Wilson Alves Pereira
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Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten für die Miete der Ehewohnung nach erfolgter Trennung

OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2016 - 4 WF 184/15

Die vollständige Entscheidung lautet:

1I. Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Januar 2015 voneinander getrennt. Der Antragsgegner ist im Januar 2015 aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, während die Antragstellerin und die beiden gemeinsamen Kinder bis Ende April 2015 in der bisherigen Familienwohnung wohnen geblieben sind. Die Eheleute haben den Mietvertrag hinsichtlich der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung, abgeschlossen im November 2009, fristgerecht zum 30.4.2015 gekündigt. Zum 1.5.2015 hat die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern eine neue, kleinere Wohnung bezogen, für die sie eine Nettomiete von 335 € monatlich zahlt. Die Antragstellerin hat die für die bisherige gemeinsame Ehewohnung anfallende Nettomiete von monatlich 715 € sowie die Nebenkosten für die Monate Februar, März und April 2015 allein bezahlt. Der Antragsgegner hat u. a. im Zeitraum von Februar bis April 2015 an die Antragstellerin Trennungsunterhalt von 952 € monatlich und Kindesunterhalt von insgesamt 748 € monatlich gezahlt. Bei der Berechnung des Unterhalts sind die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 12.3.2015 ist der Antragsgegner vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur hälftigen Beteiligung an den Wohnkosten und somit zur Zahlung von 845 € - die damals fälligen hälftigen Bruttomieten für Februar und März 2015 - bis zum 23.3.2015 aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 20.4.2015 ist er erfolglos zur Zahlung der hälftigen Kaltmiete für die Monate Februar, März und April 2015 in Höhe von insgesamt 1.072,50 € bis zum 4.5.2015 aufgefordert worden.
2Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich i. H. v. 1.072,50 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,71 € jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2015. Zur Begründung des Zahlungsantrags i. H. v. 1.072,50 € hat die Antragstellerin vorgetragen, der Antragsgegner sei verpflichtet, für die Monate Februar, März, April 2015 die hälftige Miete für die ehemalige gemeinsame Familienwohnung zu zahlen. Die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten macht die Antragstellerin als Verzugsschaden geltend, wobei sie eine Antragsumstellung angekündigt hat, da sie bisher nur einen Vorschuss von 150 € an ihren Verfahrensbevollmächtigten gezahlt hat.
3Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven hat mit Beschluss vom 8.10.2015 die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin zurückgewiesen. In seiner Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen habe, da sie weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zustehe. Außerdem habe die Antragstellerin bislang auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ob im Rahmen der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt worden sei, dass der Antragsgegner nach Ansicht der Antragstellerin auch noch an ihren Wohnkosten in der streitgegenständlichen Zeit beteiligt sein sollte. Wenn die Beteiligten sich im Rahmen des Kindes- und Trennungsunterhalts darüber einig gewesen seien, dass das Einkommen des Antragsgegners nicht um anteilige Wohnkosten für die Antragstellerin zu bereinigen sei, so sei darzulegen, weshalb etwas anderes im vorliegenden Verfahren gelten sollte.
4Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 14.10.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.11.2015 beim Amtsgericht Bremerhaven sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie u. a. vor, der Antragsgegner habe die anteiligen Wohnkosten bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche nicht in Abzug gebracht, da diese gerade nicht von ihm gezahlt worden seien. Der Antragsgegner werde sich deshalb an der Miete beteiligen müssen, zumal der Antragstellerin die Wohnsituation durch den Auszug des Antragsgegners auch aufgedrängt worden sei. Im Übrigen zahle der Antragsgegner seit November 2015 nur noch den Kindesunterhalt und keinen Trennungsunterhalt mehr, da er sich im Krankengeldbezug befinde und ein Abänderungsverfahren angekündigt habe. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren eine auf den 6.11.2015 datierte aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 ZPO vorgelegt. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Das Amtsgericht Bremerhaven hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 8.12.2015 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es hierin ausgeführt, die Antragstellerin habe die Wohnung in der streitgegenständlichen Zeit alleine genutzt und ein etwaiger Gesamtschuldnerausgleich sei durch die durchgeführte Unterhaltsregelung überlagert worden, wobei die Beteiligten nach bisherigem Sachstand im Rahmen der Berechnung der Unterhaltszahlungen nicht davon ausgegangen seien, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners in der Zeit vom 1.2. bis 30.4.2015 deshalb herabgesetzt sei, da er sich an der hälftigen Kaltmiete für die ehemalige Familienwohnung zu beteiligen habe.
