Kanzlei Stumpf & Pereira
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Bismarckstraße 5
69469 Weinheim
Mitglied des Deutschen Anwaltvereins

Miet- und Pachtrecht

Die Rechtsanwälte Stumpf & Pereira sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Wir beraten und vertreten alle privaten und gewerblichen Mieter und Vermieter, Pächter und Verpächter in allen Angelegenheiten zur:

  • Befristung
  • Mängel
  • Modernisierung
  • Schadensersatzansprüche
  • Kündigung
  • Minderung
  • Betriebskosten
  • Mietausfall
  • Nutzungsausfall
  • Schönheitsreparaturen
  • Renovierung
  • Kaution
  • Mieterhöhung
  • Räumung
  • Untervermietung
  • Vertragsgestaltung

Wir berücksichtigen in jeder Phase des Verfahrens auch die wirtschaftlichen Interessen unserer Kunden. Dazu gehört natürlich auch die Vermeidung teuerer gerichtlicher Verfahren. Durch die Erstellung des richtigen Mietvertrags lassen sich teure gerichtliche Verfahren vermeiden. Der Vermieter und Verpächter ist vor allem daran interessiert, dass der vermietete Gegenstand nicht beschädigt wird, in ordnungsgemäßem Zustand verbleibt bzw. modernisiert oder renoviert wird und es zu keinem Mietausfall kommt. Für den Mieter und Pächter ist vor allem wichtig, dass die Mietsache keine Mängel aufweist, über die Betriebskosten ordnungsgemäß abgerechnet wird und bei Auszug die Kautionsrückzahlung erfolgt. Kommt es zu einem erheblichen Pflichtverstoß, droht die Kündigung.

Zögern Sie nicht. Sie sollten bereits beim ersten Pflichtverstoß, z.B. dem Eintritt eines Mangels oder bei Mietausfall reagieren. Möglicherweise lässt sich eine einvernehmliche Vereinbarung treffen und dadurch ein gerichtliches Verfahren wegen Kündigung, Räumung, Mietausfalle, Nutzungsausfall, Schadensersatz etc. vermeiden. Reagieren Sie bereits beim ersten Mietausfalle bzw. bei der ersten Entstehung von Mängeln. Je länger Sie zögern, umso größer wird der Mietausfall. Je länger Sie zögern, umso schwieriger ist es, die Mietmängel für die Vergangenheit darzulegen und zu beweisen.



Urteilssammlung

  • Verwirkung der ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug

    LG Bonn, Urteil vom 6. 11. 2014 - 6 S 154/14
    Werden fristlose und fristgerechte Zahlungsverzugskündigung kombiniert, kann der Ausgleich aller Rückstände binnen Schonfrist regelmäßig nur die Wirkung der außerordentlichen Vertragsbeendigung beseitigen. Allerdings soll im Einzelfall ein Sich-Berufen auf die ordentliche Kündigung rechtsmissbräuchlich sein.