Wilson Alves Pereira
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LG Aschaffenburg, Urteil vom 27.02.2015 - 32 O 216/14

Die vollständige Entscheidung lautet:

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Der Kläger erwarb am 30.08.2011 von der Beklagten, einer gewerblichen Kraftfahrzeug-Handelsfirma, auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. die Anlage B 1 in der gesonderten gelben Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte) den im unten stehenden Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten gebrauchten Pkw, Marke ... Erstzulassung 18.12.2007 mit einer Kilometerlaufleistung von 61.658.000 Kilometern zum Kaufpreis von 27.890,00 EUR. Der Kläger behauptet, an dem streitgegenständlichen Fahrzeug habe unter Bezugnahme auf das von ihm eingeleitete selbstständige Beweisverfahren mit dem Aktenzeichen 32 OH 14/13 des Landgerichtes Aschaffenburg (vgl. die Beiakte) ein Marderschaden vorgelegen, welcher Folgeschäden generiert habe und über welchen die Beklagte bei Kaufvertragsabschluss ihn, den Kläger, in arglistiger Weise nicht aufgeklärt habe. Der Kläger hat mit vorprozessualem Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 22.03.2013 (Anlage K 8 in der gesonderten roten Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger begehrt vor diesem Hintergrund mit dem umstehenden Klageantrag Ziffer 1. im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 27.890,00 EUR unter Abzug eines Nutzungsgegenwertes von 7.394,17 EUR, welchen sich der Kläger für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges anrechnen lässt, somit in Höhe von 20.495,83 EUR. Mit dem unten stehenden Klageantrag Ziffer 2. begehrt er Aufwendungsersatz für diverse nach seiner Behauptung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Marderschaden angefallener Reparaturen in einer Gesamthöhe von 5.015,55 EUR, sowie Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten in Bezug auf die Rücknahmeverpflichtung des Fahrzeuges im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages (unten stehender Klageantrag Ziffer 3.) schließlich Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (unten stehender Klageantrag Ziffer 4.), sowie die Kostentragung auch der Kosten des oben genannten selbstständigen Beweisverfahrens (unten stehender Klageantrag Ziffer 5.) Der Kläger argumentiert zur Stützung seines Klagebegehrens im wesentlichen wie folgt: Der Beklagte habe ihn, den Kläger, über den vorliegenden Marderschaden seinerzeit bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig nicht aufgeklärt gehabt. Unter Hinweis auf das im selbstständigen Beweisverfahren Aktenzeichen 32 OH 14/13, des Landgerichtes Aschaffenburg eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... des Sachverständigenbüros ... in ... vom 13.03.2014 (Blatt 46 ff. der Beiakte) habe an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Marderschaden vorgelegen. Der letztgenannte Umstand könne auch durch den Vorbesitzer des Fahrzeuges bestätigt werden. Der Umstand des stattgefundenen Marderschadens sei der Beklagten auch bekannt gewesen, da unter Bezugnahme das vorgenannte Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren 2 Schläuche ausgetauscht und eine Matte unter der Motorhaube eingebaut und darüber hinaus eine sogenannte Marderabwehranlage montiert gewesen war, was für einen Fachmann jedenfalls den Schluss zulasse, dass an dem Fahrzeug höchstwahrscheinlich ein Marderschaden vorgelegen hatte. Hilfsweise hätte der Beklagten der vorgenannte Umstand aus der „Reparaturhistorie“ des Fahrzeuges, somit im Rahmen eines Zugriffes auf entsprechende Daten bekannt sein können und müssen. Bei Kenntnis, dass an dem Fahrzeug ein Marderschaden vorgelegen hatte, hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben. Bei einem Marderschaden handelt es sich - ebenso wie bei einem Unfallfahrzeug - um einen nicht behebbaren Mangel. Vor dem eben genannten Hintergrund sei deshalb der Rücktritt vom Kaufvertrag mit vorprozessualem Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 22.03.2013 (Anlage K 8 in der roten Anlagenheftmappe) erfolgt. Im Ergebnis könne der Kläger somit die Rückzahlung des Kaufpreises von 27.890,00 EUR abzüglich gezogener Nutzungen im Gegenwert von 7.394,17 EUR unter Bezugnahme auf eine prognostizierte Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von 400.000 Kilometern fordern, was per Saldo die Klagehauptforderung über 20.495,83 EUR ergebe. Der mit dem unten stehenden Klageantrag Ziffer 2. geforderte weitere Hauptforderungsbetrag über 5.015,55 EUR ergebe sich aus