Kanzlei Stumpf & Pereira
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Bismarckstraße 5
69469 Weinheim
Mitglied des Deutschen Anwaltvereins

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Grundstücksrecht

Wir beraten und vertreten Grundstückskäufer und -verkäufer, Immobilienmakler, Pächter und Verpächter, Unternehmen und Privatpersonen zu allen grundstücksrechtlichen Fragen:

  • Erwerb, Verkauf und Belastung
  • Teilversteigerung
  • Vorkaufsrecht
  • Hypothek
  • Pfandrechte
  • Grunddienstbarkeiten
  • Zwangsversteigerung
  • Grundschuld
  • Erbbaurecht
  • Grundbuchverfahren
  • Nießbrauch
  • Reallasten
  • Wohnrecht

Die Interessen unserer Kunden sind vielseitig. Von der Ausgestaltung und Prüfung notarieller Kaufverträge, Verhandlung mit den beteiligten Banken und Immobilienmakler bis hin über die vollständige Korrespondenz mit dem Notar.

Die meisten Leute wissen zwar, dass sie beim Erwerb, Verkauf oder Belastung eines Grundstücks einen Notar für die Beurkundung benötigen. Allerdings wissen die wenigsten, dass der Notar nicht etwa ihre Interessen vertritt. Der Notar ist beiden Vertragsparteien zur Neutralität verpflichtet, das heißt der Notar kann und darf Sie nicht umfassend und gezielt beraten. Das darf und kann nur der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. Nur der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen. Sie müssen also besonders achtsam sein, wenn Ihr Vertragspartner anwaltlich vertreten ist und seinen Anwalt möglicherweise auch noch den zu beurkundenden Vertrag ausformuliert bzw. geprüft hat. Wenn sich Ihr Vertragspartner anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie unbedingt einen Anwalt konsultieren, vor allem wenn es um wichtige Grundstücksangelegenheiten geht.

Wir vertreten Sie bei dem Erwerb, dem Verkauf und die Belastung von Grundstücken. Wir übernehmen für Sie die Organisation von der Grundbuchrecherche bis hin zur abschließenden Grundbucheintragung. Hierbei arbeiten wir bereits über Jahre sehr eng mit dem Notar Gerold Gerstorfer aus Heppenheim zusammen. Das heißt, mit uns sind Sie sehr flexibel und können auch kurzfristige Änderungen veranlassen und sehr schnell Beurkundungstermine vereinbaren.

Aber auch wenn der Vertragsabschluss bereits Jahre zurückliegt, bedarf es in verschiedenen Fällen anwaltlicher Beratung und Vertretung. Meist zeigen sich erst nach Jahren Sach- oder Rechtsmängel am Grundstück. Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung oder der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadens- und Aufwendungsersatz. In Irrtums- und Täuschungsfällen kann der Grundstücksvertrag auch durch Anfechtung rückabgewickelt und aufgelöst werden. Zudem betreuen wir Sie auch während eines Teilungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.




Urteilssammlung

  • Kaufvertrag, Grundstückskaufvertrag, Schwarzgeldabrede, Formnichtigkeit, Grundbucheintrag, falsa demonstratio non nocet, Auflassung

    OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2015 - I-22 U 166/14
    Leitsätze: 1. Die Heilung eines wegen einer sogenannten Schwarzgeldabrede unwirksamen Grundstückskaufvertrages aufgrund Auflassung und Eintragung gem. § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass sich die Eintragung im Grundbuch auf das gesamte veräußerte und aufgelassene Grundstück bezieht. 2. Der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet (§ 133 BGB) gilt nicht bei Grundbucheintragungen. 3. Wenn sich die Parteien des notariellen Vertrages gemäß den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet über den Verkauf und die Auflassung eines Grundstücks geeinigt haben, welches einen größeren Umfang hat, als das nach dem objektiven Erklärungsgehalt im notariellen Vertrag aufgelassene und im Grundbuch eingetragene Grundstück, tritt nach alledem eine Heilung des formnichtigen Grundstückskaufvertrages gem. §311 b Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein.