Wilson Alves Pereira
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LG Leipzig, Endurteil vom 13.03.2015 - 04 O 2821/13

Die vollständige Entscheidung lautet:

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des zu vollstreckenden Betrages. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf 12.852,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um eine Provisionsforderung aus einem Maklervertrag. Der Beklagte wandte sich am 13.04.2012 aufgrund eines Inserates im Internet via online-Formular an die Klägerin. Im Nachgang zu diesem Kontakt schlossen die Parteien am 23.04.2012 einen Maklervertrag ab, der 2 Objekte enthielt. Zum einen das Eigentumswohnungs-Paket 1, betreffend 6 Wohnungen ... und das Eigentumswohnungs-Paket 2, betreffend 5 Wohnungen in der ... Vereinbart wurde, dass der Beklagte als Auftraggeber, wenn ein Kaufvertrag über die Objekte der Eigentumswohnungs-Pakete 1 und 2 zustande kommt, eine Käuferprovision an die Klägerin i. H. v. 6% des Kaufpreises zzgl. MwSt. zu zahlen hat. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Klägerin einen eigenen Anspruch gem. § 328 BGB gegen die Beklagten erhält, der Beklagte insoweit die Provision unter Verzicht auf die Geltendmachung eigener Gegenrechte anerkennt. Der Beklagte erlangte durch die Klägerin Kenntnis von den benannten Objekten. Die Klägerin übermittelte ihm insofern Bilder, Exposés, Mieterlisten und weitergehende Informationen, wie Betriebskosten- und Mietaufstellungen. Nachdem die Klägerin den Beklagten zum Zwecke der Besichtigung der Objekte einen Terminszeitraum genannt hat und der Beklagte hier mehrere Termine anbot, kam es zu keiner durch die Klägerin veranlassten Besichtigung der benannten Objekte. Sodann bestand zwischen den Parteien im Rahmen des Maklervertrages kein weiterer Kontakt. Am 09.10.2012 erwarb der Beklagte die benannten Objekte im Rahmen eines Gesamtangebotes, das neben den benannten Objekten 9 weitere Wohnungen in ... umfasste. Der Gesamtpreis betrug 320.000,00 €. Die 9 Wohnungen in Geithain machten am Gesamtpreis einen Anteil von 140.000,00 € aus, die Objekte des Eigentümerwohnungs-Paketes 185.000,00 € und die des Eigentümerwohnungs-Paketes 2 95.000,00 €. Die Klägerin stellte dem Beklagten für ihre Maklerleistung die Rechnung vom 22.07.2013. Am 29.07.2013 lehnte der Beklagte die Zahlungsaufforderung ab und hat am 19.05.2014 zum 16.06.2014 den Widerruf des Maklervertrages erklärt. Der Widerruf wurde im Klageerwiderungsschriftsatz wiederholt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Kontakt abgebrochen und nach Erhalt der Informationen über die vom Maklervertrag umfassten Objekte eine andere, provisionsfreie Erwerbsmöglichkeit gewählt. Die Klägerin habe die Besichtigungstermine nicht von der vorherigen Abgabe eines Kaufpreisangebotes abhängig gemacht. Der Beklagte habe das Geschäft nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer geschlossen. Der spätere Kauf sei im Hinblick auf die Objekte aus den Eigentumswohnungs - Paketen 1 und 2 wirtschaftlich kongruent. Die Klägerin ist der Ansicht, der spätere Kauf sei kausal durch ihre Maklerleistung bedingt. Ein Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.852,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, der spätere Kauf sei ausschließlich aufgrund der Maklertätigkeit des Zeugen Breitschuh getätigt worden. Zudem habe er im Rahmen des Kaufes weitere finanzielle Belastungen übernommen, so dass keine wirtschaftlichen Kongruenz der Geschäfte bestehe. Der Beklagte vertritt des Weiteren, die Maklertätigkeit der Klägerin sei, insbesondere wegen des Ausbleibens einer Besichtigungsmöglichkeit, nicht als wesentlich einzustufen. Die Vertragspassage zum Schuldanerkenntnis sei unwirksame. Der Beklagte habe den Maklervertrag zudem wirksam widerrufen können. Er habe als Verbraucher gehandelt. Über die Möglichkeit des Widerrufs sei er durch die Klägerin nicht belehrt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Maklervertrag wirksam gemäß §§ 312 b, 312 d, 355 BGB widerrufen (1.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Wertersatz (2.). Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der im Maklervertrag vom 19.04./23.04.2012 abgegebenen Schuldanerkenntniserklärung (3.). 1. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19.05.2014 (Anl. B1), wiederholend in der Klageerwiderung vom 16.06.2014, den Maklervertrag vom 23.04.2012 wirksam widerrufen. a) Der Beklagte handelte als Verbraucher. Dies ist grundsätzlich zu vermuten und entspricht dem Vortrag des Beklagten. Die Klägerin hat dem gegenüber nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des 23.04.2012 im Rahmen seiner späteren unternehmerischen Betätigung, wie sie sich aus Anlage K10 ergibt, aufgetreten ist. b) Der abgeschlossene Maklervertrag stellt einen Fernabsatzvertrag nach § 312 b I S. 1 BGB a. F. dar. Der vorliegende Vertrag ist als Maklervertrag ein Vertrag über Dienstleistungen i. S. d. § 312 b I S. 1 BGB a. F. Ob Maklerverträge als Verträge über Dienstleistungen in der begrifflichen Verwendung des § 312 b I S. 1 BGB a. F. einzuordnen sind, ist umstritten und stellt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar (BVerfG, Beschl. v. 17.06.2013, 1 BvR 2246/11). Nach einer Ansicht handelt es sich bei Maklerverträgen nach § 652 I BGB um Verträge eigener Art, die keine Dienstverträge darstellen (so Moraht, NZM 2001, 