während der Besitzzeit des Klägers angefallenen Reparaturkosten für den streitgegenständlichen Pkw (vgl. die Reparaturrechnungen der Anlagen K 1-K 7 in der roten Anlagenheftmappe) unter Hinweis, dass ein Mangel in Form eines sogenannten „retatierenden Musters“ vorliege und ein Zusammenhang mit dem Marderschaden insoweit nicht auszuschließen sei, was klägerseits näher ausgeführt wird. Da die Beklagte - wie oben ausgeführt worden ist - das Vorhandensein des stattgefundenen Marderschadens arglistig verschwiegen habe, gelte vorliegend die längere Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 BGB. Der Kläger stellt folgende Prozessanträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.495,83 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe und Herausgabe des Fahrzeuges ... Fahrgestellnummer ... zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.015,55 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.07.2014 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Zug um Zug Leistung gemäß Ziffer 1. betreffend der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 EUR freizustellen. 5. Die Beklagte wird dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Aschaffenburg, AZ 32 OH 14/13 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, Aktenzeichen 32 OH 14/14, dem Kläger aufzuerlegen. Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass die Klage unbegründet ist. Sie bestreitet, dass ihr bzw. ihren Mitarbeitern bekannt gewesen war, dass an dem streitgegenständlichen Pkw ... ein Marderschaden tatsächlich vorgelegen habe. Der letztgenannte Umstand werde nicht einmal von dem gerichtlichen Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren definitiv bestätigt. Aus Seite 14 dieses Gutachtens (Blatt 59 der Beiakte) ergebe sich lediglich der Hinweis des Gutachters, dass für einen Fachmann des Automobilgewerbes wegen der vorliegenden Kombination des offensichtlich erfolgten Austausches 2er Schläuche und dem Austausch einer Dämmmatte, sowie der Montage einer sogenannten Marderabwehranlage „höchstwahrscheinlich“ ein Marderschaden vorgelegen hatte, dies „jedoch nicht zwingend sei, weil auch andere Ursachenkombinationen nicht gänzlich auszuschließen seien und eine verbindliche Ursachenfeststellung die Vorlage und entsprechende sachverständige Befundung der entsprechenden Altteile erfordere“. Insbesondere könne der Einbau einer Marderabwehranlage nicht als Indiz angesehen werden, dass an dem betreffenden Fahrzeug bereits ein Marderschaden tatsächlich vorgelegen hatte. Derartige Anlagen würden dazu dienen, gerade solche Marderschäden im Vorfeld zu verhindern. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.06.2013, AZ VIII ZR 183/12, sei ein Kraftfahrzeug-Händler nicht verpflichtet, gleichsam prophylaktisch die „Reparaturhistorie“ eines zu veräußernden Fahrzeuges einzusehen, wenn er keine Anhaltspunkte für Vorschäden im Sinne von Unfallschäden habe. Selbst wenn in der Vergangenheit einmal an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Schaden durch einen Marderbiss eingetreten sein sollte, der zum Austausch 2er Schläuche und einer Dämmmatte geführt habe, so sei ein solcher Marderbiss schon aufgrund der Tatsache, dass er durch den Austausch der beschädigten Teile vollständig behoben werden konnte, nicht mit einem „Unfallschaden“ eines Kraftfahrzeuges vergleichbar, bzw. mit diesem gleichzusetzen. Bei einem Marderbiss handelt es sich um eine „punktuelle“ Beschädigung des Fahrzeuges, die durch den Austausch der angegriffenen Teile jederzeit behoben werden könne. Auch in der Öffentlichkeit werde in der heutigen Zeit der Urbanisierung von Mardern ein solcher Marderschaden nicht als eine mit einem „Unfallschaden“ vergleichbare Vorschädigung des Fahrzeuges angesehen. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziffer 2. den Ersatz diverser Reparaturkosten gemäß den vorgelegten Rechnungen der Anlagen K 1 bis K 7 fordere, seien diese mit den streitgegenständlichen Reparaturen zusammenhängenden Probleme nicht auf einen Marderschaden, sondern höchstwahrscheinlich auf andere Ursachen zurückzuführen. Abschließend erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Das Fahrzeug sei am 23.09.2011 an den Kläger übergeben worden, währenddessen die Gewährleistungsfrist unter Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 1 in der gesonderten gelben Anlagenheftmappe) nur auf 1 Jahr begrenzt wurde, so dass die Verjährungsfrist ab 23.09.2012 abgelaufen sei, währenddessen das Rücktrittsschreiben des Klägers vom 22.03.2013 datiere und das selbstständige Beweisverfahren erst mit Antrag vom 03.07.2013 eingeleitet worden sei und somit nicht mehr geeignet gewesen wäre, den Lauf einer noch offenen Verjährungsfrist zu hemmen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens, Aktenzeichen 32 OH 14/13, des Landgerichts Aschaffenburg beigezogen und das dort eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom Sachverständigenbüro .... aus... vom 13.03.2014 (Blatt 46 ff. d. A.) verwertet. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Kaufvertrag. Die vorgenannten Ansprüche sind nicht begründet, weil dem Kläger kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gemäß den §§ 434, 437Nr. 2 BGB i. V. m. den §§ 323, 346 BGB zur Seite steht, bzw. derartige Ansprüche jedenfalls gemäß § 438 i. V. m. § 475 Abs. 2BGB verjährt sind. 1. Unter Bezugnahme auf § 476 BGB findet eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers im Rahmen des Gewährleistungsrechtes innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang der Kaufsache dahingehend statt, dass innerhalb dieses Zeitraumes auftretende Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden waren. Die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges ... fand unstreitig am 23.09.2011 statt, so dass der vorgenannte 6-Monats-Zeitraum am 23.03.2012 endete. a) Sämtliche klägerseits vorgelegten Reparaturrechnungen (vgl. die Anlagen K 1 bis K 7 in der gesonderten roten Anlagenheftmappe) weisen als Reparaturannahmezeitpunkte Daten auf, welche zeitlich deutlich nach dem oben genannten Zeitraum liegen, so dass dem Kläger die oben genannte Beweislastumkehr nicht zugute kommt, sondern ihm vielmehr die Beweislast obliegt, dass die den Reparaturrechnungen zugrunde liegenden Defekte auf einem zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs (23.09.2011) tatsächlich zuvor stattgefundenen Marderschaden (Marderbiss) zurückzuführen sind, bzw. waren. b) Der gerichtliche Sachverständige hat im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens Aktenzeichen 32 OH 14/13 des Landgerichts Aschaffenburg im vorgenannten Zusammenhang in schlüssiger und von Sachkompetenz getragener Weise festgestellt (Beweissicherungsgutachten vom 13.03.2014, dort Seite 14 unten = Blatt 59 der Beiakte), dass ein Marderschaden - sofern ein solcher tatsächlich vorgelegen haben mag - aa) jedenfalls ordnungsgemäß repariert wurde und bb) dass die den Reparaturrechnungen zugrunde liegenden Reparaturen von Defekten (vgl. Gutachten Seite 11 ff. = 57 ff. der Beiakte) nicht ohne weiteres einem Marderschaden - so er tatsächlich vorgelegen hatte - zuzuordnen seien. Im Ergebnis ist somit bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit vom Kläger nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe (noch einen - ggf. nicht ordnungsgemäß reparierten -) Marderschaden aufwies. c) Darüber hinaus wären derartige Ansprüche auch verjährt, weil die Parteien unstreitig die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) unstreitig in einer bei Gebrauchtfahrzeugen - auch im Rahmen eines sogenannten Verbrauchsgüterkaufs - rechtlich zulässigen Weise (§ 475 Abs. 2 BGB) unter Hinweis auf Ziffer VI der als Anlage B 1 vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 1) auf 1 Jahr vereinbarungsgemäß verkürzt hatten. Die Verjährungsfrist lief somit am 23.09.2012 ab, währenddessen der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens Aktenzeichen 32 OH 14/13 per Faxschriftsatz der anwaltschaftlichen Vertreter des Klägers erst am 24.07.2013 (vgl. Blatt 1 der Beiakte) bei Gericht einging und folglich nicht mehr geeignet war, den Lauf der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB rechtzeitig zu hemmen. 2. Die vorgenannte Verjährungsfrist von 1 Jahr wurde im konkreten Fall auch nicht durch ein etwaiges arglistiges Verhalten der Beklagten, bzw. deren Mitarbeiter gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre gemäß § 195 BGB) verlängert. Ein Verkäufer einer Kaufsache handelt arglistig, wenn er in Kenntnis eines Mangels die Unkenntnis eines Käufers ausnutzt und einen Umstand nicht mitteilt, der den jeweiligen Käufer vernünftigerweise vom Kauf (mit dem vorgesehenen Inhalt des Kaufvertrages) abgehalten hätte. Hierfür ist Vorsatz erforderlich, währenddessen grobe Fahrlässigkeit nicht ausreichen würde (ständige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtssprechung unter Hinweis auf Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, Rn. 11 zu § 444 BGB mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind im hiesigen zur Entscheidung anstehenden Rechtsfall nicht gegeben: a) Es kann in