Wilson Alves Pereira
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Gesteigerte Unterhaltspflicht beim Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. 12. 2014 - 13 UF 25/12

Die vollständige Entscheidung lautet:
Brandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 25/12
Beschluss
Verkündet am 10.12.2014
Anlage zum Protokoll vom 10.12.2014
24 F 105/11 Amtsgericht Nauen
..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Unterhaltssache
des Herrn T. M.,
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
1. C. M.,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
2. P. M.,
3. F. M.,
Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
hat der 4. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Professor Dr. Wendtland, den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burghart aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. November 2014
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2011 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass die dort ausgesprochene Abänderung der Urkunde des Landkreises … vom 11. Januar 2011 - Urk.-Reg. Nr. N 28/2011 - bis zum 12. Juni 2013 wirksam ist und dass die Antragstellerin zu 2. derzeit der zweiten Altersstufe zuzuordnen ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.564 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die 1995, 2004 und 2007 geborenen Antragstellerinnen fordern Kindesunterhalt von dem Antragsgegner, ihrem Vater.
I.
11. Der Antragsgegner ist der Vater eines älteren, 1988 geborenen Kindes, der drei Antragstellerinnen, die bei ihrer Mutter wohnen, und eines jüngeren, am 3. August 2013 geborenen Kindes, mit dem und dessen Mutter er zusammenlebt. Mit der Mutter des jüngsten Kindes ist er seit Juni 2012 verheiratet. Mit der Mutter der Antragstellerinnen war der Antragsgegner bis 2011 verheiratet. Die Eheleute trennten sich im Mai 2009. Die älteste der Antragstellerinnen ist seit dem 13. Juni 2013 volljährig; sie geht zur Schule.
2Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück, das dem Antragsgegner und der Mutter der Antragstellerinnen gehörte und auf dem die Familie wohnte, erwarb die jetzige Ehefrau des Antragsgegners im September 2012 (vgl. Bl. 100 ff. VKH Ag.) zu Alleineigentum. Der Antragsgegner und seine jetzige Familie wohnen dort.
3Der Antragsgegner arbeitete als evangelischer Pfarrer, ab September 2003 auf einer halben Stelle, um sich auch um Kinderbetreuung und Hausbau zu kümmern. Im Mai 2008 war er freigestellt. Im Juni 2008 wurde er in den Wartestand und im August 2009 in den Ruhestand versetzt (Bl. 64).
4Der Antragsgegner verpflichtete sich in Jugendamtsurkunden vom 11. Januar 2011 zur Zahlung von jeweils 100 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des halben Kindergeldes. Auf die Urkunden wird verwiesen (Bl. 8, 9, 10).
52. Die Antragstellerinnen haben die Abänderung der Jugendamtsurkunden auf 136 Prozent des Mindestunterhalts ab dem 1. Mai 2011 und die Zahlung eines entsprechenden Rückstandsbetrages von insgesamt 7.918,71 Euro für die Zeit seit Dezember 2009 verlangt.
6Sie haben behauptet, der Antragsgegner sei in den Wartestand und danach in den Ruhestand versetzt worden, weil er es versäumt habe, sich auf freie, zu besetzende Pfarrstellen zu bewerben, die unter anderem in P. und B. zur Verfügung gestanden hätten. Einer Absprache zwischen den Eheleuten habe dies nicht entsprochen. Vielmehr hätten die Eheleute 2007 vereinbart, der Antragsgegner solle nach der Geburt der Antragstellerin zu 3. einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Hätte er als Pfarrer gearbeitet, statt sich aus eigenem, zunächst nicht offenbarten Entschluss in den Wartestand versetzen zu lassen, so hätte er ein Brutto-Grundgehalt von 3.660,34 Euro beziehen können, nach dem seine Versorgungsbezüge berechnet worden seien (Bl. 14). Behinderungen im beruflichen Fortkommen durch den Kirchenaustritt der Mutter der Antragstellerinnen dürfe er ihr nicht anlasten, weil er sie zum Kirchenaustritt gedrängt habe und sie schon im Jahr 2007 wieder eingetreten sei. Spätestens seit der Trennung der Eheleute im Mai 2009 habe einer Vollzeitbeschäftigung des Antragsgegners kein Hindernis mehr entgegengestanden.
7Wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht sei der Antragsgegner zu vollschichtiger Berufstätigkeit verpflichtet. Zur Berechnung des Unterhalts könne er deshalb nicht auf seine Ruhestandsbezüge verweisen.
8Die Antragstellerinnen haben behauptet, der Antragsgegner hätte aus den Zinsen eines Wertpapier-Verkaufserlöses von 43.857 Euro seit August 2009 monatlich 111,16 Euro erwirtschaften können.
9Im Dezember 2009 habe der Antragsgegner mietfrei in einem Haus in Br. gewohnt, das er als Makler zum Verkauf angeboten habe. Ab September 2010 habe der Antragsgegner sich einen Wohnvorteil von monatlich 800 Euro anrechnen zu lassen, weil er das - in den Einzelheiten näher beschriebene - vormalige Familienheim bewohnt habe, ohne sich an den Kreditverbindlichkeiten aus dessen Anschaffung zu beteiligen.
10Nach Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien (122 Euro) und der Arbeitnehmerpauschale (150 Euro) ergebe sich eine Einordnung in die 7. Einkommensgruppe. Den daraus folgenden Rückstand für die Zeit von Dezember 2009 bis April 2011 haben die Antragstellerinnen unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner erbrachten Zahlungen mit insgesamt 7.918,71 Euro berechnet (Bl. 6 f.).
11Die Antragstellerinnen haben beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten,
unter Abänderung der - näher bezeichneten - Urkunden des Landkreises … vom 11. Januar 2011 an sie je den laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhaltes in Höhe der jeweiligen Altersstufe zum jeweils 1. eines jeden Monats zu Händen der Kindesmutter zu zahlen
sowie 7.918,71 Euro unter Abänderung der Urkunden als Gesamtunterhaltsrückstand für die Zeit seit dem 1. Dezember 2009 bis einschließlich 30. April 2011 sofort zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.
12Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
13Er hat gemeint, fiktives Einkommen dürfe ihm nicht zugerechnet werden. Dass er sich im Wartestand befunden habe, sei Folge der ehelichen Lebensverhältnisse. Nachdem er seit 2003 eine halbe Stelle besetzt habe, um die Kinderbetreuung und den Hausbau zu übernehmen und die 2008 abgeschlossene Facharztausbildung der Mutter der Antragstellerinnen zu ermöglichen, habe diese sein berufliches Fortkommen behindert, indem sie aus der evangelischen Kirche ausgetreten sei und nicht mehr im Pfarrhaus habe wohnen wollen. Die Kirche habe ihn nach der Geburt der Antragstellerin zu 3. wegen der familiären Situation in den Wartestand versetzt. Im Wartestand zu bleiben, sei zwischen den Eheleuten abgesprochen gewesen. Danach sei wegen der Trennung der Eheleute eine Wiederaufnahme des Dienstes nicht mehr möglich gewesen. Die Mutter der Antragstellerin verhindere durch die vielen Streitigkeiten die Klärung der persönlichen Verhältnisse, die die Kirche als Voraussetzung für die Übernahme einer neuen Pfarrstelle verlange.
14Er verfüge deshalb über seine Ruhebezüge von zuletzt (ab Juni 2011) 1.667,20 Euro und habe davon die private Krankenversicherung von 127,43 Euro zu zahlen.
15Der Antragsgegner hat behauptet, unter einem Erschöpfungszustand zu leiden. Im März und April 2008 sei er deshalb krankgeschrieben gewesen. Danach sei ein therapiebedürftiges Burn-out-Syndrom diagnostiziert worden. Er sei deshalb nicht in der Lage, einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen.
16Aus dem Verkauf der Aktien sei nichts übrig. Rund 20.000 Euro habe die Mutter der Antragstellerinnen erhalten. Vom Restbetrag habe er alte Schulden beglichen und die kostenintensiven familienrechtlichen Streitigkeiten geführt.
17Der Antragsgegner hat behauptet, nie in Br. gewohnt oder Maklertätigkeit ausgeübt zu haben. Dort habe er nur persönliche Gegenstände vorübergehend gelagert. Nachdem er in einer kleinen Wohnung in F. gewohnt habe, sei er im Oktober 2010 in das vormalige Familienwohnhaus zurückgekehrt. Ein Wohnvorteil ergebe sich daraus nicht, weil der Kredit nicht mehr bedient werde und Zwangsversteigerung zu erwarten sei.
183. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Kindesunterhalt ab Januar 2010 in Höhe von 105 Prozent des Mindestunterhalts, ab Mai 2010 in Höhe von 110 Prozent und ab September 2010 in Höhe von 120 Prozent für berechtigt gehalten, jeweils abzüglich des halben Kindergeldes. Im Übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Der für das Jahr 2010 geschuldete Unterhalt sei nach dem Einkommen des Jahres 2009 zu berechnen. Es sei deshalb unmaßgeblich, ob der Antragsgegner sich absprachegemäß oder absprachewidrig im Wartestand befunden habe oder, wie zuvor, auf einer halben Stelle hätte arbeiten können. Die vom Antragsgegner angegebenen Bezüge im Wartestand von 1.990 Euro hätten jedenfalls denjenigen entsprochen, die er aus einer halben Stelle hätte beziehen können. Nach der Kapitalveräußerung müsse sich der Antragsgegner fiktive Zinsen von monatlich 111 Euro anrechnen lassen. Nach Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie von 120 Euro ergebe sich aus einem Einkommen von 1.981 Euro eine Einordnung in die Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle und somit ein Satz von 105 Prozent des Mindestunterhalts, den der Antragsgegner unter Schonung seines notwendigen Selbstbehalts an alle drei Antragstellerinnen habe leisten können. Nach Ablauf des Trennungsjahres, also ab Mai 2010, habe der Antragsgegner die Verhältnisse der gescheiterten Ehe nicht mehr fortschreiben dürfen, sondern er hätte seine Arbeitskraft optimal einsetzen müssen. Er habe es pflichtwidrig unterlassen, sich um die Übernahme einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Daran sei er weder durch das Verhalten seiner inzwischen getrenntlebenden Ehefrau noch durch die Residenzpflicht gehindert gewesen, die er nach der Trennung habe erfüllen können. Aus einem fiktiven Bruttoeinkommen von 3.660,34 Euro ergebe sich ein fiktives Nettoeinkommen von 2.630 Euro, das um fiktive berufsbedingte Aufwendungen von 132,20 Euro zu bereinigen sei. Fiktive Zinseinkünfte von 111 Euro seien hinzuzurechnen, die Krankenversicherungsprämie von 127 Euro abzuziehen. Ein zu berücksichtigendes Einkommen von 2.682 Euro ergebe eine Einordnung in Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle und einen Satz von 110 Prozent des Mindestunterhalts. Ab September 2010 sei ein Wohnvorteil von 800 Euro hinzuzurechnen. Es ergebe sich ein Satz von 120 Prozent des Mindestunterhalts. Die Behauptungen, er habe noch nicht wieder in dem eigenen Haus gewohnt und er habe Kreditverbindlichkeiten getragen, habe der Antragsgegner nicht ausreichend dargelegt. Auch die Auswirkungen der behaupteten Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit seien unzureichend vorgetragen.
194. Mit seiner Beschwerde hält der Antragsgegner an seiner Ansicht fest, er schulde nicht mehr als den Mindestunterhalt.