5II. Die statthafte (§§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Nach der derzeitigen Sachlage bestehen für den von der Antragstellerin beabsichtigten Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich im tenorierten Umfang hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 114 ff. ZPO).
6Unstreitig waren die Antragstellerin und der Antragsgegner die Mieter der ursprünglich gemeinsamen Familienwohnung und daher grundsätzlich beide zur Zahlung des Mietzinses als Gesamtschuldner verpflichtet. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Antragstellerin die Miete von 715 € monatlich und die Nebenkosten für die Monate Februar bis April 2015 alleine getragen hat. Für die von ihr geforderte Beteiligung des Antragsgegners an den Nettomietzahlungen bestehen hinreichende Erfolgsaussichten in Höhe von 190 € monatlich und somit insgesamt 570 €.
71. Grundsätzlich gilt gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen haften, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach dieser Regelung kann somit der Mieter, der den vollständigen Mietzins an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Mitmieter Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Derjenige Mieter, der sich auf eine hiervon abweichende Regelung, also eine anderweitige Bestimmung i. S. d. § 426 Abs. 1S. 1 BGB, beruft, ist für das Vorliegen von Umständen darlegungs- und beweisbelastet, die eine solche - abweichende - Verteilung rechtfertigen (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, Rn. 387). Den ausgezogenen Mieter, der jegliche Beteiligung an den nach Trennung fällig werdenden Mieten für die ehemalige Ehewohnung ablehnt, trifft also die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete alleinige Zahlungspflicht des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten.
8Der somit für eine anderweitige Bestimmung darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat im vorliegenden Fall bisher keine Umstände vorgetragen, die den Gesamtschuldnerausgleich im tenorierten Umfang zu Fall bringen könnten.
9a) Allein aus der Tatsache, dass die Antragstellerin während der Zeit von Februar bis April 2015 gemeinsam mit den Kindern in der Wohnung gelebt hat, während der Antragsgegner nach seinem Auszug im Januar 2015 eine anderweitige Unterbringung finden musste, ergibt sich noch keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.
10Zwar kann sich aus der Gestaltung der Beziehungen der Ehegatten nach ihrer Trennung eine Bestimmung mit dem Inhalt ergeben, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte im Innenverhältnis für die Miete alleine aufzukommen hat. Es ist allerdings danach zu differenzieren, ob es sich um eine nach der Trennung der Eheleute gewählte oder um eine aufgedrängte Wohnsituation handelte (vgl. Wever, a. a. O., Rn. 324). Entscheidet sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nach Trennung dafür, in der Wohnung weiterhin leben zu wollen, kann von einer gewählten Wohnsituation ausgegangen werden, weshalb der verbliebene Ehegatte dann auch für die Miete alleine aufzukommen hat. Anders liegt es dann, wenn dem in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung zurückbleibenden Ehegatten diese Wohnsituation „aufgedrängt“ wurde bzw. Einverständnis zwischen den Ehegatten darüber besteht, dass er die Wohnung noch bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nutzen soll. Dann ist eine alleinige interne Haftung des zurückbleibenden Ehegatten für die Mietschulden bis zum Ende des Mietvertrages nicht gerechtfertigt. Der Verbleib des Ehegatten in der Wohnung während der dreimonatigen Kündigungsfrist entspricht vielmehr vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen: Würde auch er die ehemalige gemeinsame Ehewohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen, würde für die Ehegatten neben dem Mietzins für diese Wohnung noch der jeweils für ihre weiteren Wohnungen zu zahlende Mietzins anfallen. Somit dient es auch der Vermeidung unnötiger Kosten, wenn der zurückbleibende Ehegatte während der dreimonatigen Kündigungsfrist noch in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung lebt (vgl. auch Wever, a. a. O., Rn. 326).
11Im vorliegenden Fall haben die Eheleute gemeinsam nach der Trennung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten das Mietverhältnis beendet. Es entsprach daher wirtschaftlicher Vernunft, dass die Antragstellerin und die Kinder noch während dieser drei Monate die Wohnung nutzten. Allein hieraus kann sich keine Verpflichtung der Antragstellerin zur alleinigen Tragung der Mietkosten ergeben.