diesem Zusammenhang vorab dahinstehen, ob entsprechend dem unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 25.08.2014 = Blatt 24 d. A.) bei dem Vorbesitzer des streitgegenständlichen Fahrzeuges tatsächlich ein Marderschaden vorlag, weil jedenfalls weder seitens des Klägers vorgetragen wurde, noch von ihm unter Beweis gestellt wurde, dass der Vorbesitzer diesen konkreten Umstand der Beklagten anlässlich der Veräußerung des Fahrzeuges seitens des Vorbesitzers an die Beklagte, bzw. anlässlich einer Inzahlunggabe des Fahrzeuges des Vorbesitzers bei der Beklagten dieser mitgeteilt hatte. b) Für die Beklagte bestand hiervon losgelöst auch keine (vorbeugende) Untersuchungspflicht in Bezug auf eine etwaige „Reparaturhistorie“ des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges. Der Bundesgerichtshof statuiert im Urteil vom 29.06.2013 Aktenzeichen VIII ZR 183/12 für Kraftfahrzeughändler beim Weiterverkauf von Gebrauchtwagen - ohne vorherige besondere Anhaltspunkte - lediglich eine Verpflichtung zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung des Fahrzeuges („Sichtprüfung“) in Bezug auf etwaige Unfallschäden. aa) Etwaige Unfallschäden können jedoch nach Auffassung des hiesigen Gerichtes nicht ohne weiteres mit etwaigen Marderschäden auf eine gleiche Stufe gestellt, bzw. gleichgesetzt werden: Zum einen bieten Unfallschäden regelmäßig die Gefahr aufgrund der im Gegensatz zu Marderbissen häufig im Zusammenhang mit Unfällen auftretenden erheblichen physikalischen Kräften die Gefahr, dass (auch) tragende Teile des jeweiligen Kraftfahrzeuges in Mitleidenschaft gezogen wurden, währenddessen etwaige Marderschäden (Marderbisse) demgegenüber als gleichsam eher punktuelle Erscheinungen aufzutreten pflegen. Zum anderen ist bei „Unfallfahrzeugen“ (auch wenn eine ordnungsgemäße Unfallreparatur stattfand) in weiten Kreisen der an einem etwaigen Erwerb von gebrauchten Kraftfahrzeugen interessierten Bevölkerung die allgemeine Meinung verhaftet, dass solchen Fahrzeugen ein erheblich den etwaigen späteren (Wieder-)Verkaufswert mindernder Makel anhaftet, dergestalt, dass ggf. trotz durchgeführter Unfallreparatur versteckte Schäden, insbesondere - wie oben erwähnt - an tragenden Teilen des Fahrzeuges verblieben sind, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Tage treten könnten. Eine solche, vergleichbare Vorstellung in den genannten Bevölkerungskreisen ist im Falle von (reparierten) Marderschäden nach der Lebenserfahrung mutmaßlich nicht anzutreffen, da einerseits Marderschäden - wie erwähnt - in der Regel punktuell begrenzt sind und in der Regel auch keine tragenden Teile eines Kraftfahrzeuges berühren. Darüber hinaus ist den Umständen nach aufgrund des heutigen Massenverkehrs naturgemäß eine höhere Anzahl von Kraftfahrzeugen in Unfälle verwickelt als diese von Marderschäden heimgesucht wird. bb) Für die Beklagte bestand auch unter nochmaligem Hinweis auf das oben bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes kein besonderer Anhaltspunkt, die „Reparaturhistorie“ des Fahrzeuges zu durchforsten. Der Umstand, dass im Motorraum des Fahrzeuges eine sogenannte Marderabwehranlage installiert war, mag zwar für einen Fachmann wie die Beklagte, bzw. für deren Mitarbeiter bei einer äußeren Sichtprüfung des Motorraumes erkennbar sein, bedeutet jedoch - für sich allein betrachtet - (lediglich) den unverbindlichen Hinweis, dass der Vorbesitzer ggf. in einer mardergefährdeten Wohngegend seinen Wohnsitz inne hatte und sein nachts in einer solchen Gegend abgestelltes Fahrzeug vor Marderschäden prophylaktisch im Vorfeld schützen wollte, ohne dass ein solcher Marderschaden jedoch tatsächlich konkret eingetreten sein muss. 3. Letztlich können allerdings die obigen Erwägungen dahinstehen, weil unter nochmaligem Hinweis auf Seite 11 Mitte des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des selbstständigen Beweisverfahrens (Blatt 56 der Beiakte) der gerichtliche Gutachter befundet hat, dass davon auszugehen ist, dass ein etwaiger Marderschaden - so ein solcher überhaupt tatsächlich vorlag - den Umständen nach jedenfalls ordnungsgemäß behoben, bzw. repariert wurde. Ein Verstoß gegen Offenbarungspflichten, welche ein arglistiges Verhalten der Beklagten, bzw. deren Mitarbeiter begründen würde, liegt somit im Ergebnis nach dem Dafürhalten des Gerichts jedenfalls mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nicht vor. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet. II. Die Kostenentscheidung ist § 91 ZPO zu entnehmen. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO.