Wilson Alves Pereira
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Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27.10.2017 AZ 10 Sa 308/17

Die vollständige Entscheidung lautet:
I.Die Berufung der Beklagten gegen die Schlussurteile des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.02.2016 mit den Aktenzeichen 4 Ca 2446/16, 4 Ca 2447/16 und 4 Ca 2448/16 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II.Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils mit dem Aktenzeichen 4 Ca 2446/16 wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 249,90 € brutto sowie 40,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
III.Die Revision wird zugelassen.

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T A T B E S T A N D :
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren allein noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.
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Die drei Klägerinnen waren bei der Beklagten als Innenreinigerinnen beschäftigt. Mit seinen drei (Schluss-) Urteilen vom 22.02.2017, auf deren Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte jeweils zur Zahlung von rückständigem Entgelt für die Monate Juli und August 2016. In allen drei Fällen ging es dabei um Entgelt für im Monat Juli 2016 geleistete aber nicht abgerechnete Arbeitsstunden sowie Urlaubsgeld für den Monat August 2016. Im Fall der Frau H.-B. (4 Ca 2447/16) ging es zusätzlich auch um Entgelt für Arbeitsstunden, die diese im Monat August 2016 geleistet hatte.
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Zudem hat das Arbeitsgericht den Klägerinnen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zugesprochen, und zwar sowohl der Frau C. (4 Ca 2446/17) als auch der Frau H.-B. (4 Ca 2447/16) in Höhe von jeweils 80,00 € (netto) und der Frau H. (4 Ca 2448/16) in Höhe von 40,00 € (netto) jeweils nebst Zinsen.
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Mit ihren unter den Aktenzeichen 10 Sa 308/17, 11 Sa 309/17 und 11 Sa 311/17 eingelegten und vom Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.06.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbundenen Berufungen, wendet sich die Beklagte ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Verzugspauschale.
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Die Beklagte stellt nicht in Abrede, sich mit der Zahlung des vom Arbeitsgericht jeweils zugesprochenen weiteren Entgelts in Verzug befunden zu haben, vertritt mit ihren Berufungsbegründungen, auf die wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens verwiesen wird, jedoch die Auffassung, zu Unrecht zur Zahlung der Verzugspauschale verurteilt worden zu sein, weil § 288 Abs. 5 BGB entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sei.
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Die Beklagte beantragt zuletzt,
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die Schlussurteile des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.02.2017 mit den Aktenzeichen 4 Ca 2446/16, 2447/16 und 2448/16 insoweit teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, als sie zur Zahlung einer Verzugspauschale von 40,00 € nebst Zinsen verurteilt wurde.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Mit ihren Berufungsbeantwortungen, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigen sie das Urteil des Arbeitsgerichts. Zudem ist in der Angelegenheit der Frau C. (4 Ca 2446/17) mit Schriftsatz vom 31.05.2017 klargestellt worden, dass lediglich Verzugszinsen für den Monat Juli 2016 begehrt würden, und die Klage wegen des über 40,00 € hinausgehenden Betrages während der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den
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Tatbestand der angefochtenen Urteile sowie den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
15
I.
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Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügenden und deshalb zulässigen Berufungen der Beklagten konnten in der Sache keinen Erfolg haben.
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben alle drei Klägerinnen aus § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € für den Monat Juli 2016.
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a) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sind in allen drei Fällen gleichermaßen erfüllt. Die Beklagte, bei der es sich nicht um eine Verbraucherin handelt (vgl. §§13, 14 BGB), befand sich hinsichtlich eines Teils des für den Monat Juli 2016 zu zahlenden Arbeitsentgelts im Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB. All dies wird mit der Berufung nicht in Abrede gestellt. Abgesehen davon, dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht schon im hiesigen Erkenntnisverfahren zu verrechnen wäre (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2017 - 15 Sa 1992/16 -, Rn. 24, juris), steht die Einwendung des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB mangels entsprechenden Vortrags hier schon in tatsächlicher Hinsicht nicht im Raume.
