Wilson Alves Pereira
Bismarckstraße 5
69469 Weinheim
Rechtsanwalt Fachanwalt
Telefon: 06201 / 90 10 20
RA-Pereira@rae-weinheim.de


« zurück zur Urteilssammlung

Keine Abänderung eines Vergleichs über Ehegattenunterhalt bei Verzicht auf Abänderung

BGH, Beschluss vom 11.2.2015 – XII ZB 66/14

Die vollständige Entscheidung lautet:
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 V BGB aF) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung von Senat, BGHZ 186, 1 = NJW 2010, 2349 = FamRZ 2010, 1238; NJW 2010, 440= FamRZ 2010, 192; NJW 2012, 309 = FamRZ 2012, 197, und NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525).

Zum Sachverhalt
Der 1955 geborene Ast. und die 1961 geborene Ag. sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung einer im Jahre 1993 gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung. Die Beteiligten, aus deren am 13.9.1985 geschlossener Ehe eine am 11.10.1987 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebten seit Juli 1989 getrennt; am 11.5.1990 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Am 29.1.1993 ließen die Beteiligten im Scheidungstermin vor dem AG einen Scheidungsfolgenvergleich protokollieren, durch die sich der Ast. – unter anderem – zur Zahlung eines wertgesicherten Ehegattenunterhalts in monatlicher Höhe von 1500 DM an die Ag. verpflichtete. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezog der Ast. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Architekt sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Ag., die das seinerzeit minderjährige Kind der Beteiligten betreute, ging einer Teilzeitbeschäftigung als technische Zeichnerin nach. Die Vereinbarung enthält verschiedene Regelungen, die eine Anpassung der Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben. Insbesondere soll die Ag. eine Erhöhung des vereinbarten Unterhalts bei Krankheit, Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit verlangen können, Letzteres auch für den Fall einer durch nachweislich gestiegenen Betreuungsbedarf für die gemeinsame Tochter veranlassten Eigenkündigung ihres Arbeitsplatzes. Der nach einer Anhebung durch den Ast. zu zahlende Unterhalt ist allerdings einerseits durch 3/7 seines „durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens“ und andererseits durch einen absoluten Höchstbetrag von 3000 DM begrenzt. Der Ast. kann im Fall eigener Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zu Gunsten einer vollständigen „Neuberechnung des geschuldeten Unterhalts entsprechend der gesetzlichen Regelung“ fordern. Bei einer Wiederverheiratung der Ag. entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Zu einer Reduzierung oder Einstellung seiner Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der „im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens gültigen Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB“ soll der Ast. berechtigt sein, wenn die Ag. in „eheähnlichen Verhältnissen“ mit einem neuen Partner lebt. Abschließend enthält die Unterhaltsvereinbarung folgende Regelung:
„Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne dass sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt.
Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen.“
Die Ehescheidung ist seit dem 13.4.1993 rechtskräftig. Der in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzte nacheheliche Unterhalt wurde zwischen 1995 und 2011 auf Grund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel mehrfach angepasst und beträgt derzeit monatlich 976 Euro. Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Ast. unter Hinweis auf eine geänderte Rechtslage zur zeitlichen Begrenzung von Unterhaltsansprüchen auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit Oktober 2012 angetragen.
Das AG Hamburg (Beschl. v. 5.7.2013 – 275 F 274/12) hat diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Ag. hat das OLG Hamburg (Beschl. v. 14.1.2014 – 2 UF 95/13, BeckRS 2015, 04812) die Entscheidung des AG abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Ast. mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebte. Das Rechtsmittel war erfolglos.
Aus den Gründen
[8][– ][9]II. (…) 1. Das BeschwGer. hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: (Es folgt eine Zusammenfassung der Ausführungen des OLG in der Vorinstanz, die unter BeckRS 2015, 04569 abrufbar ist.)
[10]2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
[11]Wie das BeschwGer. im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (§ 239 II FamFG). Im vorliegenden Fall entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Ast. eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Ag. zu befristen sei.
[12]a) Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (Senat, BGHZ 186, 1 = NJW 2010, 2349 = FamRZ 2010, 1238Rn. 13, und NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525 Rn. 28).
