Wilson Alves Pereira
Bismarckstraße 5
69469 Weinheim
Rechtsanwalt Fachanwalt
Telefon: 06201 / 90 10 20
RA-Pereira@rae-weinheim.de

Sozialrecht

Wir vertreten und beraten Privatpersonen, Unternehmen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen zu:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Leistungssperre
  • Leistungskürzung
  • Sozialhilfe
  • Rentenversicherung
  • Berufsunfähigkeit/
    Erwerbsminderung
  • Rehe/Wiedereingliederung
  • Altersrente
  • Unfallversicherung
  • Berufsunfälle
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Schwerbehindertenrecht

Das Sozialrecht hat für den rechtsuchenden Bürger eine hohe Bedeutung. Verschiedene Umstände wie Krankheit, Behinderung, Alter, Erwerbsunfähigkeit, Unfälle, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit lösen eine Vielzahl von sozialrechtlichen Ansprüchen aus. Wenn sich der Bürger mit seinen Ansprüchen an einen Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger wendet, bedeutet das für ihn meist einen erheblichen Einschnitt seiner finanziellen Grundlage. Von großer Bedeutung ist auch die Verknüpfung zwischen arbeits- und sozialrechtlichen Problemstellungen, vor allem im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wegen der Ruhe- und Sperrzeiten oder Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit.

Wir vertreten Sie von der Antragsstellung an, in einem Anhörungsverfahren, bei Akteneinsicht über ein mögliches Widerspruchsverfahren bis hin zu einem Klage- und Berufungsverfahren vor den Sozialgerichten.



Urteilssammlung

  • AGG - Diskriminierung eines Bewerbers - schwerbehinderter Mensch - öffentlicher Dienst - Anforderungsprofil - beschränkter Bewerberkreis

    LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.03.2015 - 3 Sa 371/14
    Leitsätze: 1. Der gesetzlich normierte Schwerbehindertenschutz, vor allem der in § 82 S 2SGB IX geregelte Anspruch führt nicht dazu, dass Menschen mit Behinderung auch dann vom öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, wenn sie zwar nach dem Anforderungsprofil fachlich geeignet sind, aber andere im Anforderungsprofil festgelegte formale Bewerbervoraussetzungen nicht erfüllen. 2. Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte und damit nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2a AltersteilzeitG Förderbare ist, aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20GG) folgend, auch für Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst zulässig Sie verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2GG verankerte Prinzip der Bestenauslese.