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b) § 288 Abs. 5 BGB findet in allen drei Fällen Anwendung.
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aa) Soweit das Arbeitsverhältnis nicht - wie im Fall der Frau C. - ohnehin nach Inkrafttreten des § 288 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung begründet wurde, folgt die generelle Anwendbarkeit der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB - in den übrigen beiden Fällen - aus der Übergangsvorschrift in Art. 229, § 34 EGBGB. Danach ist die Vorschrift auf ein vor dem 29.07.2014 entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Das ist hier der Fall.
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bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten sowie mehrerer erstinstanzlicher Entscheidungen (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016 - 3 Ca 5416/15 -, juris; ArbG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2016 - 12 Ca 6016/15 -, juris; ArbG Düsseldorf vom 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16 -, juris) gibt es keinen überzeugenden Grund dafür, § 288 Abs. 5 BGB speziell im Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Darauf haben mittlerweile mehrere Landesarbeitsgerichte erkannt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - 3 Sa 34/16 -, juris; LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016 - 12 Sa 524/16 -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2017 - 15 Sa 1992/16 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2017 - 4 Sa 8/17 -, juris).
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Mit dem Arbeitsgericht ist auch die erkennende Kammer der Überzeugung, dass die besseren Argumente für die von den zitierten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte verfochtene Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB sprechen. Die erkennende Kammer folgt uneingeschränkt den diesbezüglichen Erwägungen des Arbeitsgerichts unter II. 2. seiner Entscheidungsgründe, stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest und verweist zwecks Vermeidung lediglich wiederholenden Schreibwerkes auf die dortigen Ausführungen des Arbeitsgerichtes mitsamt der dort noch einmal zusammengefassten Darstellung der umfangreichen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 22.11.2016 (a.a.O.). Im Berufungsverfahren sind keine Gesichtspunkte vorgebracht worden, die zu einer Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Veranlassung geben könnten. Die für und wider sprechenden Argumente sind ausgetauscht. Auch die Beklagte bringt mit der Berufungsbegründung keine neuen rechtlichen Aspekte vor, sondern wiederholt die bereits bekannten und im Ergebnis nicht überzeugenden Argumente der Gegenposition.
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2. Die Klägerin H.-B. (4 Ca 2447/16) hat Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von weiteren 40,00 € für den Monat August 2016.
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a) Bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung fällt die Verzugspauschale in der Regel monatlich erneut an (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2017 - 15 Sa 1992/16 -, juris, Rn.20).
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b) Ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - wie vom Arbeitsgericht angenommen - nicht erfüllt wären, wenn sich die Beklagte ausschließlich mit der Zahlung zusätzlichen Urlaubsgeldes in Verzug befunden hätte, bedarf keiner Entscheidung.
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aa) Im Fall der Frau H.-B. (4 Ca 2447/16) war die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts auch mit der Zahlung von Entgelt für Arbeitsstunden in Verzug, die diese im Monat August 2016 geleistet hatte.
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bb) In den beiden anderen Fällen stellt sich die Frage nicht.
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Die Klägerin H. (4 Ca 2448/16) hatte von vornherein lediglich Zahlung von 40,00 € wegen des Verzugs mit der Entgeltzahlung für Juli 2016 begehrt.
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Die Klägerin C. (4 Ca 2446/17) hat ihr zunächst auf die Zahlung von 80,00 € abzielendes und vom Arbeitsgericht in dieser Höhe zugesprochenes Begehren im Wege der Teilklagerücknahme auf die für den Monat Juli 2016 angefallene Verzugspauschale reduziert, weshalb lediglich aus Klarstellungsgründen der Tenor anzupassen war.
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3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO, bzw. im Falle der Frau H.-B. aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung keine höheren Kosten ausgelöst hat.
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III.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG:
36
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Für die klagenden Parteien ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
43
99084 Erfurt
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Fax: 0361-2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.