20Er meint, schon für die ersten Monate des Jahres 2010 hätten seine Ruhestandsbezüge berücksichtigt werden müssen, nicht die Wartestandsbezüge. Durch die Versetzung in den Ruhestand ab August 2009 habe sich sein Monatseinkommen dauerhaft vermindert, so dass nicht mehr das in der Zeit zuvor bezogene Einkommen maßgeblich sein dürfe. Fiktive Zinseinkünfte dürften nicht berücksichtigt werden. Die Mutter der Antragstellerinnen habe die Zahlung aus dem fraglichen Kapital selbst bestätigt. Die andere Hälfte des Kapitalbetrages habe er für außergewöhnliche trennungsbedingte Belastungen wie Anwalts- und Gerichtskosten ausgeben müssen.
21Die Anrechnung fiktiven Einkommens aus einer Vollzeittätigkeit sei nicht berechtigt. Pfarrstellen seien ihm nicht angeboten worden, und er hätte sie wegen seiner ungeklärten persönlichen Verhältnisse auch nicht besetzen können. Im Ruhestand eine andere Tätigkeit zu übernehmen, sei mit dem Pfarrerberuf nicht vereinbar gewesen, hätte seinen Wiedereintritt in den aktiven Dienst erschwert und zudem kein höheres Einkommen als die Ruhestandsbezüge erbracht.
22In das vormalige Familienheim sei er erst im Oktober 2010 zurückgekehrt, wie sich den bis September reichenden Nebenkostenabrechnungen seiner bis dahin gemieteten Wohnung entnehmen lasse (Bl. 67 VKH-Heft). Bis November 2010 habe er Raten an die kreditgebende Bank gezahlt. Nach dem Eigentumsübergang auf seine jetzige Ehefrau beteilige er sich an den von ihr zu leistenden Kreditraten mit monatlich 200 Euro.
23Der Antragsgegner behauptet, er sei weiterhin arbeitsunfähig wegen des familiär bedingten Erschöpfungszustandes.
24Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner haben den Antrag auf Abänderung der Urkunde des Landkreises … für den Zeitraum ab der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt.
25Im Übrigen beantragt der Antragsgegner,
den Beschluss des Familiengerichts Nauen vom 14.12.2011 (Az.: 24 F 105/11) abzuändern und die Anträge abzuweisen.
26Die Antragstellerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
27Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
28Sie behaupten, nur für einen Monat habe der Antragsgegner den auf das vormalige Familienheim bezogenen Kredit bedient; in den anderen Monaten des Jahres 2010 habe ihre Mutter gezahlt (Bl. 316 f.).
29Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
305. Der Senat hat über die Behauptung des Antragsgegners, er sei krankheitsbedingt arbeitsunfähig, Beweis erhoben durch Einholen schriftlicher Sachverständigengutachten, die die Sachverständigen auf Einwendungen der Beteiligten schriftlich ergänzt haben (Bl. 360 f., 542) und der Sachverständige Prof. Dr. D. in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014 weitergehend erläutert hat. Auf die Gutachten und die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2014 wird verwiesen (Bl. 418 ff., 556 ff., 698). Der Antragsgegner hält den Gutachten entgegen, mit verminderter Leistungsfähigkeit sei der Pfarrerberuf nicht auszuüben. Die Ausübung eines Pfarramtes sei nur mit einer vollständigen Leistungsfähigkeit möglich.
II.
31Die Beschwerde ist unbegründet.
32Die dem Grunde nach unstreitige Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seinen minderjährigen Kindern und dem inzwischen privilegiert volljährigen Kind (§§ 1601, 1602, 1603 BGB) besteht mindestens in der im angefochtenen Beschlussangenommenen Höhe.
331. Die unterhaltsrelevante Leistungsfähigkeit des Antragsgegners wird nicht durch seine Ruhestandsbezüge bestimmt, sondern durch die Möglichkeit, seine um 20 Prozent geminderte Erwerbsfähigkeit entweder als Pfarrer oder in einem für ehemalige Pfarrer geeigneten Beruf oder zum Ausüben einer Nebentätigkeit einzusetzen, um Einkommen zu erzielen, das seine Ruhestandsbezüge entweder ersetzt oder ergänzt.
