Wilson Alves Pereira
Bismarckstraße 5
69469 Weinheim
Rechtsanwalt Fachanwalt
Telefon: 06201 / 90 10 20
RA-Pereira@rae-weinheim.de


« zurück zur Urteilssammlung

SG Marburg, Urteil vom 01.02.2016 - S 2 AL 32/14


Die vollständige Entscheidung lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.046,70 Euro nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 3/4 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Nachzahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.12.2013 bis 13.03.2014; die Beteiligten streiten über die Erfüllungswirkung der von der Beklagten insoweit bereits geleisteten Zahlungen.
Die 1991 geborene Klägerin steht unter Betreuung. Für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge wurde durch das zuständige Amtsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Am 26.11.2013 meldete sich die Klägerin persönlich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Das Antragsformular wurde von ihrer Betreuerin mitunterzeichnet. Darin wurde die Auszahlung der Leistungen auf ein Girokonto bei der VR-Bank D-Stadt erbeten. Daraufhin erließ die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 (Arbeitslosengeld in Höhe von 22,88 Euro täglich für eine Gesamtanspruchsdauer von 360 Tagen ab 26.11.2013), den sie (wie alle im Folgenden genannten Bescheide) der Betreuerin bekanntgab. Die Leistung werde der Klägerin monatlich nachträglich überwiesen. Mit Bescheid vom 18.12.2013 verfügte die Beklagte eine Änderung der Auszahlung für die Zeit vom 01.12.2013 bis 22.12.2013: Wegen eines vorrangigen Erstattungsanspruchs des E-Landkreis werde diesem das Arbeitslosengeld in Höhe von 483,70 Euro überwiesen.
Am 14.01.2014 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und ließ sich 50 Euro als Abschlag auszahlen. Dieser Betrag wurde durch Änderungsbescheid vom 14.01.2014 vom monatlichen Arbeitslosengeldanspruch abgezogen. Für die Überweisung des Restbetrags wurde in diesem Bescheid erstmalig eine neue Bankverbindung angegeben. Am 11.02.2014 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und ließ sich 150 Euro als Abschlag auszahlen. Dieser Betrag wurde durch Änderungsbescheid vom 11.02.2014 vom monatlichen Arbeitslosengeldanspruch abgezogen.
Mit Änderungsbescheid vom 07.03.2014 stellte die Beklagte den Eintritt von drei Sperrzeiten bei Meldeversäumnis fest und verminderte die Anspruchsdauer um jeweils sieben Tage. In der Zeit vom 15.02.2014 bis 07.03.2014 ruhe dementsprechend der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Am 13.03.2014 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und ließ sich 100 Euro als Abschlag auszahlen. Dieser Betrag wurde durch Änderungsbescheid vom 13.03.2014 vom monatlichen Arbeitslosengeldanspruch abgezogen.
Mit Faxschreiben vom 19.03.2014 wandte sich die Betreuerin der Klägerin an die Beklagte und bat um Auskunft über die in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen. Die Beklagte habe den Zahlungsweg unrechtmäßig verändert. Daraufhin erteilte die Beklagte fernmündlich und schriftlich entsprechende Auskünfte. Mit Faxschreiben vom 15.04.2014 begehrte die Betreuerin der Klägerin von der Beklagten die (ggf. erneute) Auszahlung der Leistungen für die Zeit vom 19.12.2013 bis 13.03.2014 auf das von ihr bei Antragstellung benannte Konto. Dies lehnte die Beklagte unter dem 02.05.2014 ab. Ihr sei nicht ersichtlich gewesen, dass an die Klägerin keine Zahlungen erfolgen durften.
Nach einer vorgerichtlichen Mahnung hat die Klägerin am 13.06.2014, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Zahlungsklage zum Sozialgericht Marburg erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, die ohne Einverständnis ihrer Betreuerin geleisteten Zahlungen seien ihr gegenüber unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.307,42 Euro nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Betreuerin der Klägerin habe die Zahlungen konkludent genehmigt, weil sie durch die Änderungsbescheide jeweils zeitnah in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Änderung der Bankverbindung gehe auf eine entsprechende Mitteilung der Klägerin im Dezember 2013 zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
Obgleich die Beteiligten um die Gewährung von Sozialleistungen streiten, handelt es sich um einen der seltenen Ausnahmefälle, in denen eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft ist. Denn ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Arbeitslosengeld hat im vorliegenden Fall nicht (mehr) zu ergehen. Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren ist bereits abgeschlossen; die Bewilligungsbescheide der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum sind in Bestandskraft erwachsen. Diese Verwaltungsakte stellen jedoch keine Vollstreckungstitel für die Klägerin dar, so dass diese zur Durchsetzung ihrer streitigen Forderungen auf das vorliegende Klageverfahren angewiesen ist. Es dient - wie das Erkenntnisverfahren im Zivilprozess - der Titulierung der streitgegenständlichen Ansprüche. Streitgegenstand ist die Zahlung von Arbeitslosengeld an die Klägerin für die Zeit vom 19.12.2013 bis 13.03.2014. Für diesen Zeitraum sind der Klägerin Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwachsen; diese hat die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 festgestellt. Die damit grundsätzlich entstandenen Ansprüche auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes sind jeweils abschnittsweise am Ende eines Kalendermonats fällig geworden ( § 337 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III) .
Mit ihren im streitgegenständlichen Zeitraum direkt an die Klägerin geleisteten Zahlungen konnte die Beklagte deren Ansprüche nicht erfüllen. Für die Erfüllung von Geldforderungen gibt es im Sozialrecht keine allgemeinen Regelungen (siehe zur Überweisung als regelhaftem Weg der Auszahlung § 337 Abs. 1 SGB III ). Daher lehnt man sich an entsprechende zivilrechtliche Vorschriften an (siehe für das Arbeitslosengeld zuletzt BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 11 AL 13/12 R, BSGE 115, 106 ff., SozR 4-4300 § 143a Nr. 2, Rn. 22 ff. m. w. N.). Gemäß § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt die schuldbefreiende Wirkung der Erfüllung durch die Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger ein. Hierzu bedarf es in der Regel keines Vertrages; der bloße Realakt der Leistungshandlung genügt. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall weder durch die Übereignung von Geldwertzeichen im Rahmen der Bar-Auszahlungen an die Klägerin noch durch die Überweisung auf ein von ihr selbst benanntes Konto die Erfüllungswirkung eingetreten. Denn der Klägerin fehlte es an der erforderlichen Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme der von der Beklagten geschuldeten Erfüllungshandlung. Sie stand im streitgegenständlichen Zeitraum unter Betreuung und das Amtsgericht hatte einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet. In dieser Situation war die Klägerin gemäß § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB einer nur beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichgestellt. Für diesen Personenkreis ergibt sich aus §§ 108 ff. BGB, dass eine Forderung des Minderjährigen nicht durch eine Leistung an ihn selbst erlöschen kann. Dieser Schutz ist auf denjenigen zu übertragen, für den ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge angeordnet worden ist, weil sonst der damit angestrebte Erfolg nicht eintreten könnte. Der Zweck der Betreuung setzt in diesem Fall voraus, dass wirksam nur an den Betreuer oder mit dessen Zustimmung an den Betreuten geleistet werden kann. Dies ist allerdings nicht geschehen. Was diese zivilrechtliche Rechtslage angeht, folgt die Kammer in vollem Umfang dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14, NJW 2015, 2497 ff., auf das sie die Beteiligten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die der Klägerin auch die an diese erfolgten Zahlungen nicht nachträglich konkludent genehmigt ( § 185 BGB ). Zwar hätte die Betreuerin der Klägerin durch die auch ihr selbst bekanntgegebenen Änderungsbescheide der Beklagten bereits frühzeitig Kenntnis von der geänderten Bankverbindung und den Barauszahlungen nehmen können. In ihrem Schweigen auf diese Mitteilungen der Beklagten ist jedoch keine konkludente Willenserklärung zu erblicken. Es fehlt gerade an einer Handlung der Betreuerin, aus der auf ihre Zustimmung geschlossen werden könnte. Vielmehr hat sich die Betreuerin im vorliegenden Fall rein passiv verhalten.
Was die Höhe der demnach von der Beklagten erneut zu erfüllenden Ansprüche der Klägerin auf Arbeitslosengeld angeht, so ergibt sich diese aus den bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheiden. Denn insoweit steht zwischen den Beteiligten bindend fest, dass der Klägerin keine höheren Zahlungsansprüche zustehen, als bescheidmäßig anerkannt wurden ( § 77 SGG). Vor diesem Hintergrund sind zulasten der Klägerin der mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 festgestellte Erstattungsanspruch des E-Landkreis, die mit Änderungsbescheiden vom 14.01.2014, 11.02.2014 und 13.03.2014 von der Beklagten verfügten Anspruchsminderungen wegen der an die Klägerin erfolgten Bar-Auszahlungen und die mit Änderungsbescheid vom 07.03.2014 festgestellten Sperrzeiten zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Änderungsbescheide rechtmäßig oder rechtswidrig waren, da die Klägerin sie nicht angefochten hat und kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit gem. § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) besteht.
Unerheblich ist demnach insbesondere, dass nach dem oben Gesagten die Bar- Auszahlungen an die Klägerin tatsächlich keine anspruchsmindernde Wirkung hatten. Aus den vorgenannten Bescheiden ergibt sich in der Summe für die streitgegenständlichen Tage ein Leistungsbetrag in Höhe von 1.046,70 Euro.
Dagegen ist die aus den Änderungsbescheiden der Beklagten vom 14.01.2014, 11.02.2014, 07.03.2014 und 13.03.2014 ersichtliche Änderung der Bankverbindung der Klägerin nicht zu deren Lasten bestandskräftig geworden. Denn insoweit handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Rechtssinne, sondern lediglich um eine informatorische Mitteilung im Rahmen eines Bewilligungsbescheids. Der Beklagten steht keine Befugnis zu, einseitig durch Hoheitsakt Kontodaten festzusetzen.
Der Zinsanspruch beruht auf § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) . Bei Eintritt der Rechtshängigkeit gem. § 94 SGG am 13.06.2014 lag der Beklagten bereits seit über sechs Kalendermonaten ein vollständiger Leistungsantrag der Klägerin auf Bewilligung von Arbeitslosengeld vor ( § 44 Abs. 2 SGB I ). Dieses war ihr sogar schon mit Bescheid vom 12.12.2013 bewilligt worden. Auch lag der letzte Fälligkeitstermin (31.03.2014) bereits mehr als einen Kalendermonat zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt die wechselseitigen Anteile am Obsiegen und Unterliegen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung berücksichtigt die Regelung des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG und den Umstand, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur für die Beklagte 750,00 Euro übersteigt. Die Kammer hat die Berufung zugunsten der Klägerin nicht zugelassen, weil keine der dafür in § 144 Abs. 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist.