt zumindest droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben (so schon: BSG, Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R). Insoweit hat das BSG in einer weiteren Entscheidung (BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R) in Erweiterung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall ein wichtiger Grund anzunehmen sein wird, d. h. bei dieser Fallgestaltung der (zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung regelmäßig nicht erforderlich ist. Jedenfalls wird - angesichts der ohnehin nicht zu vermeidenden Beschäftigungslosigkeit- dem Interesse des Versicherten, die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gestalten, kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Arbeitgeberkündigung gegenüberstehen. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Es ist nicht erkennbar, welches gleichwertige Interesse der Versichertengemeinschaft bestehen sollte gegenüber dem Interesse des Klägers, die Modalitäten der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu gestalten und sei es auch, - wie der Kläger vorträgt - um ihn von dem Makel der Kündigung zu befreien und ein günstiges Zeugnis zu verhandeln, in der Hoffnung noch in seinem Alter bis zum Renteneintritt Arbeit zu finden.
Dass dem Kläger aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, sicher eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung bevorstand, davon konnte sich die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugen.
Der Kläger hat das Protokoll zur Öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.01.2015 vorgelegt, dessen Inhalt die Zeugin A. in ihrer Zeugenaussage im Erörterungstermin zum vorliegenden Verfahren ausdrücklich bestätigt hat. Ausgehend von dem Inhalt des Protokolls des Arbeitsgerichts Siegburg wollte die Zeugin A. den Kläger zunächst nicht kündigen. Danach sei es zu einem Unfall mit dem Bus gekommen. Sie sei - irrtümlich - davon ausgegangen, der Kläger sei in den Unfall verwickelt gewesen. Später sei es dann zu dem Unfall gekommen, bei dem sich der Kläger verletzt habe. Diese Geschehnisse seien ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Zeugin A. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger dann doch habe beenden wollen. Angesprochen auf den Telefon vermerk, auf den sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren beruft, hat die Zeugin A. angegeben, es sei ein längeres Gespräch gewesen, welches die Beklagte sehr kurz zusammengefasst habe. Ausgehend von dieser Aussage muss daher davon ausgegangen werden, dass die Zeugin A. letztlich eine Kündigung gerade nicht ausgeschlossen, sondern beabsichtigt hat. Entsprechend hat sie auch in ihrer Zeugenaussage im Erörterungstermin zum vorliegenden Verfahren betont, dass sie, nachdem so viel vorgefallen sei, den Kläger habe kündigen wollen. Wörtlich hat sie gesagt: Wenn das dann so wäre, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, dann hätte ich eine Kündigung ausgesprochen (...) Ich hätte eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Es wäre dann auch zum 28.02.2014 möglich.“ Aber nicht nur aufgrund dieser eindeutigen Aussage der Zeugin nimmt die Kammer an, dass die Zeugin A.
eine Kündigung dann noch fristgerecht am 31.01.2014 zum 28.02.2014 ausgesprochen hätte. Sie war im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarung anwaltlich vertreten und wollte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zudem hat sich der Kläger offensichtlich schwer verletzt. Es kann nicht in ihrem Interesse gewesen sein, dass Arbeitsverhältnis noch einen Monat länger fortzusetzen, wenn sie es auch an diesem Tag hätte fristgerecht zum 28,02.2014 beenden können. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die von der - anwaltlich vertretenen - Zeugin A. ausgesprochene Kündigung nicht rechtmäßig gewesen sein könnte.
Die Zeugin A. hätte im Falle einer fristgerechten Kündigung keinen Kündigungsgrund gebraucht.
Aufgrund der von der Zeugin A. im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vorgebrachten Gründe kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens des Klägers erfolgt wäre. Als Gründe für die beabsichtigte Kündigung hat die Zeugin A. im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen - wie sich später rausstellte - vom Kläger nicht verschuldeten Unfall und den Unfall des Klägers mit der Kreissäge genannt. Diese Vorkommnisse waren offensichtlich unglücklich und können dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Soweit im vorliegenden Verfahren noch zusätzlich eine Auseinandersetzung um das Gehalt bzw. eine Gehaltserhöhung angesprochen worden ist, belastete diese Auseinandersetzung das angespannte Arbeitsverhältnis wohl zusätzlich. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger völlig unberechtigte Forderungen gestellt hätte, so dass die Arbeitgeberin sich gezwungen sah, sich vom Kläger zu trennen. Der Kläger hat offensichtlich nur versucht, seine Ansprüche durchzusetzen; im Nachgang zum Aufhebungsvertrag hat er seine Ansprüche schließlich sogar gerichtlich geltend machen müssen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Zeugin A. im vorliegenden Verfahren zwar bestritten hat, dass sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Das schließt aber nicht aus, dass sie solche dem Kläger gegenüber behauptet hat; schließlich soll sie entsprechende Ausführungen - wie der Bevollmächtigte des Klägers glaubhaft vorgetragen hat - auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemacht haben. Letztendlich hat die Zeugin A. selbst in der Arbeitsbescheinigung vom 13.03.2014 (Bl. 51 ff. VA), die Frage, ob vertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, verneint. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, anzunehmen, dass ein Fehlverhalten des Klägers zu einer Kündigung geführt hätte.
Die Beklagte hat die Sperrzeit daher zu Unrecht festgestellt.
Dagegen ist der Kläger durch die beanstandete Entscheidung der Beklagten, den Anspruchsbeginn ab dem 01.04.2014 festzusetzen, nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, weil diese Entscheidung rechtmäßig ist.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger das Arbeitslosengeld ausweislich seines Antrags erst mit Wirkung zum 01.04.2014 beantragt hat; insoweit ist eine Änderung vorgenommen worden, die der Kläger aber mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat (Bl. 46 d. VA).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass das Arbeitslosengeld ´ nicht zutreffend berechnet worden sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.