12b) Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann im vorliegenden Fall auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Antragsgegner während der verfahrensgegenständlichen drei Monate an die Antragstellerin sowohl Trennungs- als auch Kindesunterhalt gezahlt hat.
13Werden bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Kinder tatsächlich erbrachte hälftige Mietzinszahlungen für die ehemalige Familienwohnung berücksichtigt und fallen daher die Unterhaltsansprüche entsprechend geringer aus, wird die spätere Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleiches, angestrebt vom Ehemann gegen die Ehefrau, zu Recht aufgrund der vorgenommenen Unterhaltsberechnung am Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung i. S. d. §426 Abs. 1 S. 1 BGB scheitern. Gleiches muss gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte die Schulden von seinem Einkommen allein bedient: Dann kommt es zu einer Beteiligung des Unterhaltspflichtigen am Schuldenabtrag dadurch, dass sich die Differenz der beiderseitigen Einkommen und damit der Unterhaltsanspruch erhöht (vgl. Wever, a. a. O., Rn. 330, 332). Ein Ausgleich nach § 426 BGB ist aber dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldenabtrag bei der Unterhaltsbemessung nicht zum Tragen gekommen ist (vgl. Wever, a. a. O., Rn. 331).
14Im vorliegenden Fall ist der von der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom12.3.2015 geltend gemachte Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß §426 Abs. 1 S. 1 BGB unstreitig bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden, so dass grundsätzlich der Ausgleichsanspruch aus § 426Abs. 1 S. 1 BGB besteht. Der Antragsgegner hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er sich an der von der Antragstellerin geforderten hälftigen Kaltmiete bereits dadurch beteiligt habe, dass die 715 € monatlich vom Einkommen der Antragstellerin abgezogen wurden und sich dadurch ihr Unterhaltsanspruch ihm gegenüber erhöht habe. Nach den vorliegenden Verfahrenskostenhilfeunterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei eigenes Einkommen erzielte. Bei Einkommenslosigkeit der Antragstellerin konnte die Mietzahlung durch sie keine Reduzierung ihres - nicht vorhandenen - Einkommens und die Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsgegner bewirken. Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare tatsächliche Beteiligung des Antragsgegners am Abtrag der Gesamtschuld hat nach Aktenlage stattgefunden.
15Es ist somit nach dem derzeitigen Vortrag der Beteiligten nicht nachvollziehbar, inwiefern es zu einer „Überlagerung“ des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs durch Unterhaltszahlungen gekommen sein soll. In der Akte findet sich nur der Satz des Antragsgegnervertreters, die Gegenseite sei im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz darauf hingewiesen worden, dass der Antragsgegner entweder Unterhalt oder eine Mietbeteiligung zahlen könne, mit Sicherheit nicht beides (Schriftsatz vom 8.6.2015, Bl. 19 der Akte). Die erwähnte Korrespondenz ist nicht vorgelegt worden. Der Antragsgegner hat ebenfalls nicht behauptet, dass die Beteiligten eine Vereinbarung in Bezug auf die hälftige Mietzinsforderung in dem Sinne getroffen haben, dass die Antragstellerin die Mieten vollständig allein aufzubringen habe. Allein aus der Tatsache, dass Unterhaltszahlungen im Zeitraum von Februar bis April 2015 geflossen sind, kann kein Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs hergeleitet werden, schließlich ist auf die Unterhaltsansprüche und nicht auf den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gezahlt worden.
16Sollte der Antragsgegner angesichts der - ihm bereits seit März 2015 bekannten - Inanspruchnahme auf hälftigen Mietzins eine Überzahlung von Unterhaltsansprüchen geltend machen wollen, müsste er einen entsprechenden konkreten Rückforderungsanspruch gegen die Antragstellerin formulieren, den er dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen halten könnte. Hieran fehlt es aber bisher.
17So ergibt sich nur aus dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin, in welcher Höhe der Antragsgegner Unterhalt gezahlt hat. Ob diesen Beträgen eine Vereinbarung oder eine exakte Quotenunterhaltsberechnung zugrunde liegt, welche Einkommenshöhe des Antragsgegners und der Antragstellerin angesetzt und welche Abzüge hiervon vorgenommen wurden, wird nicht vorgetragen. Es ist somit nicht klar, in welcher Höhe der Antragsgegner noch Trennungsunterhaltszahlungen an die Antragstellerin hätte leisten müssen, wenn bei der Unterhaltsberechnung der Anspruch der Antragstellerin auf Gesamtschuldnerausgleich berücksichtigt worden wäre. Der für eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, aber auch für einen eventuellen Rückforderungsanspruch darlegungs- und beweisbelastet Antragsgegner hat somit nicht konkret vorgetragen, inwiefern sich die von der Antragstellerin geforderte Beteiligung an der hälftigen Kaltmiete überhaupt auf die Unterhaltsberechnung für die Monate Februar bis April 2015 ausgewirkt hätte. Es ist offen, ob und wenn ja um welchen Betrag die Unterhaltszahlungen geringer ausgefallen wären, wenn er zusätzlich noch die Beteiligung an der Kaltmiete hätte tragen müssen. Allein die - angesichts der Höhe der erbrachten Unterhaltszahlungen bereits zweifelhafte - Behauptung, er habe entweder Unterhalt oder die hälftige Kaltmiete zahlen können, kann eine konkrete Berechnung nicht ersetzen. Solange diese nicht erfolgt ist, bleibt der bisherigen antragsgegnerseitige Einwand einer „unterhaltsrechtlichen Überlagerung“ des von der Antragstellerin angestrebten Gesamtschuldnerausgleichs hinsichtlich der nach Trennung angefallenen Mieten unsubstantiiert.
18c) Hinsichtlich der Bemessung der Haftungsquote des Antragsgegners ist hier abweichend von der grundsätzlich in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehenen hälftigen Beteiligung von einem geringeren Anteil auszugehen. Der von der Antragstellerin beabsichtigte Zahlungsantrag hat daher nur in Höhe von 190 € monatlich und somit insgesamt 570 € hinreichende Erfolgsaussichten.
19Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht den hälftigen Nettomietzins für die drei verfahrensgegenständlichen Monate verlangen. Es ist vielmehr mit dem OLG Düsseldorf (vgl. FamRZ 2014, 1296) und Wever (vgl. a. a. O., Rn. 326 sowie FF 2015, 135) davon auszugehen, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner nur eine hälftige Beteiligung an dem Teil der Miete von 715 € monatlich verlangen kann, der über die Miete hinausgeht, die sie für eine mit der ehemaligen Ehewohnung vergleichbare, aber kleinere, nämlich auf ihre Situation nach Trennung zugeschnittene Wohnung hat zahlen müssen. Im vorliegenden Fall bewohnt die Antragstellerin seit dem 1.5.2015 eine kleinere Wohnung, für die 335 € Nettomiete pro Monat anfallen. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den für die ehemalige Ehewohnung gezahlten 715 € beträgt 380 €. Von diesen hat der Antragsgegner die Hälfte und somit 190 € zu zahlen. Hieraus errechnet sich für die verfahrensgegenständlichen drei Monate ein Zahlungsanspruch i. H. v. 570 €. Die 335 € hätte die Antragstellerin bei Anmietung einer nach der Trennung angemessenen kleineren Wohnung ohnehin alleine tragen müssen. Gleiches gilt für die Nebenkosten. Dementsprechend kann sie nur eine hälftige Beteiligung des Antragsgegners an den darüber hinaus für die ehemalige Ehewohnung anfallenden Mietkosten verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem der Antragsgegner verpflichtet sein sollte, den Teil der Miete, der die angemessene Miete für den Wohnbedarf der Antragstellerin nach Trennung übersteigt, allein zu tragen.
202. Soweit die Antragstellerin mit einem Satz vorträgt, sie wolle ihre „Klagforderung“ auch mit einem Anspruch auf Zahlung der hälftigen Mietkaution begründen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Diesbezüglich mangelt es bereits daran, dass die Höhe der Kaution nicht vorgetragen wird und es somit an einem hinreichend konkretisierten hilfsweisen Zahlungsantrag fehlt (§ 253 Abs.2 ZPO). Hinzukommt, dass zwischen den Beteiligten Streit darüber besteht, ob die vom Vermieter unstreitig an den Antragsgegner zurückgezahlte Kaution überhaupt den Eheleuten hälftig zugestanden hätte. Der Vortrag der Antragstellerin und des Antragsgegners, jeweils ihre Eltern hätten die Kaution gestellt, schließt sich gegenseitig aus. Beweisangebote für die Richtigkeit der von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin aufgestellten Behauptung liegen nicht vor.
