Wilson Alves Pereira
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Anpassung eines Ehevertrags nach Rechtsänderung

BGH, Urteil vom 18. 2. 2015 - XII ZR 80/13

Die vollständige Entscheidung lautet:
1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senat, NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525).
2. Bei einer nach § 313 in Verbindung mit § 1578 b I 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen.
3. Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 13 in Verbindung mit § 1578 b I 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senat, NJW 1983, 1547 = FamRZ 1982, 1187).

[9]A. Das BerGer. hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
[10][– ][17](Es folgt eine Zusammenfassung der Ausführungen des OLG in der Vorinstanz, die unter BeckRS 2015, 05266 abrufbar ist.)
[18]B. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
[19]I. Die im vorliegenden Verfahren vom Kl. begehrte Abänderung richtet sich gem. Art. 111 I 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurteilen (Senat, NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525 Rn. 19 mwN).
[20]II. Zutreffend ist das BerGer. allerdings davon ausgegangen, dass das Verfahren hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau für die Zeit ab 1.11.2011 nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen ist; Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils ergeben sich nicht (vgl. Senat, NJOZ 2012, 1067= MDR 2012, 180 Rn. 15 mwN).
[21]III. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das BerGer. von einer Befristung des Unterhalts abgesehen und den Bedarf der Ehefrau auf ihren angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt hat. Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das BerGer. erzielbares Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht auf ihren Bedarf angerechnet und den Kl. für leistungsfähig erachtet hat. Demgegenüber ist die Behandlung des Vorsorgeunterhalts nicht rechtsbedenkenfrei.
[22]1. Der Ausgangspunkt des BerGer., wonach der titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus dem Ehevertrag von 1996 im Rahmen der vom Kl. erhobenen Abänderungsklage einer Anpassung nach § 313 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1578 b BGB unterliegt, wird von den Parteien nicht angegriffen und ist im Ergebnis auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525 Rn. 49 f.; s. zu den Voraussetzungen iE Senat, NJW 2015,1242).
[23]2. Dagegen, dass das BerGer. eine Befristung des Unterhalts gem. § 1578 b II BGB abgelehnt hat, weil der Ehefrau ehebedingte Nachteile entstanden seien, ist revisionsrechtlich ebenfalls nichts zu erinnern; dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.
[24]a) Nach § 1578 b I 2, 3 BGB ist bei der Billigkeitsabwägung, ob der nacheheliche Unterhalt zu befristen ist, vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Liegen ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung des Unterhalts regelmäßig aus (Senat, NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525 Rn. 50 mwN).
[25]b) Das BerGer. hat solche Nachteile in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es hat namentlich darauf abgestellt, dass die Ehefrau ehebedingt ihre Berufstätigkeit als Bankkauffrau eingestellt hat und sie wegen ihrer Berufspause von nahezu 30 Jahren nur noch in einer geringfügig qualifizierten Beschäftigung tätig sein kann, während sie bei ununterbrochener Beschäftigung in ihrem Berufsfeld zumindest eine mittlere Position einnehmen könnte.
[26]3. Es liegt im Rahmen rechtsfehlerfreier Ermessensausübung des Tatrichters, dass das BerGer. den unterhaltsrechtlichen Bedarf der Ehefrau im Wege des § 313 iVm §1578 b I BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt hat. Gegen diese für den Kl. günstige Würdigung werden seitens der Bekl. im Übrigen keine Einwendungen erhoben.
[27]Zwar erlaubte § 1578 I 2 BGB aF schon bei Abschluss des Ehevertrags im Jahre 1996 eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf. Bei langer Ehedauer wurde von der Herabsetzung allerdings regelmäßig kein Gebrauch gemacht (vgl. Senat, NJW 2012, 2028 = FamRZ 2012, 951 Rn. 21, und NJW 2013, 2434 = FamRZ 2013,1291 Rn. 17, zum Krankheitsunterhalt). Mit § 1578 b BGB hat der Gesetzgeber zudem die bis dahin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände ebenfalls in die Befristungsmöglichkeit einbezogen. Auch insoweit kann die Herabsetzung im Rahmen der Billigkeitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss immer auch im Lichte einer kumulativ oder auch alternativ möglichen Befristung gesehen werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßstäbe ein anderes Gewicht. Während nach altem Recht die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt sie jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar (vgl. Senat, NJW 2012, 309 = FamRZ 2012, 197 Rn. 21 mwN).
[28]4. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das BerGer. auf den festgestellten Bedarf im Hinblick auf die Anrechnungsregelungen im Ehevertrag kein (fiktives) Einkommen der Ehefrau angerechnet hat.
[29]a) Bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse muss die Grundlage der Vereinbarung möglichst beibehalten werden, für die in erster Linie der Parteiwille maßgebend ist (vgl. Senat, NJW 1987, 58 = FamRZ 1986, 783 [784]). Deshalb ist im Rahmen der Prüfung des § 1578 b BGB von den Regelungen des notariellen Vertrags auszugehen, die bei einer etwaigen Abänderung hieran anzupassen sind (Senat, NJW 2012, 1209 = FamRZ 2012, 525 Rn. 51).
[30]b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. Es verweist auf den Ehevertrag, nach dem zwar das Renteneinkommen der Ehefrau, nicht aber eigenes Erwerbseinkommen auf die Unterhaltsleistung angerechnet wird (Nr. VII 3 und 4 Ehevertrag). Zu Recht nimmt das BerGer. in diesem Zusammenhang auf die damalige Rechtslage Bezug, wonach Erwerbseinkommen – ohne eine solche Regelung – auf den Unterhalt anzurechnen war (sog Anrechnungsmethode, s. etwa Senat, BGHZ 148, 105= NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 [988]). Daraus folgt, dass sich die Ehegatten bereits damals insoweit von der Gesetzeslage gelöst haben, als der Ehefrau ihr Erwerbseinkommen anrechnungsfrei verbleiben sollte. Daran muss sich der Kl. festhalten lassen.
[31]5. Demgegenüber hat das BerGer. den auf 800 Euro monatlich geschätzten Wohnvorteil auf den Bedarf der Ehefrau angerechnet. Diese Behandlung (vgl. Senat, NJW 2010, 440 = FamRZ 2010, 192 Rn. 17) ist für den Kl. vorteilhaft und wird auch von den Bekl. hingenommen.
[32]6. Nicht gefolgt werden kann dem BerGer. allerdings bei der Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts. Weder hat es diesen im Tenor gesondert ausgewiesen, noch ergibt sich aus den Gründen des Berufungsurteils, aus welchen konkreten Beträgen sich dieser im Rahmen des zugesprochenen Unterhalts zusammensetzt.
[33]a) Zwar gehören zum Lebensbedarf des Berechtigten gem. § 1578 II und III BGB dem Grunde nach auch die Kosten für die entsprechenden Versicherungen. Dabei kann der Unterhaltsberechtigte auch im Falle einer Herabsetzung seines Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578 b I 1 BGB Vorsorgeunterhalt beanspruchen (vgl. zum Altersvorsorgeunterhalt Senat, NJW 2014, 1302 = FamRZ 2014, 823 Rn. 18 mwN).
[34]Weil etwaiges Einkommen der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit nach der Vereinbarung der Parteien nicht anzurechnen ist und sie deshalb keine Erwerbsobliegenheit trifft, kann sie – entgegen der Auffassung der Revision – auch im Rahmen eines von ihr erzielbaren Einkommens nicht fiktiv so gestellt werden, als wäre damit auch ihr Vorsorgebedarf in entsprechender Höhe gedeckt.
[35]b) Das BerGer. hat es indes verabsäumt, den Vorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen.
[36]Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts, dass der darauf entfallende Betrag im Entscheidungssatz des Urteils besonders auszuweisen ist und der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Gesamtunterhalt nicht nach freiem Ermessen auf den Elementar- und Vorsorgeunterhalt verteilen darf sowie den Letzteren zweckbestimmt zu verwenden hat (Senat, NJW 1983, 1547 = FamRZ 1982, 1187 [1188]). Damit und mit den – für den Fall der Zweckentfremdung – einhergehenden Sanktionen soll sichergestellt werden, dass der Unterhaltsberechtigte den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend verwendet (Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4 Rn. 868 ff., 924 ff. und 927).
[37]c) Schließlich lässt sich auch der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen, aus welchen konkreten Beträgen sich der zuerkannte Vorsorgeunterhalt zusammensetzt.
[38]Das BerGer. ist für die Zeit bis einschließlich Dezember 2012 von einem Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf von 510 Euro sowie einem Altersvorsorgebedarf von 642 Euro monatlich ausgegangen. Für die Zeit ab Januar 2013 hat das BerGer. den Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf auf 535 Euro erhöht. Damit liegt der Vorsorgebedarf unter Hinzurechnung des Elementarunterhaltsbedarfs von 1150 Euro mit insgesamt 2302 Euro bzw. 2327 Euro aber über dem zuerkannten Gesamtunterhalt von 2248,66 Euro. Deshalb hätte klargestellt werden müssen, welcher konkrete Teil des Vorsorgeunterhalts auf den Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf und welcher auf den Altersvorsorgebedarf entfällt (vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 253 Rn. 9 mwN).
[39]7. Die Ausführungen des BerGer. zur Leistungsfähigkeit und die hierzu von ihm getroffenen – von der Revision nicht angegriffenen – Feststellungen, wonach der Kl. hinsichtlich des im Streit stehenden Unterhaltsbetrags als leistungsfähig iSv § 1581 BGB anzusehen sei, halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (s. etwa Senat,NJW 2000, 2351 = FamRZ 2000, 815 [817]).
[40] IV. Hinsichtlich des im Tenor ausgewiesenen Unterhaltsbetrags kann der Senat gem. § 563 III ZPO in der Sache abschließend entscheiden, weil dieser Betrag den Bekl. in jedem Falle als Elementarunterhalt zusteht (vgl. Senat, NJW 2012, 1581 = FamRZ 2012, 945). Allerdings ist im Tenor klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht gem. § 1586 I BGB mit dem Tod der Ehefrau am 2.6.2013 ihr Ende gefunden hat.
[41]Im Übrigen ist die Sache gem. § 563 I 1 ZPO im Umfang der Aufhebung an das BerGer. zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit in der Sache nach § 563 III ZPOnicht abschließend entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.