34a) Der Antragsgegner muss sich fiktives Einkommen zurechnen lassen. Er ist seiner gesteigerten Unterhaltspflicht im hier interessierenden Zeitraum seit Beginn 2010 nicht ausreichend nachgekommen. Er hat alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen minderjährigen unverheirateten Kindern und dem privilegiert volljährigen Kind Barunterhalt zahlen zu können (§ 1603 II 1 BGB). Auf seine Ruhestandsbezüge seit 2009 darf der Antragsgegner deshalb nur dann verweisen, wenn es ihm nicht möglich ist, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft und unter Ausnutzung seiner durch Bildung, Ausbildung und Erfahrung bestimmten Möglichkeiten ein höheres Einkommen zu erzielen. Wer arbeitslos ist oder in Teilzeit arbeitet oder eine am Maßstab der eigenen Möglichkeiten schlecht bezahlte Tätigkeit ausübt, hat sich deshalb um Arbeit oder besser bezahlte Arbeit zu bemühen, indem er nach freien Arbeitsstellen sucht. Diese Obliegenheit trifft auch den Unterhaltspflichtigen, dessen Möglichkeiten es erlauben, einen höheren als den Mindestunterhalt zu leisten (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, UnterhR, 8. Aufl. 2011, § 2 Rdnr. 207, 210, 244). Die Vorstellungen und Wünsche des Unterhaltspflichtigen über die Gestaltung seines (Berufs-)Lebens haben hinter dem Erfüllen der gesteigerten Unterhaltspflicht zurückzustehen. Wer diesen Obliegenheiten nicht gerecht wird, muss sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen tatsächlich hätte, das er bei gutem Willen und gehöriger Anstrengung erzielen könnte.
35Wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern hat der Antragsgegner die Umstände des Verlustes seines Arbeitsplatzes darzulegen. Insbesondere hat er gegebenenfalls vorzutragen, weshalb er selbst eine Anstellung beendet hat und welche Aussichten dabei auf eine anschließende Erwerbstätigkeit bestanden. So kann der Unterhaltspflichtige den Vorwurf widerlegen, er habe leichtfertig auf erzielbares Einkommen verzichtet, das ihm fiktiv zuzurechnen wäre, wenn er seiner Darlegungslast nicht genügt.
36Der Antragsgegner ist dieser Darlegungslast nachgekommen, indem er den Übergang von der Berufsausübung über die Freistellung in den Wartestand und schließlich in den Ruhestand geschildert hat. Der Verweis auf das Schreiben des Konsistoriums vom 25. Januar 2010 (Bl. 64, 649) reicht aus, um darzulegen, die Umstände des Zusammenlebens und des allmählichen Zerbrechens der Familie seien die entscheidenden Ursachen für den Übergang in den Wartestand. Diese Umstände hat der Antragsgegner jedenfalls nicht allein zu verantworten. Das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als Pfarrer und der Übergang in den Wartestand kann dem Antragsgegner deshalb nicht als unterhaltsrelevantes Fehlverhalten angelastet werden.
37Für die Zeit nach der Trennung der Eheleute im Mai 2009 bleibt der Antragsgegner allerdings eine Erläuterung schuldig, ob er den Übergang in den Ruhestand hätte abwenden können und welche Bemühungen er angestellt hat, einen anderen Beruf zu ergreifen, wenn es nicht möglich gewesen sein sollte, erneut eine Pfarrstelle zu übernehmen. Die Organisation des Familienverbandes und etwaige Absprachen über die Einteilung der Erwerbs- und der Familienarbeit können nach der Trennung keine Rolle mehr gespielt haben. Der Antragsgegner hatte sich nun in der Trennung einzurichten und dabei insbesondere der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten und damit dem Einkommenserwerb seine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.