213. Soweit der Antragsgegner hilfsweise mit Ansprüchen wegen Renovierungsarbeiten vor Rückgabe der Wohnung an den Vermieter aufrechnen möchte, sind die von ihm diesbezüglich erhobenen Forderungen streitig. Der Antragsgegner hat für seine Behauptung von Renovierungsarbeiten in der Wohnung Zeugenbeweis angeboten. Da das Ergebnis einer derartigen Beweisaufnahme nicht vorhersehbar ist und zudem auch nicht antizipiert werden dürfte, muss zugunsten der Antragstellerin weiterhin vom Bestehen einer hinreichenden Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich i. H. v. 570 € ausgegangen werden. Für die ebenfalls hilfsweise zur Aufrechnung gestellten, von der Antragstellerin bestrittenen Zahlungen des Antragsgegners wegen Nachforderungen des Energieversorgers [...] fehlt bisher ein Nachweis durch den Antragsgegner, weshalb auch dieser Vortrag nichts an der hinreichenden Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags der Antragstellerin ändert.
224. Der Amtsrichter hat in dem angefochtenen Beschluss grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin ein Vorschussanspruch gegen den Antragsgegner gemäß § 1360a Abs. 4 BGB zustehen könnte. Dieser wäre gegenüber der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe vorrangig und daher vorab zu prüfen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1360a Rn. 8). Allerdings wird angesichts der mittlerweile unstreitig beim Antragsgegner eingetretenen Umstände nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass ein Vorschussanspruch der Antragstellerin zweifelsfrei besteht und zeitnah durchgesetzt werden könnte. Der Antragsgegner steht nach Vortrag der Beteiligten seit Oktober 2015 im Krankengeldbezug und hat hinsichtlich des Trennungsunterhaltes und des Kindesunterhaltes seine Leistungsunfähigkeit behauptet und ein Abänderungsverfahren hinsichtlich der bestehenden Unterhaltstitel gegenüber der Antragstellerin angekündigt. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin einen Vorschussanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht erfolgreich geltend machen könnte.
235. Soweit die Antragstellerin beabsichtigt, gegenüber dem Antragsgegner die ihr angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201 € geltend zu machen, bestehen diesbezüglich nur hinsichtlich eines Betrages von 147,56 € hinreichende Erfolgsaussichten.
24Grundsätzlich kann ein Gläubiger gegenüber dem in Zahlungsverzug befindlichen Schuldner die ihm für die außergerichtliche Rechtswahrnehmung anfallenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286, 288, 249 BGBersetzt verlangen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts - wie hier - berechtigt war. Die Kosten der den Verzug begründende Erstmahnung kann der Gläubiger allerdings nicht verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 286 Rn. 44). Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht nur das Schreiben vom 12.3.2015 verfasst, mit dem der Antragsgegner hinsichtlich der hälftigen Mietkosten in Verzug gesetzt worden ist, sondern auch das weitere Mahnschreiben vom 20.4.2015. Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung muss sich die Antragstellerin auch nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe verweisen lassen. Der Gegner des Rechtsuchenden, der verpflichtet ist, die Kosten der Rechtsverfolgung etwa als Verzugsschaden zu ersetzen, soll keinen Nutzen daraus ziehen, dass durch die Möglichkeit einer Beratungshilfe und damit durch den Einsatz öffentlicher Mittel die Rechtsverfolgung verbilligt wurde (vgl. BGH, NJW 2011, 2300). Allerdings sind die Rechtsverfolgungskosten hier nicht nach einem Verfahrenswert von 1.072 €, sondern nach einem solchen von 570 € zu bemessen. Bei einem Verfahrenswert bis 1.000 € beträgt eine Gebühr des Rechtsanwalts 80 €, so dass die Mittelgebühr von 1,3 nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer einen außergerichtlichen Aufwand der Rechtsverfolgung i. H. v. 147,56 € ausmacht.
256. Soweit die Antragstellerin einen Verzugszinsanspruch gemäß §§ 286, 288BGB mit dem von ihr beabsichtigten Antrag verfolgen möchte, können diesbezüglich Erfolgsaussichten hinsichtlich eines Verzugszinsanspruchs auf die Hauptforderung ab 5.5.2015 zugebilligt werden. Die Rechtsverfolgungskosten sind hingegen nicht zu verzinsen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473).
267. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 1912 Anlage 1 zum FamGKG auf die Hälfte ermäßigt.