[13]aa) Der Senat hat in diesem Zusammenhang vor allem auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, dass die Unterhaltsbefristung nach § 1578 b II BGB (bzw. nach §1573 V BGB aF) von der Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltsleistung abhängt und im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände regelmäßig noch nicht vorhersehbar zu Tage treten. Aus diesem Grund wird jedenfalls bei der erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts typischerweise davon auszugehen sein, dass sich die Vertragsparteien die Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollten, weil der Unterhaltspflichtige mit einem sofortigen Ausschluss des Befristungseinwands regelmäßig nicht einverstanden sein wird und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann (Senat, BGHZ 186, 1 = NJW 2010,2349 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 24). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unterhaltsvereinbarung eine ausdrückliche oder konkludente Regelung dahingehend entnehmen lässt, dass die abschließende Entscheidung zu Gunsten einer unbefristeten Dauer der Unterhaltspflicht schon bei Vertragsschluss getroffen werden sollte (Senat,BGHZ 186, 1 = NJW 2010, 2349 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23).
[14]bb) Die vom BeschwGer. vorgenommene Auslegung hält den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abreden durch das RechtsbeschwGer. geltenden Maßstäben (Senat, BGHZ 186, 1 = NJW 2010, 2349 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15, und NJW 2013, 2662 = FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN) stand. Das BeschwGer. ist bei seiner Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geltendmachung des Befristungseinwands dauerhaft ausgeschlossen sein sollte. Dies hat das BeschwGer. daraus gefolgert, dass einerseits eine Befristung von Erwerbslosigkeits- und Aufstockungsunterhalt schon nach dem Rechtszustand bei Vertragsschluss im Jahre 1993 gesetzlich möglich gewesen wäre (§ 1573 V BGB aF) und dass andererseits die Geltendmachung eines Befristungseinwands durch den Ast. nicht zu den in der Unterhaltsvereinbarung enumerierten Abänderungsgründen gehört.
[15]Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien die spätere Abänderung ihrer Unterhaltsvereinbarung schon bei Vertragsschluss bedacht haben und einzelne Regelungen zu deren Abänderbarkeit – etwa im Hinblick auf Einkommensentwicklungen – getroffen haben, lässt sich zwar noch nicht zwangsläufig folgern, dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand ausgeschlossen werden sollen (Senat, BGHZ 186, 1 =NJW 2010, 2349 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat das BeschwGer. demgegenüber allerdings mit Recht auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abgestellt, wonach die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe seinerzeit „abschließend“ sein sollten und die Beteiligten im Übrigen auf das „Recht zur Abänderung“ ausdrücklich „verzichteten“. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.
[16]b) Auch wenn die Auslegung des Vertrags zu dem Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage – hier im Jahre 1993 – eine Befristung des Unterhalts auf Dauer ausschließen wollten, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob sich die für den Unterhaltsanspruch relevanten gesetzlichen Grundlagen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss der Vereinbarung grundlegend geändert haben und dies nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Unterhaltspflichtigen nunmehr die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet (vgl. Senat,NJW 2012, 309 = FamRZ 2012, 197 Rn. 16).
[17]Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Senat, NJW 2015, 1014 = NZM 2015, 227 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 2638 =FamRZ 2014, 1547 Rn. 12 mwN). Bei Unterhaltsvereinbarungen wird der Geschäftswille der Vertragsparteien dabei regelmäßig auf der
gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut sein (vgl. Senat, NJW 2010, 440 = FamRZ 2010, 192 Rn. 28).
[18]aa) Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Störung der Geschäftsgrundlage entgegen der Ansicht der Ag. nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Beteiligten eine vom Gesetz losgelöste Unterhaltsregelung mit einem eigenen Schuldgrund geschaffen hätten, die einer Abänderung im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage zum gesetzlichen Unterhaltsrecht nicht zugänglich wäre. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (Senat, NJW 2012, 1356 = FamRZ 2012, 699 Rn. 19, und NJW-RR 1991, 388 = FamRZ 1991, 673 [674]; BGH, NJW 1984, 2350 = FamRZ 1984, 874[875]).
[19]Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den von der Ag. in der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigten Aspekten nicht. Die bloße Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt – für sich genommen – noch nichts über die Rechtsnatur des in Rede stehenden Anspruchs (Senat, NJW-RR 1991, 388 = FamRZ 1991, 673[674]). Auch Vereinbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich (Senat, NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525 Rn. 33, und NJW-RR 1991, 388 = FamRZ 1991, 673 [674]). Demgegenüber sind verschiedene andere Regelungen aus der Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten eindeutig an unterhaltsrechtliche Grundsätze angelehnt. Die Ag. sollte beim Eintreten typisch unterhaltsrechtlicher Bedürfnislagen – Ausweitung der Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit – berechtigt sein, eine Erhöhung des Unterhalts zu fordern. Soweit der Ast. wegen eigener Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung verlangen kann, soll eine freie Neuberechnung des Unterhalts „entsprechend der gesetzlichen Regelung“ erfolgen. Der Unterhaltsanspruch soll bei Wiederverheiratung der Ag. entfallen (vgl. § 1586 I BGB) und – unter ausdrücklichem Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB aF – bei der Aufnahme eines „eheähnlichen Verhältnisses“ durch die Ag. ganz oder teilweise verwirkt werden können. Dies lässt mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung lediglich den sich aus §§ 1570 ff. BGB ergebenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestalten wollten.
[20]bb) Auch dass das BeschwGer. eine schwerwiegende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse offensichtlich schon deshalb verneinen will, weil die Befristung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB aF schon nach dem Stand der Rechtsprechung bei Vertragsschluss eine umfassende Billigkeitsabwägung vorausgesetzt habe, begegnet rechtlichen Bedenken.
[21](1) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung – und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 V BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägungen – durch die Senatsentscheidung vom 12.4.2006 (NJW 2006, 2401 =FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (Senat, NJW 2013, 866 = FamRZ 2013, 534 Rn. 17, und NJW 2012, 2514 = FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN). Denn der Senat hat mit diesem Urteil seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20.2.1986 (BGBl. I 1986, 301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert. Zwar hatte er es in dieser früheren Rechtsprechung abgelehnt, dem Kriterium der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1573 V BGB aF einen absoluten Vorrang in dem Sinne einzuräumen, dass der Unterhaltsanspruch unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls generell keiner Befristung mehr zugänglich sein solle, wenn die Ehedauer (einschließlich der ihr gleichgestellten Kinderbetreuungszeit) eine bestimmte feste Zeitgrenze übersteigt. Andererseits hatte der Senataber betont, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 VBGB ein „durchschlagendes“ Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen werde (Senat, NJW 1990, 2810 = FamRZ 1990, 857 [859], und NJW-RR 1991, 130 = FamRZ 1991, 307 [310]; zur Entwicklung der Senatsrechtsprechung vgl. Dose, FamRZ 2007, 1289 [1294 f.]).
[22](2) Unter den hier obwaltenden Umständen war bei Protokollierung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Januar 1993 absehbar, dass die Ehe der Beteiligten bis zu ihrer kurz bevorstehenden Scheidung knapp sieben Jahre gedauert haben würde. Bei der Scheidung war die im Haushalt der Ag. lebende gemeinsame Tochter erst sechs Jahre alt, so dass die Beteiligten darüber hinaus auf der Grundlage des früher angewandten Altersphasenmodells damit rechnen konnten, dass sich an die Rechtskraft der Ehescheidung eine noch rund zehnjährige Kinderbetreuungszeit anschließen würde. Daraus hätte sich für eine Billigkeitsabwägung nach § 1573 V BGB aF eine gesamte zu berücksichtigende Zeitspanne von etwa siebzehn Jahren ergeben. In diesem Fall wäre nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung die spätere Befristung eines Anspruchs der Ag. auf Aufstockungsunterhalt – wenn überhaupt – nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich gewesen. Es liegt durchaus nahe, dass der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen und damit auch auf der Erwartung aufbaute, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine überragende Bedeutung zugewiesen hatte, auch künftig Bestand haben werde.