38Der Antragsgegner kann sich deshalb für das Jahr 2010 - und erst recht in den nachfolgenden Jahren - nicht darauf zurückziehen, seine familiäre Lage habe seiner Wiederverwendung als Pfarrer entgegengestanden und er habe auf Besserung warten wollen, um in den Pfarrerberuf zurückzukehren. Seiner gesteigerten Unterhaltspflicht hätte es entsprochen, nach einer Tätigkeit zu suchen, die mindestens gleich entgolten wird.
39Dem Antragsgegner stand außerdem die Möglichkeit offen, seine Ruhestandsbezüge durch eine Tätigkeit zu ergänzen, aus der nicht das dem Pfarrerberuf angemessene Entgelt zu erzielen ist. Aus einer solchen geringer entlohnten Tätigkeit (Nebentätigkeit) hätte der Antragsgegner seine Ruhestandsbezüge ohne Anrechnung bis zur Höhe der Bezüge eines aktiven Pfarrers ergänzen können (§§ 3 I EKD-VersG, 53 I, II Nr. 1 BeamtVG).
40Der Antragsgegner hätte sich bemühen müssen, die dazu erforderlichen Genehmigungen seines Konsistoriums zu erlangen, erforderlichenfalls durch wiederholtes Vorstelligwerden und Verhandlungen um das Erlaubte und Mögliche. Seiner strengen Obliegenheit hätte es entsprochen, die Rückkehraussichten aufzugeben, wenn anders ein Einkommen nicht erzielbar ist, das die Erfüllung aller ihn treffenden Unterhaltspflichten zulässt. Daran hätte er die intensive Suche nach einer neuen Beschäftigung oder einer Nebentätigkeit zur Ergänzung der Ruhestandsbezüge anschließen müssen.
41Da der Antragsgegner zu Bemühungen gegenüber dem Konsistorium und zu einer Suche nach offenen Stellen und zu Bewerbungen um eine Anstellung nichts vorgetragen hat, muss er sich Einkommen fiktiv zurechnen lassen, das seiner Ausbildung und Berufserfahrung als ordinierter evangelischer Pfarrer entspricht, oder das er aus einer Nebentätigkeit hätte erzielen können, um seine Ruhestandsbezüge auf die Höhe eines solchen Einkommens zu ergänzen.
42b) Der Antragsgegner hat alldem einen erheblichen Einwand entgegengehalten, nämlich die Behauptung, er sei wegen eines Erschöpfungszustandes oder Burn-out-Syndroms damals nicht in der Lage gewesen und noch immer nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein höheres Einkommen als die Ruhestandsbezüge zu erzielen.
43Die dazu eingeholten Sachverständigengutachten haben diese Behauptung nur zum geringen Teil bestätigt. Der Antragsgegner ist in der Lage, seine um ein Fünftel geminderte Erwerbsfähigkeit entweder im Pfarrerberuf oder einem entsprechend anspruchsvollen Beruf oder in einer weniger qualifizierten Nebentätigkeit einzusetzen, um Einkommen zu erzielen.
44Die Sachverständigen haben ausführliche, gut verständliche schriftliche Gutachten erstattet, die sie auf die Einwendungen der Beteiligten schriftlich ergänzt haben. Sie haben ihre Befunde und die Methoden der Befunderhebung erläutert. Die schriftlichen Gutachten und die mündlichen Erläuterungen haben zu einer schlüssigen Darlegung der Wirkungszusammenhänge zwischen der Erkrankung des Antragsgegners und seiner Erwerbsfähigkeit geführt. Der Senat kann die Gutachten ohne Einschränkungen zu seiner Überzeugungsbildung verwenden. Die Sachverständigen haben besondere Anforderungen des Pfarrerberufes formuliert (vgl. zuletzt das Zusatzgutachten, S. 8 f. = Bl. 563 f.) und sind dennoch nur zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gekommen, die einer Erwerbsunfähigkeit fernliegt. Sie haben zum einen die von dem Antragsgegner behauptete Erkrankung als ein depressives Syndrom und eine Anpassungs- und Belastungsstörung selbst feststellen können. Hinweise auf Aggravation, Simulation oder Dissimulation seien nicht erkennbar. Zum anderen haben sie die Auswirkungen der Erkrankung sehr differenziert geschildert: Sie habe während der gesamten rückschauend beobachteten Zeitspanne zu einer klinisch relevanten Minderleistung geführt. Aber diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehe sich ausschließlich auf die Aufmerksamkeit, die einer anspruchsvollen Tätigkeit zu widmen sei. Die Konzentrationsfähigkeit des Antragsgegners sei unauffällig, aber es seien Defizite bei der Daueraufmerksamkeit festzustellen. Diese Erkrankung sei verhaltenstherapeutischen Methoden gut zugänglich. Die Sachverständigen haben schließlich überzeugend dargelegt - und dies insbesondere in der mündlichen Erläuterung vertieft -, dass eine nach Zeitabschnitten gegliederte, Höhen und Tiefen genau erfassende Bemessung der krankheitsbedingten Leistungsminderung des Antragsgegners nicht möglich sei. Es könne allein in der Art eines Durchschnittswertes, der einen über mehrere Jahre bis in die Gegenwart reichenden Zeitraum erfasse, angegeben werden, dass die Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent gemindert sei.
45Diese Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit, die zu beweisen dem Antragsgegner gelungen ist, kann berücksichtigt werden, indem das fiktiv zuzurechnende Einkommen um einen Anteil von einem Fünftel vermindert wird. So kann berücksichtigt werden, dass die Sachverständigen Beschränkungen geschildert haben, die den Antragsgegner nicht an der Berufsausübung vollständig hindern, sondern die es ihm erlauben, seinem Beruf in vermindertem Umfang nachzugehen, um durch diese Schonung seiner Kräfte und seines Anspannungsvermögens den Anforderungen einer Teilzeitbeschäftigung gerecht zu werden.
46Dabei kann dahinstehen, ob sich der Antragsgegner, wie es ihm als Unterhaltspflichtigem obliegt, ausreichend um eine Therapie bemüht hat. Die Schilderungen der Sachverständigen erlauben keine weitergehende Schlussfolgerung als die gute Therapierbarkeit der bei dem Antragsgegner festgestellten Erkrankung. Bei nur geringen Ausprägungen und Auswirkungen - wie hier der Minderung der Erwerbsfähigkeit um nur ein Fünftel - einer ernsthaften Erkrankung muss offenbleiben, ob ein stets unsicherer Therapieerfolg diese geringe Einschränkung eventuell nicht erfasst hätte, so dass es trotz der Therapie bei einer geringfügigen Leistungsminderung geblieben wäre.
47c) Die Höhe des vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich bezogenen oder des unter zumutbaren Umständen erzielbaren und fiktiv zuzurechnenden Einkommens haben die Unterhaltsberechtigten darzulegen, denen es obliegt, die Höhe ihrer Forderungen zu berechnen. Dazu dient der Auskunftsanspruch (§ 1605 BGB) oder die Darlegung von Tatsachen, die die fiktive Bemessung zulassen (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 795).
48Da der Antragsgegner nicht überzeugend dargelegt hat, dass er weder in den Pfarrerberuf zurückkehren noch einen anderen, ungefähr gleich entlohnten Beruf ergreifen kann, werden die Antragstellerinnen ihrer Darlegungslast gerecht, indem sie auf das zur Ruhegehaltsberechnung verwendete Grundgehalt eines Pfarrers von 3.660 Euro verweisen (Anlage zur Antragsschrift, Bl. 14).
49Veranschlagt man anhand der Minderung der Erwerbsfähigkeit um ein Fünftel 3.660 x 0,8 = 2.928 Euro brutto, so kann der Antragsgegner darauf verwiesen werden, dieses Entgelt aus einer seiner Qualifikaton entsprechenden, anspruchsvollen Berufstätigkeit zu erzielen, um seine Ruhestandsbezüge, die er zuletzt mit 1.667 Euro angegeben hat, bis zur Höhe der vollständigen Bezüge eines Pfarrers zu ergänzen. Dazu wäre ein Zuverdienst von ungefähr 2.000 Euro erforderlich, also ein Betrag innerhalb der durch die verminderte Leistungsfähigkeit begrenzten Möglichkeiten des Antragsgegners.