883; auch Reuter in Staudinger, BGB, 2010, §§ 652 Rnr. 73) Moraht begründet seine Auffassung damit, dass bei Maklerverträgen ein Anspruch auf Vergütung erst bei erfolgreichem Abschluss des Hauptgeschäftes entstehe. Die Gegenansicht stellt auf den europarechtlichen Bezug der Regelung ab (vgl. Neises, NZM 2000, 889). Es sei der europarechtlich determinierte, weite Dienstleistungsbegriff heranzuziehen. Mithin seien Maklerverträge als Dienstleistungen einzuordnen. So auch Wendehorst in MünchKomm, BGB, 6. Aufl., § 312 b, Rnr. 33; Grünberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., 312 b Rnr. 10 c; Lechner NZM 2013, 751 m. w. N.; LG Bochum, Urt. v. 09.03.2012, 2 O 498/11. Auch zeige sich in dem Ausschluss von Finanzvermittlungen, dass andere Vermittlungsverträge in die Begrifflichkeit einbezogen seien (Neises a. a. O.). Für die Einbeziehung von Maklerverträgen im Dienstleistungsbegriff wird zudem herangezogen, dass die der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG folgende Verbraucherrechte-Richtlinie 211/83/EU nunmehr ausdrücklich auch Maklerverträge einbeziehe (Lechner, NZM 2013, 751). Die Argumente für eine Einordnung unter den europarechtlichen Dienstleistungsbegriff überzeugen das Gericht. So spricht insbesondere nicht gegen eine Heranziehung des europarechtlich weiten Dienstleistungsbegriff, dass der deutsche Gesetzgeber dies (zunächst) nicht hinreichend ausgeregelt hatte. Die Regelung des § 312 b BGB a. F. dient gerade der Umsetzung des europäischen Rechts und ist so erst recht auf eine europarechtskonforme Auslegung angewiesen. Aus dieser Blickrichtung betrachtet fehlen vielmehr in diesem Zusammenhang Regelungen durch den Gesetzgeber, die eine Geltung des weiten Dienstleistungsbegriffes im Rahmen der Fernabsatzregelung gerade ausschließen. Die Einbeziehung der Wertung aus der Verbraucherrechte-Richtlinie 211/83/EU ist aufgrund des zeitlichen nachfolgendes Erlasses jedenfalls unterstützend zu diesem Ergebnis heranzuziehen. Der Vertrag vom 23.04.2012 wurde unstreitig ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, nämlich E-Mail und Telefonie, jedenfalls nicht unter körperlicher Anwesenheit der Parteien abgeschlossen. Gesichtspunkte, die für die eng auszulegende Ausnahmeregelung in § 312 b I S. 1 BGB a. F. in Betracht kommen, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat am 19.05.2014 sowie hilfsweise am 16.06.2014 den Widerruf erklärt. Hierbei unterlag der Beklagte weder der Frist des § 355 II BGB a. F. noch der des § 355 IV S. 1 BGB a. F., da eine Belehrung gem. § 360 BGB a. F. durch die Klägerin als Unternehmer fehlte. Anderes ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Das Widerrufsrecht unterliegt nicht der Verwirkung nach § 242 BGB (vgl. Grünberg in Palandt a. a. O., § 242 Rnr. 107). Der bloße Zeitablauf zwischen Vertragsabschluss und Ausübung des Widerrufsrechts ist hierbei für sich genommen noch nicht ausschlaggebend. Auch kann die Wertung des § 312 d III BGB a. F. nicht herangezogen werden, da letztlich die nicht erfüllende Vertragspartei ihr Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung zeitlich weiter verlängert. 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Wertersatz zu. Mit dem Widerruf durch den Beklagten entstand gem. §§ 357, 346BGB ein ex nunc wirkendes Rückabwicklungsverhältnis (Grünberg in Palandt, a. a. O., § 357 Rnr. 2). Regelmäßig entsteht gem. §§346 II S. 1 Nr. 1, 357 BGB ein Anspruch auf Wertersatz, soweit die Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Dies gilt regelmäßig für Maklerleistungen i. S. v. § 652 BGB. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, würde sich dann nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen richten, sofern die vertragliche Maklerprovision nicht überschritten wird. Ist allerdings über diese besondere Rechtsfolge - wie vorliegend - ebenfalls eine Belehrung ausgeblieben, ist gem. § 312 e II BGBin der ab 27.7.2011 geltenden alten Fassung Wertersatz nicht zu leisten (Lechner, a. a. O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass gem. § 312 e II BGB bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen der Verbraucher abweichend § 357 I BGB Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten hat, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und auch ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. 3. Soweit sich die Klägerin auf das im Maklervertrag enthaltene deklaratorische Schuldanerkenntnis beruft, kann sie hieraus keine Rechte ableiten. Die Klausel ist unwirksam. Dass die Klägerin die betroffene Passage als ausdrücklich vereinbart ansieht, ändert nichts an der unstrittig gebliebenen Darlegung des Beklagten, dass es sich hierbei um eine vorformulierte Nebenabrede handelt. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Klausel zur Anerkennung des Anspruches aus § 328 BGB kein vorformulierter Vertragsklausel ist. Die im Vertragswerk enthaltene Klausel verstößt gegen § 307 BGB, da sie mit einem umfassenden Einwendungsverzicht verbunden ist. Im streitgegenständlichen Maklervertrag ist als Nebenabrede vorformuliert ein Verzicht auf die Geltendmachung jeglicher Gegenrechte. Darin liegt ein Verstoß gegen § 307 BGB, weil der Ausschluss jeglicher Einwendungen des Maklerkunden gegen den Provisionsanspruch des Maklers den Maklerkunden unangemessen benachteiligt. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.