[23]cc) Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt indessen noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gem. § 313 I BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH, NJW 2004, 58 = NZG 2004, 36 = FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370 [373] = NJW 1979, 1818 [1819] mwN). In diese Richtung vermag der Senat die Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten auf der Grundlage der vom BeschwGer. getroffenen Feststellungen selbst auszulegen (vgl. dazu Senat, BGHZ 186, 1 =NJW 2010, 2349 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 17).
[24](1) Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erblicken sein, dass die Beteiligen einen um¬fassenden Anpassungsausschluss vereinbaren. Von einem -Anpassungsausschluss, der auch der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht und für den der Abänderungsgegner darlegungs- und beweisbelastet ist, wird indessen nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung auszugehen sein (Senat, NJW 2010, 440 = FamRZ 2010, 192 Rn. 29). An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Auf eine umfassende Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung kann nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Vertragsparteien den Unterhalt pauschal ohne konkrete Berechnungsmodalitäten und ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse festgelegt haben (vgl. Senat, NJW 2010, 440 = FamRZ 2010, 192 Rn. 27 ff.). Auch aus dem Umstand, dass die Parteien im Hinblick auf die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage eine als „lebenslänglich“ bezeichnete Zahlung von Unterhalt verabredet haben, folgt für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass ihre Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf die Geltendmachung eines Befristungseinwands auch bei nachträglich geänderter Gesetzeslage oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstößlich wäre (vgl. auch Senat, NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525 Rn. 31 ff.).
[25](2) Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten allerdings eine ausdrückliche Bestimmung getroffen, wonach die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung aus anderen als den in der Vereinbarung selbst enumerierten Gründen ausgeschlossen sein soll. Enthält der Vertrag einen solcherart ausdrücklichen Anpassungsausschluss, soll dieser offenbar unbedingt und ohne Rücksicht auf mögliche Störungen gelten; die auftretenden Risiken sollen dort verbleiben, wohin sie fallen (MüKoBGB/Finkenauer, 6. Aufl., § 313 Rn. 66).
[26]Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die von den Beteiligten getroffene Regelung – noch verstärkt durch den „Verzicht“ auf das „Recht zur Abänderung“ der Unterhaltsvereinbarung im Übrigen – nicht solche Störungen ergreift, die sich erst aus der nachträglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhalt. Zwar bildet auch ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, weil sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senat, WM 2014, 2280 = BeckRS 2014, 21522 Rn. 50, und NJW 2002, 1260 [1261] = NZM 2002, 249 mwN).
[27]Besondere Umstände, die an dem Verständnis der Regelung als einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde aber nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des BGH schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinbarung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war (vgl. BGHZ 58, 355[362 f.] = NJW 1972, 1577 [1579]; Senat, NJW 1983, 1548 = FamRZ 1983, 569 [573]; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 2. Aufl. 1992, § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl. 1990, 1007 f.; Graba, NJW 1988, 2343 [2347]). Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste deshalb beiden Beteiligten bewusst sein, dass sie sich mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines uneingeschränkten Abänderungsverzichts auch solcher Anpassungsmöglichkeiten begaben, die sich erst auf Grund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten eröffnen konnten. Die auf der Ungewissheit über die Entwicklung der künftigen unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhenden Risiken werden gerade in diesem Fall bei dem Beteiligten zu verbleiben haben, bei dem sie sich verwirklichen (iErg ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2011 – 8 UF 83/11, BeckRS 2012, 02316). Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (RGZ 166, 40 [49]; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 830 [831]; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2004, 13 [15] = BeckRS 2003,30329706; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearb. 2014, § 1585 c Rn. 251; Erman/Böttcher, BGB, 14. Aufl., § 313 Rn. 57; Münch, MittBayNot 2010, 212 [213]; vgl. auchSenat, BGHZ 178, 322 = NJW 2009, 842 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff., zur Inhaltskontrolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung).
[28]c) Der Ast. kann daher einen Abänderungsantrag nicht allein auf die Begründung stützen, dass ihm wegen schwerwiegender Änderungen der rechtlichen Vertragsgrundlagen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) die Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet sein müsse.