50Der Bruttobetrag von 3.660 Euro, von dem 1.667 Euro auf Versorgungsbezüge entfallen, führt zu einem Nettobetrag von 2.997 Euro (www.abgabenrechner.de). Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (fünf Prozent) und der Krankenversicherungsprämie (127 Euro) bleiben 2.720 Euro.
512. Der Antragsgegner muss sich einen Wohnvorteil von - schließlich unstreitigen - 800 Euro zunächst als unterlassenen Ertrag aus einer Vermietung und, nach dem Wiedereinzug in das vormalige Familienheim im Oktober 2010, als Vorteil mietfreien Wohnens auf dem eigenen Grundstück hinzurechnen lassen. Setzt man voraus, dass das Wohnhaus die seinen Bedürfnissen angemessene Größe aufweist - unter Berücksichtigung des Umganges mit den Antragstellerinnen und der Wohnbedürfnisse seiner jetzigen Familie -, so ergibt sich zwischen beiden Beträgen keine Differenz. Ob Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen abgezogen werden können, hängt nicht nur davon ab, ob der Antragsgegner solche Leistungen wirklich erbracht hat, sondern auch von Bemühungen, eine Aussetzung der Tilgungsleistungen in Aussicht auf eine bevorstehende Veräußerung zu erreichen (vgl. insgesamt zu den Gesichtspunkten des Wohnvorteils bei der Berechnung von Kindesunterhalt neuerdings:BGH, Beschl. v. 19. März 2014 - XII ZB 367/12 -, BeckRS 2014, 07869). Solche Bemühungen hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Abgezogen werden können danach erst ab September 2012 200 Euro, mit denen sich der Antragsteller an den Zahlungen auf das zum Grundstückserwerb von seiner jetzigen Ehefrau aufgenommene Darlehen beteiligt. Eine Beteiligung an weiteren Wohnkosten (Bl. 648) kann der Antragsgegner nicht abziehen. Die Zurechnung eines Wohnvorteils soll den Vorteil abbilden, den er gegenüber einem Mieter hat. Kosten, die auch ein Mieter zu tragen hat (Wasser, Abwasser, Strom, Heizung, Müllabfuhr), bleiben sowohl bei einem Mieter als auch beim Wohnen auf dem eigenen Grundstück für die Unterhaltsberechnung ohne Auswirkung.
523. Zinserträge sind dem Einkommen des Antragsgegners nicht hinzuzurechnen. Der Antragsgegner hat die Verteilung und den Verbrauch des aus dem Aktienverkauf erlösten Geldes vorgetragen. Dem sind die Antragstellerinnen nicht substantiiert entgegengetreten.
534. Die genannten Werte - 2.720 Euro fiktives Einkommen zuzüglich 800 und später 600 Euro Wohnvorteil - führen zur Einordnung in die 6. bzw. 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Nach Herabsetzung um eine Gruppe wegen der Zahl der Unterhaltsberechtigten ergibt sich die Höhe der Unterhaltsbeträge mindestens aus der im angefochtenen Beschluss für zutreffend gehaltenen Gruppe 5. Eine ihm günstigere Festsetzung kann der Antragsgegner nicht erreichen. Eine Abänderung zu seinen Lasten ist auf das allein von ihm geführte Rechtsmittel ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluss ist lediglich um das Ergebnis der übereinstimmenden Erledigung des Abänderungsverlangens der Antragstellerin zu 1. ab deren Volljährigkeit und um die - wohl versehentlich - falsche Altersgruppenzuordnung der Antragstellerin zu 2. richtigzustellen.
III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit auf § 116 III 2 FamFG und die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 33 I 1, 40 I 1, II, 51 I, II 1 FamGKG.
55Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.